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Solothurn Verwaltungsgericht 12.08.2020 VWBES.2020.18

August 12, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,364 words·~17 min·4

Summary

Kleinwasserkraftwerk Dünnern

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2020             

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, 4600 Olten, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Weber

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Bauund Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2.    ADEV Wasserkraftwerk AG, Kasernenstrasse 63, 4410 Liestal, vertreten durch Advokat Jakob Martin

Beschwerdegegner

betreffend     Kleinwasserkraftwerk Dünnern

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die ADEV Wasserkraftwerk AG reichte ein Baugesuch für die Sanierung der Zentrale des Kraftwerks an der Dünnern ein. Das Amt für Raumplanung liess mit Schreiben vom 5. Juli 2019 wissen, beim Bauvorhaben handle es sich ausschliesslich um die Nachbesserung eines Werkmangels. Dies sei nicht baubewilligungspflichtig.

Am 8. Januar 2020 verfügte das Bau- und Justizdepartement:

1.    Es wird festgestellt, dass das vorstehend näher bezeichnete Kleinwasserkraftwerk der ADEV Wasserkraft AG an der Dünnern in Olten in der Nachbarschaft Erschütterungen bzw. Körperschallimmissionen von störendem Ausmass verursacht und deshalb «saniert» werden muss.

2.    Das Bau und Justizdepartement nimmt vom Sanierungsprojekt (…) verbindlich Kenntnis. Die bauliche Sanierung ist gemäss den Unterlagen vorzunehmen (…)

3.    Die Sanierung muss bis spätestens Ende April 2020 abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt dürfen bei den umliegenden Wohnliegenschaften (…) keine störenden Einwirkungen (Körperschallimmissionen) mehr auftreten. Der massgebliche Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine Neuanlage) beträgt 25 dB(A). Sollte dieser Wert bei der Turbinenreinigung (Spülvorgang) überschritten werden, ist diese nur im Zeitraum von 07:00 bis 21:00 zulässig.

4.    Das Amt für Umwelt begleitet (…) den Sanierungsprozess. (…)

5.    Nach der Wiederinbetriebnahme des sanierten Kraftwerkes sind bei der Wohnbaute S.___weg  (…) Abnahmemessungen durchzuführen. (Forderung nach Akteneinsicht, insbesondere in eine Expertise, Kosten…)

Grundlage seien der kantonale Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Kleinwasserkraftwerk Dünnern» und die Konzession aus dem Jahr 2011. Weiter habe das BJD 2014 geringfügige Projektänderungen bewilligt. Das Werk sei im Dezember 2015 definitiv in Betrieb gegangen. Ende März 2017 hätten die Bewohner der Liegenschaft S.___  unterirdisch geleiteten Körperschall beklagt. Man habe eine Untersuchung durchgeführt. Die Betreiberin habe eine Komplettsanierung geplant und eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Bisher liege bloss ein Entwurf vor. Bei der Baubehörde sei ein Gesuch gestellt worden. Das Departement habe die Auffassung vertreten, als reine Sanierung sei das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig. Für Körperschall und Erschütterungen gebe es keine Grenzwerte. Die Beurteilung erfolge in der Praxis gestützt auf SIA-Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, Kapitel 3.2.4, Abgestrahlter Körperschall aus Industrie und Gewerbe. Bei einer mittleren Lärmempfindlichkeit gelte ein Anforderungswert von 28 dB(A), bei erhöhten Anforderungen ein solcher von 25 dB(A). Die Messungen hätten Werte zwischen 31.6 und 33.6 dB(A) ergeben; dies sei als störend zu beurteilen. Die Anlage sei zu «sanieren». Die Turbinenreinigung, der Spülvorgang, dauere jeweils nur wenige Minuten und falle nicht häufig an. Es wäre unverhältnismässig, auch diesen Vorgang dem Beurteilungspegel zu unterstellen. Die Reinigung dürfe aber ausschliesslich tagsüber erfolgen. Das Gutachten stelle fest, dass Wasser in die Körperschalldämmfuge eingetreten sei. Das Gutachten sei bloss insoweit offenzulegen, als es von Planungs- und Baumängeln und ihrer Ursächlichkeit für die Erschütterungen, den Körperschall handle. Im beschriebenen Umfang sei Akteneinsicht gewährt worden. Das Sanierungsprojekt sehe Folgendes vor: Die technischen Einrichtungen und der Innenausbau der Zentrale sollen komplett ausgebaut und nach der Abdichtung der Aussenwanne und dem Anbringen einer neuen Körperschalldämmung wieder eingebaut werden.

