Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2020 VWBES.2020.143

July 6, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,721 words·~9 min·4

Summary

Heckenrückschnitt

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juli 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

M. und R. L.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2.    Bau- und Planungskommission G.___,

Beschwerdegegner

Betreffend Heckenrückschnitt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Eheleute L.___ sind Gesamteigentümer von Grundbuch G.___ Nr. 5900, 7 a 62 m2 mit Wohnhaus Nr. 1 an der W.-Strasse. Die Parzelle liegt in der Kernzone an der Kreuzung zwischen der W.-Strasse und der K.-Strasse. Die K.-Strasse wiederum liegt marginal westlich der Einmündung der M.-Strasse. Die W.-Strasse und die M.-Strasse sind Kantonsstrassen.

2. Die Anlagen-, Landschafts- und Versorgungskommission der Gemeinde G.___ erliess eine Richtlinie zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken. Den Grundeigentümern wurde eine Frist bis 30. November 2019 eingeräumt, um die nötigen Arbeiten auszuführen.

Die Bau- und Planungskommission beschloss, gerichtet an die Adresse der beiden Gesamteigentümer, am 17. Dezember 2019 namentlich: «Die bestehende Hecke auf Grundstück GB Nr. 5900 an der W.-Strasse 1 muss (…) auf 0.50 m zurückgeschnitten werden.» Dafür wurde Frist gesetzt bis Ende Januar 2020.

3. M. und R. L.___ (laut Briefkopf) führten Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Die Beschwerde war allerdings nur von R. L.___ unterzeichnet. Das Departement erwog u.a. Folgendes: Bei Kurven und Einmündungen seien Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und Pflanzungen unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigten. Die Herstellung des gesetzmässigen Zustands zu verlangen, sei keine Schikane. Der Lebhag sei im Laufe der Zeit gewissermassen in die Rechtswidrigkeit «hineingewachsen». Das Departement wies die Verwaltungsbeschwerde ab und wies den Beschwerdeführer an, den Lebhag bis am 31. Mai 2020 zurückzuschneiden.

4. Dagegen erhob R. L.____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Auf dem Briefkopf ist auch M. L.___ aufgeführt; deren Unterschrift fehlt jedoch.). Sinngemäss beantragt er, die Hecke belassen zu dürfen. Die 40 Jahre alte Hecke geniesse Bestandesschutz. Im Kanton Solothurn bestehe eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Hecke schütze vor Lärm und Schmutz des Strassenverkehrs. Seit sie eingezogen seien, seien 20 Jahre vergangen. Die Hecke habe niemanden gestört, und es habe niemand «einen Unfall gebaut». Ohne Immissionsschutz könne man sich nicht mehr im Vorgarten aufhalten. Er habe der Gemeinde empfohlen, einen Verkehrsspiegel zu montieren.

5. Die kommunale Baubehörde beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Man habe als Grundlage eigens eine Berechnung der Sichtbermen durch einen Ingenieur erstellen lassen.

Das Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es gehe um die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Die Dreijahresfrist aus dem EGZGB sei eine nachbarrechtliche Bestimmung; sie sei nur auf (einzelne) Bäume anwendbar.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Da eine Gesamthandschaft nicht parteifähig ist, müssen ihre Rechte grundsätzlich von den Mitgliedern gemeinsam verfolgt werden; es handelt sich um eine notwendige aktive Streitgenossenschaft.

Ein selbständiges Vorgehen eines Gesamteigentümers ist unter Umständen zulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mitglieder einer Streitgenossenschaft einzeln zur Beschwerde legitimiert, wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft und der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_1028/2014; 2C_747/2013; siehe auch VWBES.2019.69; ZBl 1998, S. 386 ff.; Vera Marantelli/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2016, N 11 zu Art. 6 VwVG). Das ist hier der Fall.

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine «Verjährungsfrist» von drei Jahren. § 255 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB BGS 211.1) bestimmt: «Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden. Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.» Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn es geht nicht um (hochstämmige) Bäume, sondern um einen Lebhag an einer Kantonsstrasse.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, als er vor 20 Jahren eingezogen sei, sei die Hecke schon 20-jährig gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 136 II 359). Dass die Hecke schon 40 Jahre alt ist, ist aber (strenggenommen) nicht nachgewiesen. Fest steht nach den Orthofotos des Kantons, dass eine Hecke schon 2006 bestanden hat. Die Fotos von swisstopo aus den Jahren 1989/90 sind sehr stark verpixelt. Aus den Flugbildern ergibt sich aber, dass die Hecke besonders stört, weil die W.-Strasse im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht geradlinig verläuft. Die Hecke blieb auch nicht jahrelang völlig unverändert. Sie ist seit der Pflanzung gewachsen; das liegt in der Natur der Sache.

Es dürfte in keinem Fall angängig sein, eine Baute oder Anlage zu belassen, die, wie sogleich zu zeigen ist, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich. Das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich (Zur Verhältnismässigkeit vgl. Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 6.42).

3.1 Die kantonale Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) sieht in § 50 vor, dass der Kanton und die Gemeinden in ihren Erschliessungsplänen Sichtzonen festlegen können, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten (Abs. 1). In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein (Abs. 2). Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr (SSV) bleiben vorbehalten (Abs. 3). Nach § 18 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) sind Vorrichtungen verboten, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden. Nach § 23 sind bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen. Auch § 8 des kommunalen Baureglements besagt für Gemeindestrassen, bei Strassenverzweigungen, Kurven und Einmündungen seien Bäume und Sträucher soweit zurückzuschneiden, wie es die Verkehrssicherheit erfordere.

