Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Herzog,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 14. März 2020, 15:37 Uhr, wurde der von A.___ geführte Personenwagen bei einer Radarkontrolle ausserorts in Liesberg auf der Delsbergerstrasse bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.
2. Mit Verfügung vom 28. April 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ aufgrund des Vorfalles vom 14. März 2020, und weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Herzog, mit Schreiben vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. In der Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2020 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung vom 28. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis weiterhin zu belassen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis lediglich für die Dauer von vier Monaten zu entziehen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.
4. Die MFK schloss namens des BJD am 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. Juni 2020 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung vom 14. März 2020 in Frage. Das Messprotokoll der Polizei weise den Standort der Kontrolle nur ungenügend aus. Die genannte «Delsbergerstrasse Liesberg» sei sehr weit gezogen und ein genauer Standpunkt der Kontrolle sei durch diese Angabe nicht eruierbar. Auch die sich in den Akten befindlichen GPS-Koordinaten würden nicht weiterhelfen, befinde sich der Standort doch inmitten von Wäldern, was wohl kaum dem tatsächlichen Standort der Polizeistreife entsprochen haben dürfte. Auch werde die Fahrtrichtung im Protokoll nicht ausgewiesen, obwohl dies korrekterweise nach Art. 5 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen hätte erfolgen müssen. Da der Standort der Polizeikontrolle nicht korrekt ausgewiesen worden sei, könne auch nicht eruiert werden, ob die Kontrolle noch auf öffentlicher Strasse erfolgt sei oder allenfalls auf einem privaten Grundstück (bspw. dem in der Nähe der in den Akten befindlichen GPS-Daten liegenden Grundstück Liesberg GB Nr. [...]), wobei diesfalls die Einwilligung des Privaten hätte eingeholt werden müssen bzw. eine Notsituation hätte vorliegen müssen, damit die Kontrolle korrekt und rechtmässig erfolgt wäre. Auch Beginn und Ende der Kontrolle seien aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Abschliessend stelle sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung sodann die Frage, ob die Polizisten zwischen Beginn der Messung und der Messung des Beschwerdeführers das Gerät ununterbrochen verwendet hätten. Sei dies nicht der Fall, so hätte bei Wiederbeginn der neuen Serie von Messungen ein neuer Test des Geräts und damit eine 0-Eichung vollzogen werden müssen. Auffallend sei sodann, dass im Protokoll die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zunächst falsch eingetragen und später überschrieben worden sei. Die überschriebene Zahl sei leider nicht mehr eruierbar, lasse jedoch ernsthafte Zweifel an der korrekten Erhebung der Geschwindigkeitsmessung erwachsen. Mitunter stelle sich die Frage, welche Geschwindigkeit denn zunächst eruiert und in der Folge überschrieben worden sei. Mangels einer genügenden Erstellung des Sachverhaltes bzw. der Beweislage sowie der Zweifel an der korrekten Erfassung der Geschwindigkeit durch die Polizeikontrolle erweise sich die Verfügung als nicht genügend auf Beweis bzw. Akten abgestützt. Mangels Nachweises eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Ausweis zu belassen.
2.1 Gemäss Ziffer 5 der Weisungen des Bundesamtes für Strassen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (nachfolgend Weisungen ASTRA genannt) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden. Dieses enthält Datum, Zeit und Ort der Messung, Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge, höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort, Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit METAS-Nummer, Datum der letzten Eichung, Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests und verantwortliche Kontrollperson (Name oder deutlich lesbare Unterschrift). Besondere Vorkommnisse sind zu protokollieren.