2. Dagegen liess T A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben:

1. Satz 3 und Satz 4 der Dispositiv-Ziffer 3 der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 seien aufzuheben.

Satz 3 sei neu wie folgt zu formulieren:

«Der massgebliche Beurteilungspegel (Vorsorgewert für eine Neuanlage) beträgt 25 dB(A), der ebenfalls für die Turbinenreinigung (Spülvorgang) gilt».

Satz 4 sei neu wie folgt zu formulieren:

«Die Turbinenreinigung (Spülvorgang) ist nur werktags im Zeitraum von 08:00 bis 20:00 zulässig; an Wochenenden und Feiertagen gilt ein Zeitraum von 09:00 bis 18:00. Pro Tag sind maximal drei Spülvorgänge zulässig».

2. Die Dispositiv-Ziffer 5 der Sanierungsverfügung vom 8. Januar 2020 sei wie folgt zu ergänzen:

«Sollten nach der Sanierung und bei der Einhaltung des Beurteilungspegels von 25 dB(A) durch den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes Dünnern bei der Liegenschaft S.___weg  in 4600 Olten immer noch störende Einwirkungen (Körperschallimmissionen) auftreten, erlässt das Amt für Umwelt umgehend – auf Kosten der ADEV Wasserkraftwerk AG – die notwendigen Massnahmen zur Reduktion der störenden Einwirkungen, wie insbesondere erneute Sanierungsmassnahmen, Leistungsreduktion oder Betriebseinstellung ».

3. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in (1) den Baubeschrieb der H.___ Engineering AG vom 18. Juni 2019 sowie (2) die aktuelle Version des Gutachtens der B.___ & M.___ AG zu geben, soweit die Körperschallimmissionen bei der Beschwerdeführerin und deren Behebung bei der Beschwerdeführerin und deren Behebung Thema sind. Der Beschwerdeführerin sei nach Gewährung von Akteneinsicht — unter Ansetzung einer angemessenen Frist — Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. (…)

Die Sanierungsverfügung verletze den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der zugestellte Entwurf habe nicht zwischen Betrieb und Turbinenreinigung unterschieden. Die Turbinenreinigung sei Hauptquelle der Immissionen und werde als störender wahrgenommen als der Betrieb. Nun habe die Vorinstanz die Reinigung vom Beurteilungspegel ausgenommen. Die Sanierungsverfügung verletze das Vorsorgeprinzip, indem für die Turbinenreinigung kein Grenzwert festgelegt werde. Die Turbinenreinigung störe mit ihrem Rumpeln. In der Vergangenheit sei die Reinigung zwei bis dreimal täglich erfolgt. Man müsse für die Turbinenreinigung einen Grenzwert festsetzen. Sie sei ebenfalls dem Beurteilungspegel von 25 dB(A) zu unterstellen. Der Spülvorgang sei nur werktags von 8 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Pro Tag seien maximal drei Spülvorgänge zu gestatten. Das Kraftwerk sei längere Zeit so betrieben worden. Ein unveränderlicher Wert von 25 dB(A) sei weder zumutbar noch verhältnismässig. Es sei nicht klar, ob Körperschall durch unterirdische Felsverbindungen geleitet werde.

3. Das Bau- und Justizdepartement beantragte am 28. Februar 2020, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Spülvorgang habe wegen der Zeitkorrektur keine Auswirkung auf den Beurteilungspegel. Auch für den Spülvorgang gelte der Wert von 25 dB(A). Dass der Vorgang nur tagsüber durchgeführt werden dürfe, sei ein Entgegenkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Spülungen seien wirtschaftlich uninteressant. Beurteilungspegel unter 25 dB(A) hätte die Beschwerdeführerin halt zu erdulden. Das Sanierungsziel sei klar definiert. Es brauche die Beschwerdeführerin nicht zu kümmern, weshalb die Anlage gegenwärtig zu starke Immissionen verursache.

4. Die Betreiberin der Anlage liess wissen, es gehe um die Behebung von Werkmängeln, welche eine ungenügende Entkoppelung des Auslaufbauwerks zur Folge hätten. Mit einer Projektänderung habe man bezweckt, eine noch bessere Körperschalldämmung zu erzielen, indem man die elastische Lagerung auf das ganze Auslaufbauwerk erweitert habe. Die Schlussabnahme sei im Oktober 2016 erfolgt. Ausser der Beschwerdeführerin hätten sich bis heute keine Anwohner über Immissionen beklagt. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass die durch das Kraftwerk hervorgerufenen Erschütterungen unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s lägen. Im Gebäude der Beschwerdeführerin erreiche der Körperschall 30 dB(A). Körperschall von Wasserkraftanlagen werde erst ab 30 dB(A) als störend beurteilt. Lediglich beim Spülvorgang sei es zu Spitzenwerten von 33 dB(A) gekommen. Die Betreiberin führe die Spülungen nur noch tagsüber durch.

Ein Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass die elastische Entkoppelung und die Körperschallisolation mehrere gravierende Mängel aufwiesen. Es gehe um die Nachbesserung eines Werkmangels. Wegen der Corona-Situation habe man um eine Verlängerung der Frist für die Beseitigung des Mangels nachsuchen müssen. Es werde bestritten, dass die Immissionen massiv störend seien. Die Frage der Turbinenreinigung sei von der Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf eingebracht worden. Die Spülung gehöre nicht zum normalen Betrieb und sei jeweils nach 1 bis 2 Minuten abgeschlossen. Die Beschränkung auf die Tageszeit habe eine Produktionseinbusse zur Folge. Man stimme einer Beschränkung auf die Tageszeit zwischen 7 und 21 Uhr zu. Dies sei eine Verbesserung für die Beschwerdeführerin. Der Spülvorgang sei im Vorentwurf der Verfügung nicht vom Beurteilungspegel erfasst gewesen. Man habe einen Spitzenwert von 33 dB(A) gemessen. Die Herausgabe des Gutachtens von B.___ und M.___ hätte die konstruktive Zusammenarbeit gefährdet.

Es gebe keine Grenzwerte; auch nicht für den Spülvorgang. Das mängelfreie Kraftwerk solle möglichst gar keine Körperschallimmissionen verursachen. Es könne nicht angehen, den Betrieb so zu beschränken, dass das Werk nicht wirtschaftlich betrieben werden könne. Das sanierte Kraftwerk werde bald fertiggestellt sein. Erst dann würden sich die allenfalls noch vorhandenen Auswirkungen auf die Umgebung zeigen. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht zu begründen, wofür sie die vollständige Einsicht in das Gutachten der Firma B.___ und M.___ AG benötige. In die relevanten Passagen habe sie Einsicht erhalten. Dem Akteneinsichtsbegehren sei das Rechtsschutzinteresse abzusprechen.

5. Die Beschwerdeführerin ergänzte, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führe mindestens dazu, dass die Vorinstanz kosten- und entschädigungspflichtig werde. Die Vorinstanz habe die Sanierungsverfügung mit der Betreiberin abgesprochen. Die Aussage, die Betreiberin habe nicht Stellung genommen, sei falsch. Der Spülvorgang sei nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern die Hauptquelle des Körperschalls. Der Beurteilungspegel habe ebenfalls für die Turbinenreinigung zu gelten. Der Vorgang habe nachts zu unterbleiben. Die Reinigung würde die Beschwerdeführerin sonst aus dem Schlaf reissen. Es könne nicht angehen, den Grenzwert für den Spülvorgang zu erhöhen. Die Sanierung sei erst dann abgeschlossen, wenn keine Körperschallimmissionen mehr aufträten. Gegebenenfalls seien verschiedene Massnahmen kumulativ anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile Einsicht in das Gutachten der B.___ und M.___ AG erhalten. Dieser Punkt sei erledigt. Es sei denkbar, dass die Verschiebung des Kraftwerks zu Problemen geführt habe. Körperschall über 30 dB(A) werde nach dem Gutachten der Z.___ Consultants AG klar als störend beurteilt. Die Sanierungsfrist sei verbindlich, weil der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien darauf ausgerichtet, eine Handhabe für den Fall zu haben, dass die Sanierung nicht erfolgreich sei, was ohne weiteres denkbar sei. Die Anlage stehe im Grundwasser; die Wanne sei nicht korrekt abgedichtet worden.

6. Das Departement ergänzte, man habe seinerzeit am Verfügungsentwurf gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin Anpassungen vorgenommen. Dies stelle ein Entgegenkommen dar. Es gehe um eine Verschärfung der Immissionsbeschränkung, die nur noch der Betreiberin zugestellt worden sei.

7. Die Beschwerdeführerin liess nun am 30. Juni 2020 beantragen, es sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen. Das Kraftwerk sei am 8. Juni 2020 wieder in Betrieb genommen worden; offenbar handle es sich um einen Testbetrieb. In den Räumen der Beschwerdeführerin sei ein lautes Brummen zu vernehmen. Die Turbinenreinigung sei laut und störend wahrnehmbar. Man habe 32 dB gemessen. Über die Körperschall-Immissionen in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei eine Expertise einzuholen. Ausserdem sei ein Augenschein zu nehmen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sich die Sanierung nicht auf ihre Liegenschaft ausgewirkt habe.

8. Die Betreiberin liess entgegnen, es gehe nicht um eine Sanierung, sondern um eine Behebung von Werkmängeln. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, in den Mängelbehebungsprozess einbezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin wolle halt einfach kein Kraftwerk haben.

9. Für die übrigen Anbringen der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nahstehenden Erwägungen darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Die Betreiberin des Kraftwerks hat keine Beschwerde erhoben. Sie hat die hier angefochtene Verfügung akzeptiert. Sie kann deshalb keine eigenen Anträge stellen. Sie hat nur die Befugnis, die Beschwerde zu beantworten, mithin die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestreiten und zu entkräften.

1.3 Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, um eine bestimmte Massnahme zu vollstrecken oder eine allenfalls nicht ganz geglückte Sanierung bzw. Mängelbehebung nachbessern zu lassen. Das Gutachten B.___ und M.___ listet auf S. 9 f. sechs Mängel auf. Zu deren Behebung kann das Gericht (vorläufig) nichts beitragen. Dies sei vorweg gesagt.

1.4 Die Beschwerdeführerin ist, offenbar während eines Testbetriebs, zur Auffassung gelangt, die «Sanierung» sei missglückt. Sie möchte deshalb eine Expertise angeordnet haben. Das Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig: Nach der Mängelbehebung sind nach Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung Abnahmemessungen durchzuführen. Das Departement wird sodann gegebenenfalls das Nötige gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung (E.4.1 hiernach) anordnen.

2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der abgeänderte Verfügungsentwurf nur der Kraftwerkbetreiberin zugestellt worden war. Die erste Fassung hatte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme erhalten.

2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

2.2 In der Schweiz ist ein «Vorbescheid» im Verfahren der Invalidenversicherung vorgesehen. In Deutschland heisst die Antwort auf eine baurechtliche Voranfrage so. Es ist im Bau- und Umweltrecht unüblich, den Entwurf einer Verfügung den Parteien vorab zur Stellungnahme, gewissermassen zur Kritik, zuzuschicken. Unzulässig ist ein solches Vorgehen aber nicht; es ist bei komplexen Sachverhalten vielleicht sogar tunlich. Es muss jedoch möglich bleiben, den versandten Entwurf (ohne weiteren Schriftenwechsel) zumindest noch marginal abzuändern. Im vorliegenden Fall erfolgte die Änderung offenbar, nach summarischer Prüfung, zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wurden die Auflagen doch verschärft. Dies kann aber offenbleiben:

2.3 Selbst dann, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen wäre, könnte diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung hier als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor dem Verwaltungsgericht sehr einlässlich zu äussern. Das Gericht kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 1 und 2 VRG).

3. Da Fälle wie der vorliegende, jedenfalls in der Rechtsprechung, selten sind, seien folgende Erläuterungen vorangestellt: Verursacher von Erschütterungen sind in der Schweiz namentlich der schienengebundene Verkehr, die Industrie und die Wasserkraftwerke. Sie erzeugen tieffrequente Schwingungen. Die Vibrationen übertragen sich durch Mauern auf Wohnräume und können dort gefühlt werden. Körperschall ist der Lärm, der durch Wände und Böden abgestrahlt und (meist als dumpfes Grollen) hörbar wahrgenommen wird. Es ist der Schall, der am Empfangsort wegen Schwingungen eines dafür geeigneten Bauteils entsteht (Urteil 1C_315/2017 des Bundesgerichts vom 4. September 2018 E.4.1).

Massnahmen, die gegen Erschütterungen ergriffen werden können, sind namentlich:

-       Elastische Lagerung der Quelle,

-       Einsatz von Dämpfern,

-       Behinderung der Schwingungsausbreitung durch offene oder ausbetonierte Schlitze,

elastische Gebäudelagerung.

Beim Köperschall werden kleinste Unterschiede im Schallpegel als grosse Unterschiede der Lautstärke wahrgenommen. Zum Schutz vor abgestrahltem Körperschall kann das Niveau von den Aussenlärmgrenzwerten abgeleitet werden. Dabei muss aber den empfindungsspezifischen Unterschieden beim Erleben von tieffrequentem Innenlärm Rechnung getragen werden. Der Entwurf einer Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen (VSE) ist seit 2006 in der Vernehmlassung. (Kantone Aargau und Graubünden: Merkblätter Erschütterungen und Körperschall. Tommaso Meloni: Schutz des Menschen vor Erschütterungen, Tagung der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 9. November 2010).

4.1 Erschütterungen sind Einwirkungen nach Art. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). Anders als für Lärm bestehen keine Immissionsgrenzwerte. Erschütterungen sind im Einzelfall zu beurteilen. Erschütterungen gelten unter anderem dann als schädlich oder lästig, wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, wobei von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden muss. Emissionsbegrenzungen sind mit unmittelbar auf das USG gestützten Verfügungen zu treffen (Art. 12 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs.2 USG). Es darf auf private oder ausländische Richtlinien abgestellt werden (vgl. URP 1993, 204 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2017).

4.2 Wendet man die SIA-Norm 181 an, auf die die Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) in Art. 32 verweist, so ist die Lärmempfindlichkeit nach Ziffer 2.3 als mittel einzustufen (Wohnen, Schlafen, geistige Arbeiten). Eine höhere Einstufung erfolgt bloss für spezielle Ruheräume in Spitälern und Sanatorien. Für abgestrahlten Körperschall aus Industrie und Gewerbe sind die Anforderungen für Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude zu erfüllen (Ziffer 3.2.4.3). Nach Ziffer 3.2.3.4 gelten beim Schutz vor solchen Geräuschen 25 dB(A) als Kleinstwert. 28 dB(A) wären der Anforderungswert für Dauergeräusche; 33 dB(A) gelten für einzelne Funktionsgeräusche (vgl. Tabelle 6). Die Vorinstanz hat somit den niedrigst möglichen Beurteilungspegel gewählt. Der Beurteilungspegel entspräche beim Luftschall etwa der Geräuschkulisse in einem ruhigen Schlafzimmer. (Die ZC Z.___ Consultants AG hat vor der Instandstellung Maximalwerte von 33 dB(A) gemessen, vgl. Gutachten S. 22)

Zum Vergleich: Bei Lärm am Arbeitsplatz meint die suva zu Luftschall, erst ab einem achtstündigen Lärmexpositionspegel ab 85 dB(A) seien Massnahmen angezeigt. In einem Kleinbüro, einem Operationssaal oder einem Ruheraum wird von einem Lex von 40 dB(A) ausgegangen. Bei einer Dienstwohnung wären es nachts 35 dB(A) (vgl. Merkblatt Akustische Grenz- und Richtwerte vom August 2019).