3.2 Die bfu-Grundlage «Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten» stützt sich auf die VSS-Norm 640 273 (Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ist eine Knotensichtweite von 50 bis 70 m erforderlich (S. 4 unten). Zu demselben Resultat kommt das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro I.___: Das Büro geht bei den Sichtverhältnissen für Motorfahrzeuge von 60 m aus. Sollen diese Sichtweiten für einen Autolenker bestehen, der aus der K.-Strasse in die Kantonsstrasse einbiegen will, ergibt sich ohne weiteres, dass die Hecke des Beschwerdeführers auf der ganzen Länge drastisch gestutzt werden muss. Eine Hecke (hinter dem bestehenden Mäuerchen) ist aus Gründen der Verkehrssicherheit eigentlich gar nicht zulässig.

4.1 Beim vorgeschlagenen Verkehrsspiegel handelt es sich um ein Hilfsmittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Das Anbringen eines Verkehrsspiegels stellt keine funktionelle Verkehrsanordnung dar. Weder das Strassenverkehrsrecht des Bundes noch die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr äussern sich zur Frage, in welchen Fällen ein Verkehrsspiegel anzubringen sei. Der Verkehrsspiegel ist in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) gar nicht erwähnt und in Anhang 2 zur SSV nicht enthalten. Art. 5 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) schränkt die Befugnisse der Behörden dahingehend ein, dass im Bereich der für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und angebracht werden dürfen.

4.2 Das heisst nicht, dass Verkehrsspiegel gänzlich unzulässig sind. Mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen (dennoch) ein Spiegel anzubringen ist, befasst sich die VSS-Norm 40 273a (Fassung vom August 2019-03). Zuerst sind nach Ziffer 13.2 andere Massnahmen zu prüfen wie das Vorverschieben der Haltelinie (mit Zusatzmassnahmen wie Versetzung der Randlinie oder einer Sperrfläche), die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder das Anbringen einer Lichtsignalanlage. Unter folgenden Voraussetzungen kann bei Altanlagen sodann «als Notbehelf» ein Spiegel aufgestellt werden: Die Beobachtungsdistanz ist kleiner als 1.5 m, es besteht ein Stopsignal, die vortrittsbelastete Strasse ist nur schwach befahren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt weniger als 60 km/h.

4.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Forderung nach einem durch die Gemeinde zu finanzierenden Spiegel nicht durchzudringen: Bei bestehenden Strassen oder Grundstückszufahrten, bei denen die Sichtweite ungenügend ist, sind eben – wie gesagt – zunächst andere Massnahmen in Betracht zu ziehen. Es kann nicht angehen, ein sicht- und damit verkehrsbehinderndes Gebüsch zu belassen und die damit geschaffene «Notsituation» durch einen Spiegel zu entschärfen. Das Aufstellen eines Spiegels kommt höchstens als Notbehelf in Frage (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 1994; VWBES.2017.368). Aus dem Umstand, dass andernorts in der Gemeinde (wohl zu Unrecht) Spiegel montiert worden sind, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

5. Der Beschwerdeführer argumentiert mit dem Lärmschutz. Selbst eine sehr dichte Hecke bringt aber bloss eine minime Lärmminderung von 0,20 – 0,30 dB(A)/m. Nicht zu unterschätzen ist einzig die durch Bepflanzung bewirkte optische Abschirmung und die dadurch hervorgerufene positive psychologische Wirkung auf die Betroffenen (www.staedtebauliche-laermfibel.de). Büsche und Bäume dienen erst dann der Lärmbekämpfung, wenn sie in Tiefen von über 200 m gepflanzt werden können (W. von Hess: Die Lärmdämmung mit Hilfe von Grünpflanzen, Zeitschrift für Prāventivmedizin 1961, S. 303–312). Der Vorgarten ist relativ schmal und besteht bereits ca. zur Hälfte aus einem Parkplatz. Dem Grünstreifen kommt (mit oder ohne Lebhag) keine Erholungsfunktion zu.

6. Dem Beschwerdeführer scheint nicht einsichtig zu sein, dass Verkehrssicherheit freie Sicht bedingt, hat er doch im Frühling 2020 folgendes Baugesuch eingereicht: Er will statt der Thuja-Hecke eine geschlossene hölzerne Lärmschutzwand errichten, die (das Sockelmäuerchen eingerechnet) 2 m hoch werden soll. (Baubeschrieb: Die Thuja-Hecke wird komplett entfernt und mit einem aus Douglasieholz bestehenden Immissionsschutzzaun Richtung Norden ersetzt. ...). Ob er sich damit – rein formell betrachtet – der angefochtenen Verfügung unterzogen hat, mag offenbleiben.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der gesetzmässige Zustand ist wiederherzustellen: Die bestehende strassenseitige Hecke an der Nordgrenze von Grundbuch G.___ Nr. 5900 muss auf 0.50 m zurückgeschnitten werden. Dafür ist eine Nachfrist anzusetzen. Eine Frist bis Ende Oktober 2020 erscheint als angemessen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat den gesetzmässigen Zustand auf Grundbuch G.___ Nr. 5900 bis am 30. Oktober 2020 wiederherzustellen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2020.143 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2020 VWBES.2020.143 — Swissrulings