2.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurden bei der Geschwindigkeitsmessung vom 14. März 2020 die Anforderungen gemäss Ziffer 5 der Weisungen ASTRA erfüllt. Dem Messprotokoll (Laser-Protokoll) der Polizei Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2020, um 15:37 Uhr, vom Geschwindigkeitsmessgerät (Las Tec LTI 20-20 [METAS-Nr. 454518]) erfasst wurde, als er mit 125 km/h auf der Delsbergerstrasse in Liesberg, auf welcher die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt, in Fahrtrichtung Basel fuhr. Zudem ist ersichtlich, wann der Gerätetest durchgeführt wurde (0-Messung am 14. März 2020 um 14:40 Uhr), welche Person diesen durchgeführt und das Gerät während der Messung bedient hat. Auch ist dem Laser-Protokoll sowie dem Eichzertifikat vom 13. November 2019 das Datum der letzten Eichung des Messgerätes sowie die Gültigkeitsdauer erkennbar. Das Protokollieren von Beginn und Ende der Kontrolle ist in Ziffer 5 der Weisungen ASTRA nicht vorgeschrieben. Der Standort der Polizeikontrolle ist aus den Koordinaten Latitude: 47°23'42.57"N Longitude: 7°24'43.77"E klar ausgewiesen und befindet sich, wie der Fotodatei entnommen werden kann, nicht mitten im Wald, sondern am Strassenrand. Auch ist davon auszugehen, dass zwischen Beginn der Messung der Geschwindigkeitskontrolle und der Messung des Beschwerdeführers das Gerät ununterbrochen verwendet wurde, ansonsten dies als besonderes Vorkommnis protokolliert worden wäre, zumal seit der letzten 0-Messung des Messgeräts um 14:40 Uhr bis zur Messung des Beschwerdeführers erst knapp eine Stunde verstrichen war. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Geschwindigkeit zunächst falsch eingetragen und später überschrieben wurde. Der Fotodatei ist zu entnehmen, dass die beim Beschwerdeführer gemessene Geschwindigkeit 125 km/h betrug, was auch Eingang im Laser-Protokoll gefunden hat. Somit ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass es sich vorliegend um einen Verschrieb handelte, der korrigiert worden ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss Geschwindigkeitsrapport der Polizei vom 14. März 2020 anerkannt hat. Die Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei wurde demnach vorschriftsgemäss durchgeführt, und die Vorinstanz durfte sich zu Recht darauf stützen. Der Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entbinde der Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Behörde nicht von der Untersuchung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Gemäss dem Geschwindigkeitsrapport handle es sich beim Standort der Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Standort ausserorts, die Strasse sei trocken gewesen und das Verkehrsaufkommen schwach. Die Strasse verlaufe über rund 800 m schnurgerade und sei über die gesamte Distanz übersichtlich. Unter diesen Umständen könne kaum davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine irgendwie geartete erhöhte Gefahr eines Unfalles oder einer Verletzung geschaffen habe. Eine konkrete Gefährdung oder Verletzung liege nicht näher, habe doch aufgrund der Situation nie auch nur annähernd eine erhöhte Gefahr eines konkreten Unfalles oder Verletzung bestanden. Unter Betrachtung der Gesamtumstände liege eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vor.
3.1 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und –bahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.3 Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit genaue Limiten festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschritten wird. Das Bundesgericht hat diese Limiten auch unter dem neuen Recht mehrfach bestätigt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der dargelegte Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dispensiert die rechtsanwendenden Behörden indessen nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Denkbar ist weiter, dass es am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung bzw. groben Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa, wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschwerdeführer ausserorts nach Abzug der Toleranz 41 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und hat damit objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen. Dass es sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – beim Standort der Geschwindigkeitsüberschreitung um einen Standort ausserorts handelte, die Strasse trocken und das Verkehrsaufkommen schwach waren sowie die Strasse über rund 800 m schnurgerade verlief und über die gesamte Distanz übersichtlich war, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Darin liegen keine besonderen Umstände die erlaubten, vom Grundsatz abzuweichen. Nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer in einem Irrtum betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden haben soll. Es ist demnach mit der Vorinstanz von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.
4. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund der vorbestehenden Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 5. August 2019) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer hinausgeht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser