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Solothurn Verwaltungsgericht 10.11.2020 VWBES.2020.195

November 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,781 words·~9 min·4

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi    

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h sowie Rechtsüberholens auf der Autobahn über den Pannenstreifen, begangen am 14. Juli 2019 auf einer Bundesautobahn in Deutschland.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, am 25. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Reduzierung der Entzugsdauer auf drei Monate sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 wurde die Beschwerde einlässlich begründet.

5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 18. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an der Begründung seiner Beschwerde fest und verzichtete auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Da sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt hat, wendet, kann vorliegend auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Lernfahr- oder der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassungen keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Abs. 2).

2.2 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerfurt (D) wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von neun Monaten (23.01.2020 – 22.10.2020) entzogen.

2.3 Wäre die Tat in der Schweiz begangen worden, hätte es sich um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt.

2.4 Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist, was er nicht bestreitet. Die Frage ist, für welche Dauer der Entzug zu gelten hat.

3. Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Ausweisentzug von acht Monaten als unangemessen. Die Massnahme dürfe nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen. Er sei Inhaber der [...] Shisha-Bar in [...] (ZH) und sei für die Warenbesorgung und -organisation täglich auf seinen Führerausweis angewiesen. Die Einkäufe habe er aus Kostengründen bisher grösstenteils im Shisha-Shop [...] in [...] (D) getätigt, weshalb ihn der Führerausweisentzug in Deutschland erheblich einschränke. Die langen Öffnungszeiten seines Betriebs würden dazu führen, dass er für die nächtliche Heimkehr zwingend auf sein Auto angewiesen sei. Er könne auch keine Freunde und Verwandten für Fahrdienste einspannen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie deutlich spüre, da er seinen Betrieb während längerer Zeit habe geschlossen halten müssen. Umso mehr sei er auf den kostengünstigen Einkauf in Deutschland angewiesen. Der angeordnete Ausweisentzug dürfe mit dem ausländischen Fahrverbot zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Der 8-monatige Entzug in der Schweiz wirke gepaart mit dem 9-monatigen Entzug in Deutschland erheblich strenger als ein Entzug von 12 Monaten bei einer Begehung der Tat im Inland. Der Führerausweisentzug sei deshalb auf drei Monate zu reduzieren. Durch den beabsichtigten inländischen Entzug von acht Monaten drohe ihm in naher Zukunft bald die Insolvenz.

4. Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Diese beiden Sätze bezwecken die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a S. 136 mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb S. 136 mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258 f.).

Gemäss der Botschaft ist darauf zu achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist (vgl. BBl 2007 7622).

Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

5.1 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 50.00 verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von neun Monaten entzogen. Dabei wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe, um schneller voranzukommen und um seinen Mitinsassen zu imponieren, auf der Autobahn über den Seitenstreifen rechtsüberholt und dies mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 80 km/h. Durch die Tat habe er sich charakterlich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Sein Verschulden muss damit als sehr schwer gewertet werden und er hat die Verkehrssicherheit stark gefährdet.

5.2 Das Fahrverbot in Deutschland galt vom 23. Januar 2020 bis 22. Oktober 2020. Das Bau- und Justizdepartement entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz mit Verfügung vom 13. Mai 2020 für die Dauer von acht Monaten. Beim Verfügen der Massnahme hätten sich die Massnahmen im In- und Ausland somit für gut fünf Monate überlappt. Dass sich die Massnahmen nun aufgrund der beantragten und gewährten aufschiebenden Wirkung nicht überlappen, kann auf das Ergebnis keinen Einfluss haben, da dies durch den Beschwerdeführer selbst beantragt wurde und laut der Botschaft das Verfügungsdatum relevant ist.

5.3 Wäre die Tat in der Schweiz begangen worden, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu entziehen gewesen, da es sich um eine schwere Widerhandlung handelt und ihm der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Jahr 2012 bereits einmal auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, da er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mit 137 km/h gefahren war und sich im Anschluss einer angeordneten verkehrspsychologischen Untersuchung nicht unterzogen hatte. Sein fahrerischer Leumund muss damit als stark getrübt bewertet werden.

5.4 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers war er durch das Fahrverbot in Deutschland insbesondere deshalb eingeschränkt, als dass es ihm nicht möglich war, Waren für seine Shisha-Bar in Deutschland günstiger einzukaufen. Dies ist jedoch keine starke Einschränkung, da der von ihm angegebene Shisha-Shop «[...]» in [...] auch einen Online-Shop betreibt und es ihm damit ohne Weiteres möglich war, die Waren liefern zu lassen oder allenfalls einen Transport zu organisieren.

5.5 Durch den vorliegend angefochtenen Führerausweisentzug in der Schweiz ist der Beschwerdeführer hingegen stärker betroffen, da er seinen Führerausweis benötigt, um von seinem Wohnort in [...] zu seiner Shisha-Bar in [...] zu gelangen. Insbesondere aufgrund der nächtlichen Arbeitszeiten und für Warentransporte ist er auf seinen Führerausweis angewiesen. Dabei kann ihm jedoch ebenfalls ohne Weiteres zugemutet werden, sich anders zu organisieren. Er übt keine Tätigkeit aus, die einen Führerausweis zwingend erforderlich machen würde, wie dies beispielsweise bei einem Berufschauffeur der Fall ist oder bei jemandem, der seine Arbeit an verschiedenen Orten ausführen muss, wie ein Handwerker oder Mitarbeiter eines Hauspflegedienstes. Der Beschwerdeführer ist damit nicht viel stärker als jeder andere Berufstätige betroffen, der in der Nacht arbeiten muss. Aufgrund der Corona-bedingten Sperrstunde per 23:00 Uhr ist es ihm momentan gar möglich, nach Schliessung der Bar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachhause zu gelangen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tat einen mindestens 12-monatigen Ausweisentzug zur Folge gehabt hätte, wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre, und dass die Entzugsdauer von neun Monaten auch hätte überschritten werden dürfen, da der Beschwerdeführer bereits wegen einer Administrativmassnahme von 2018 im Informationssystem vermerkt ist (vgl. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG), sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug weder im Ausland noch im Inland besonders stark betroffen ist, erscheint die verfügte Entzugsdauer von acht Monaten nach der rücksichtslos begangenen Tat eher mild und ist nicht zu unterschreiten.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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