4.3 Die Stadt Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie: Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall, Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall vor dem Inkrafttreten der Verordnung [ohne hausinterne Quellen], 24. Oktober 2018) verweist auf die Deutsche Industrie Norm DIN 4510-2, Tabelle 1 (Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen), meint aber, bis die Verordnung zum Schutz vor Erschütterungen in Kraft trete, sei kein Vollzug möglich. Die an sich einschlägige Norm 4510-2 «Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden» ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn die Betreiberin führt unwidersprochen aus, die Erschütterungen des Kraftwerks lägen unter der Wahrnehmungsgrenze von 0.2 mm/s (vgl. auch die Schlussfolgerung des Gutachtens der ZC Z.___ Consultants AG vom 21. Februar 2018, S. 22). Es geht hier bloss um Körperschall.

4.4 Die Norm SN 640 312 «Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke» wird in diesem Zusammenhang ebenfalls zitiert, enthält aber keine hier verwertbaren Informationen. Es bleibt deshalb bei der Beurteilung nach SIA 181.

5.1 Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist das Spülen der Turbinen vom festgelegten flüsterleisen Beurteilungswert von 25 dB(A) mitumfasst. Das Spülen findet vielleicht dreimal am Tag zwei Minuten lang statt. Da Beurteilungspegel, so es sie denn gäbe, in der Schweiz Mittelungspegel sind, fiele dieses Geräusch ohnedies nicht in Betracht.

5.2 Um, für den (wahrscheinlichen) Fall, dass die Spülung die 25 dB(A) nicht einhält, eine Ruhezeit festzulegen, fehlt (auch noch) eine einschlägige anwendbare Norm.

Lärmimmissionen von Energieanlagen gelten nach Anhang 6 der LSV als Gewerbelärm. Nach Anhang 6 Ziffer 31 der Lärmschutzverordnung gilt die Zeit von 7 bis 19 Uhr als Tag. Für andere Lärmarten legt die Lärmschutzverordnung die Tag- und Nachtgrenze anders fest. Für Eisenbahnen und Flugzeuge gilt die Zeit z.B. die Zeit zwischen 6 und 22 Uhr als Tag. Ein Blick in die städtische Polizeiordnung zeigt, dass zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 13.00 alle Lärm verursachenden Arbeiten zu unterlassen sind (Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten vom 29. September 2016, Art. 11 Ruhezeiten). Die Anlage nach Möglichkeit tagsüber zu spülen, erscheint als sinnvoll (vgl. die Schlussfolgerung des Gutachtens der ZC Z.___ Consultants AG vom 21. Februar 2018, S. 22: Beim Spülen der Turbine wurde vor der Sanierung ein maximaler Körperschall von 33 dB(A) gemessen). Zumindest ist die Spülung möglichst nicht zu nachtschlafener Zeit vorzunehmen; dies liegt auf der Hand. Die von der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung (7 bis 21 Uhr) ist nicht zu beanstanden. Die Betreiberin hat sich damit einverstanden erklärt.

Es ist kaum tunlich, sonntags andere Zeiten vorzusehen. Denn dies würde eine komplexere Steuerung bedingen, die, schon wegen der kommunalen und kantonalen Ruhetage, zumindest einmal jährlich neu zu programmieren wäre. Die Beschränkung der Spülungen auf drei pro Tag könnte namentlich im Herbst, wenn viel Laub anfällt, einer Betriebseinschränkung gleichkommen. Der Nutzen für die Beschwerdeführerin wäre demgegenüber gering.

5.3 Die Beschwerdeführerin wohnt in einer normalen Wohnzone W2. Die Parzelle ist lärmmässig der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Nach der Lärmschutzverordnung würden somit beim Luftschall für eine Gewerbenutzung Planungswerte von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts gelten. Gewisse Immissionen sind durch die Beschwerdeführerin hinzunehmen. Es ist deshalb nicht angängig, bereits heute Anordnungen für den Fall vorzusehen, dass sich das ehrgeizige Sanierungsziel nicht (auf Anhieb) erreichen lässt.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat der ADEV Wasserkraftwerk AG eine Parteientschädigung auszurichten. Die geforderten CHF 3'421.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat der ADEV Wasserkraftwerk AG eine Parteientschädigung von CHF 3'421.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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