Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Elterliche Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die geschiedenen Eltern von C.___ (geb. 19. Juli 2004) und D.___ (geb. 14. Februar 2006). Die beiden Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2. Mit Eingabe vom 22. April 2020 wandte sich A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, in der Frage der Einbürgerung der beiden Kinder C.___ und D.___ allein zu handeln.
2. Eventualiter habe die KESB dem Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Kapuzinerstr. 9, Postfach 157, 4502 Solothurn mitzuteilen, die Kinder DRITT 1 und DRITT 2 seien in das Einbürgerungsgesuch der Mutter einzubeziehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, die Kinder C.___ und D.___ seien zu einer Anhörung vor der KESB vorzuladen.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder seien südafrikanische Staatsangehörige und hätten im Herbst 2019 ein gemeinsames Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz gestellt. Der Kindsvater und Mitinhaber der elterlichen Sorge habe auf die behördlichen Bitten um Einwilligung betreffend die Einbürgerung der beiden Kinder nicht reagiert. Ohne Einwilligung des Kindsvaters sei eine weitere Behandlung des Gesuchs der Kinder nicht möglich und diese könnten nach Erreichen der Volljährigkeit ein eigenes Gesuch stellen. Es sei der ausdrückliche Wunsch der beiden Kinder, so schnell wie möglich die schweizerische Staatsbürgerschaft zu erlangen, um ihre weitere persönliche und schulische/berufliche Zukunft in der Schweiz verlässlich planen zu können. Die Verweigerungshaltung des Kindsvaters beeinträchtige das im Zentrum stehende Kindeswohl, wogegen entsprechende Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.
3. Mit Präsidialentscheid vom 6. Mai 2020 trat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf die Anträge von A.___ vom 22. April 2020 nicht ein und auferlegte ihr die auf CHF 200.00 festgesetzten Verfahrenskosten.
4. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), v.d. Rechtsanwalt Peter Studer, an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Präsidialentscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Mai 2020 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragte am 5. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid folgendermassen: Die KESB könne angerufen werden, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheine. Eine konkrete Gefährdung des Kindswohls sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Beim Antrag der Beschwerdeführerin auf Einschränkung der elterlichen Sorge des Kindsvaters in Bezug auf die Einbürgerung der Kinder sei zudem zu beachten, dass die Eltern von D.___ und C.___ geschieden seien. Die Zuständigkeit für Sorgerechtsbelange richte sich demnach nach Art. 134 Abs. 4 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung sei die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig, sofern sich die Eltern einig seien. In den übrigen Fällen – und ein solcher liege hier vor – entscheide das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. Da die elterliche Sorge (bzw. ein Teil davon) unter den Kindseltern strittig sei, sei das Gericht für die Klärung dieser Frage zuständig. Dies ergebe sich aus Art. 134 Abs. 4 ZGB. Somit sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne Folgendes: Seien sich die sorgeberechtigten Eltern in einer von ihnen gemeinsam zu entscheidenden Frage nicht einig, habe kein Teil den Stichentscheid. Es bedürfe vielmehr der Intervention bzw. der Hilfe durch eine Behörde, könne und dürfe es doch nicht sein, dass die Pattsituation zu einer Nichtbeantwortung der Sachfrage führe. Zuständig für eine behördliche Intervention, wie beispielsweise den Erlass einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ff. ZGB sei entweder die KESB oder das Gericht. Letzteres gemäss Art. 315a f. ZGB jedoch nur dann, wenn es in einem eherechtlichen Verfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführerin hege keine Absicht, dem Kindsvater das Sorgerecht gerichtlich absprechen zu lassen und beabsichtige auch nicht die Abänderung des Scheidungsurteils. Es sei ihr deshalb verwehrt, dem Gericht die der KESB unterbreiteten Anträge vorzulegen und den Erlass einer Kindesschutzmassnahme zu beantragen.
4.1 Gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10. Oktober 2017 stehen beide Kinder weiterhin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater. Die beiden Kinder wurden unter die geteilte Obhut von Mutter und Vater gestellt, wobei sie Wohnsitz bei der Mutter verzeichnen.
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) können minderjährige Kinder das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
4.3 Die elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. unter anderem auch die gesetzliche Vertretung des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 296 N 2).
4.4 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern zunächst versuchen, sich zu einigen. Scheitert die Einigung, so steht keinem Elternteil ein «Stichentscheid» zu. Wird durch die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet, kommen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB in Betracht (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., Art. 296 N 8d).
5. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist eine Einbürgerung ihrer minderjährigen Söhne C.___ und D.___ ohne Zustimmung des ebenfalls in der Schweiz lebenden Kindsvaters nicht möglich. Es ist indes weder ersichtlich noch plausibel dargetan, dass durch die verweigerte Einwilligung des Kindsvaters in die Einbürgerung das Wohl der beiden Kinder gefährdet wird. C.___ und D.___ verfügen aktenkundig über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb der weitere Verbleib in der Schweiz ohne Weiteres gewährleistet ist. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre Kinder in die Einbürgerung miteinzubeziehen, ist nachvollziehbar. Ein Eingreifen der Vorinstanz ist mangels Gefährdung des Kindeswohls jedoch nicht gerechtfertigt. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist zu Recht auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6. Weshalb indes das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht in dieser Sache zuständig sein soll, so die Vorinstanz, leuchtet prima vista nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Alleinsorge geltend macht. Ob überhaupt eine Möglichkeit besteht, von der Einwilligung des Kindsvaters abzusehen, erscheint zweifelhaft, braucht im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter geprüft zu werden.
7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman