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Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2020 VWBES.2020.14

July 20, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,730 words·~14 min·3

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2020      

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,    

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (deutscher Staatsangehöriger, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) fuhr mit seinem Personenwagen am 22. März 2019 um 16:36 Uhr in Deutschland auf der Bundesautobahn 96, Gemeindegebiet Leutkirch Allgäu, mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren (Geschwindigkeit von 126 km/h mit einem Abstand von 16 m und weniger als 3/10 des halben Tachowertes), woraufhin in Deutschland gegen ihn, neben einer Geldbusse von Euro 100.00, ein einmonatiges Fahrverbot verfügt wurde (vgl. Bussgeldbescheid mit Fahrverbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019).

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bauund Justizdepartements (BJD), mit Verfügung vom 7. Januar 2020 dem Beschwerdeführer den Führerausweis in der Schweiz für 10 Monate.

3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der MFK vom 7. Januar 2020 sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der MFK vom 7. Januar 202 aufzuheben und die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die MFK begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands könne nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel «halber Tacho» (bzw. 1,8 Sekunden) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h einen Abstand von 16 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von 0,457 Sekunden entspreche. Der erforderliche Abstand sei somit bei weitem nicht eingehalten worden. Sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden müssten als schwer bezeichnet werden. Es handle sich demnach um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Das Bundesgericht habe im Weiteren festgehalten, dass wer eine strafrechtliche Verurteilung akzeptiere, in der ihm vorgeworfen werde, die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet zu haben, im Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg einen anderen Sachverhalt behaupten könne. Die im Ausland begangene schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei demnach in der Schweiz zu sanktionieren.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift dagegen zusammenfassend vor, die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit in Deutschland habe er so nicht begangen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz handle es sich beim angeblich ungenügenden Abstand sehr wohl um eine reine Momentaufnahme und der angeblich ungenügende Abstand ergebe sich nicht aus der Videoaufzeichnung. Der Beschwerdeführer habe das Fahrverbot bzw. den Bussgeldbescheid vom 7. Mai 2019 nur aufgrund der kurzen Dauer des verfügten Fahrverbots und der eher tiefen Busse akzeptiert. Hätte er gewusst, dass die ihm in Deutschland fälschlicherweise vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zu einem Administrativverfahren in der Schweiz führe, hätte er den Bussgeldbescheid nicht akzeptiert und sich dagegen zur Wehr gesetzt. Leider habe er dieses Vorgehen verpasst und es liege nun ein rechtskräftiges und mittlerweile bereits abgelaufenes Fahrverbot im Ausland vor. Damit sei der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger, der sehr häufig mit seinem Personenwagen in Deutschland unterwegs sei, jedoch bereits genügend sanktioniert. Unter diesen Umständen müsse es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sehr wohl möglich sein, sich im Verwaltungsverfahren gegen eine erneute und doppelte Sanktion zu wehren. Ein Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16cbis SVG setze eine konkrete und erhöhte Gefährdung anderer Personen voraus. Im Gegensatz zum Strafverfahren dürfe im Administrativverfahren nicht einfach auf die pauschale und schematische Rechtsprechung zur leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Sinne vom Art. 16a ff. SVG abgestellt werden. Insbesondere bestünden bei der Abstandsthematik keine allgemeinen Grundsätze zur Frage, bei welchem Abstand welche Art von Widerhandlungen in Sinne von Art. 16a ff. SVG anzunehmen sei. Hier sei immer auch den Umständen der konkreten Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Administrativbehörde sei nicht von der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dispensiert. Massgebend für die Schwere der Widerhandlung sei unter anderem die Dauer des zu nahen Auffahrens, das Verkehrsaufkommen etc. Vorliegend habe sich die MFK bisher jedoch zu Unrecht nicht genügend genau mit den konkreten Umständen des Einzelfalles beschäftigt, sondern einfach pauschal auf den Bussgeldbescheid vom 7. Mai 2019 abgestellt. Beim Vorwurf des ungenügenden Abstandes handle es sich um einen falschen Vorwurf gestützt auf eine reine Momentaufnahme. Es sei in keiner Weise erstellt, dass der Beschwerdeführer zu wenig Abstand eingehalten haben soll. Wenn überhaupt sei davon auszugehen, dass der vorausfahrende Fahrer wohl abrupt abgebremst habe, sodass es höchstens sehr kurzzeitig zum angeblich ungenügenden Abstand gekommen sei. Mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht genügend auseinandergesetzt. Die erwähnte Videoaufzeichnung lasse keinen eindeutigen Schluss auf einen zu geringen Abstand zu, insbesondere da auch nicht abschliessend geklärt sei, welches Fahrzeug der Beschwerdeführer überhaupt gelenkt habe. Die MFK hätte im Rahmen von konkreten Abklärungen zur Gefährdung der Verkehrssicherheit etc. feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer eben gerade keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Deshalb sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

2.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn: a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

2.3.1 Wer in Deutschland ein Motorfahrzeug lenkt, ist selbstredend dem deutschen Strassenverkehrsrecht unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen deutschen Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

2.3.2 Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).

Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1; Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2).

2.4 Die Vorinstanz war gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung demnach an die Sachverhaltsfeststellung des rechtskräftigen Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019 gebunden. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, seine Rügen bereits im Verfahren gegen den Bussgeldbescheid mit Fahrverbot zu erheben, oder dieses rechtzeitig anzufechten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhand zu Recht festgehalten, dass wer eine strafrechtliche Verurteilung akzeptiere, in der ihm vorgeworfen werde, die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet zu haben, im Verwaltungsverfahren nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg einen anderen Sachverhalt behaupten könne. Es mutet zudem etwas seltsam an, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, eine ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit in Deutschland, welche er so nicht begangen haben will und die ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge hatte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt, zumal er gemäss eigenen Aussagen mit seinem Personenwagen sehr häufig in Deutschland unterwegs sein und ihn dieser Entzug bereits genügend sanktioniert haben soll. Sodann kann der Beschwerdeführer aus seiner Rechtsunkenntnis über allfällige Auswirkungen des deutschen Bussgeldbescheids mit Fahrverbot auf den Entzug des Führerausweises in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf den Bussgeldbescheid mit Fahrverbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Mai 2019 abgestellt und war –  entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – deshalb auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.

2.5 Gegen den Beschwerdeführer wurde durch das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 7. Mai 2019 ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (SOG 2007 Nr. 20) offengelassen, ob die Grenze, bei welcher auch unter günstigen Umständen eine schwere Widerhandlung anzunehmen sei, bei einem zeitlichen Abstand von 0,6 oder 0,5 Sekunden liege. In den seither ergangenen Urteilen wurden bei Abständen unter 0,5 Sekunden jeweils eine schwere Widerhandlung angenommen (Urteil vom 16. September 2013 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer hielt bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h lediglich einen Abstand von 16 m zum vorausfahrenden Fahrzeug, was einem zeitlichen Abstand von 0,457 Sekunden entspricht und demnach eine schwere Widerhandlung darstellt. Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach Art. 16bbis SVG sind daher erfüllt.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für die Dauer von 10 Monaten entzogen hat.

3.1 Zur Begründung hielt die MFK fest, da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, werde, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der durch die Fahrweise erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Entzugsdauer auf 10 Monaten festgesetzt.

3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Entzugsdauer sei auf maximal einen Monat festzulegen. Unter Anrechnung des ausländischen Fahrverbots sei sodann festzustellen, dass die Sanktion bereits verbüsst sei. Der Gesetzgeber und die Botschaft sowie das Bundesgericht seien offensichtlich davon ausgegangen, dass sich die schweizerischen Behörden bei einer Widerhandlung im Ausland an der Dauer des ausländischen Fahrverbots orientierten. Es sei nicht vorgesehen, dass die schweizerischen Behörden eine Widerhandlung hier in der Schweiz nochmals neu nach den hiesigen Verhältnissen und der schweizerischen Rechtsordnung beurteilten und sanktionierten. Daher sehe Art. 16cbis Abs. 2 SVG explizit vor, dass hierbei die schweizerische Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe. Dieser Meinung sei auch die Lehre. Die MFK habe zu Unrecht die vom Beschwerdeführer angeblich im Ausland begangene Widerhandlung einfach nochmals neu nach den schweizerischen Verhältnissen und der schweizerischen Rechtsordnung bzw. Rechtsprechung beurteilt und nochmals sanktioniert. Dies habe vorliegend zu einer einschneidenden Doppelsanktion geführt. Die MFK müsse sich an der Dauer des ausländischen Fahrverbots orientieren und dürfe nicht einfach eine vollkommen neue Beurteilung nach schweizerischem Recht unabhängig vom ausländischen Recht vornehmen. Dementsprechend hätte die MFK höchstens einem Monat verfügen dürfen und dabei das ausländische Fahrverbot anrechnen müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und daher sehr häufig mit seinem Personenwagen in Deutschland unterwegs sei. Durchschnittlich lege dieser ca. 2'000.00 km pro Monat in Deutschland zurück. Dementsprechend habe ihn das Fahrverbot von einem Monat in Deutschland erheblich getroffen.

3.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Dadurch wird eine Doppelbestrafung vermieden (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 256 E. 2.3).

3.4 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat. Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren Privilegierung führen würde (AB 2008 S. 127 f. [Voten Bieri und Hess], 129 [Votum Leuenberger], 180 [Voten Bieri und Leuenberger]).

3.5 Der Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet: Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat aberkannt (Ablauf 5. Juli 2011), mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde er verwarnt, beides wegen Geschwindigkeitsübertretung. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von sechs Monaten aberkannt (Ablauf 6. Juni 2016); Grund war auch damals ein Fahren mit ungenügendem Abstand.

Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Wider­handlung für mindestens 12 Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Die gesetzliche Mindestdauer beträgt demnach vorliegend 12 Monate. Die Vorinstanz hat diese Mindestentzugsdauer unter Berücksichtigung der Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots bereits um zwei Monate reduziert, was angemessen ist. Der Beschwerdeführer substantiiert seine Aussage bezüglich der durchschnittlich zurückgelegten ca. 2'000.00 km pro Monat in Deutschland nicht, weshalb eine allenfalls weitere Reduktion des Führerausweises nicht zu prüfen und deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer im Administrativmassnahmenregister bereits eingetragen war und es sich somit nicht um einen Ersttäter, sondern um einen Rückfalltäter handelte, durfte die Vorinstanz die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots auch überschreiten. Die verfügte Entzugsdauer von 10 Monaten ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls demnach verhältnismässig und angemessen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Droeser

VWBES.2020.14 — Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2020 VWBES.2020.14 — Swissrulings