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Solothurn Verwaltungsgericht 10.09.2020 VWBES.2020.118

September 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,987 words·~20 min·6

Summary

Familiennachzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. September 2020               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide hier vertreten durch Advokat Dieter von Blarer,  

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am [...] Mai 1978, aus Äthiopien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 wies das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit C.___ stammt der in der Schweiz geborene Sohn D.___ (geboren am [...] September 2014), welcher vom Beschwerdeführer im Februar 2019 anerkannt wurde.

2. Am 13. Februar 2019 (Posteingang) ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt (MISA) um Familiennachzug seiner Tochter B.___ (geboren am [...] Mai 2006). Das persönliche Einreisegesuch von B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ging am 9. Mai 2019 beim MISA ein. Diesem wurde unter anderem ein Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts in Addis Abeba vom 6. März 2019 beigelegt, welchem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer der gesetzliche Vormund und Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin ist.

3. Am 14. September 2019 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter väterlicherseits mit einem Touristenvisum via Mailand in die Schweiz ein. Während die Grossmutter väterlicherseits Ende Oktober 2019 die Schweiz wieder verliess, weilt die Beschwerdeführerin seitdem in der Schweiz und wurde in Dornach eingeschult.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 20. März 2020 das Gesuch um Familiennachzug ab und wies die Beschwerdeführerin mit Frist bis zum 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien die Nachzugsfristen eingehalten, jedoch liege ein offensichtlicher Widerspruch zum Kindswohl vor. Die Beschwerdeführerin sei im 2006 geboren. Im Jahr 1999 sei der Beschwerdeführer aus Äthiopien und im Jahr 2008 aus dem Sudan ausgereist. Er habe mit seiner Tochter nie zusammengelebt und habe in der Asylbefragung vom 18. Juli 2008 die Existenz seiner Tochter verschwiegen. Erst seit 2017 habe er wöchentlich telefonischen Kontakt mit ihr. Vom 5. bis 25. Januar 2019 habe er sie in Äthiopien besucht, was mit Ein- und Ausreisestempeln belegt sei. Der Beschwerdeführer habe die letzten 12 Jahre getrennt von seiner Tochter gelebt. Nun solle sie aus ihrem bisherigen Beziehungsnetz gerissen werden bzw. sei bereits aus diesem gerissen worden und solle in einem Land leben, das sie nicht kenne und das ihr fremd sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2019 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz lebe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der Betreuungsverhältnisse könne nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz seien.

Der Beschwerdeführer habe zudem falsche Angaben über seine Mutter gemacht. Gemäss ZEMIS heisse die Mutter des Beschwerdeführers E.___ und nicht F.___. Eigenartig sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht das ungefähre Alter seiner «Mutter» kenne. Sofern es sich bei F.___ um die Mutter des Beschwerdeführers handeln sollte, habe dieser bisher dem MISA und dem SEM falsche Angaben gemacht. Aber auch wenn nachgewiesen sein sollte, dass es sich um die Mutter des Beschwerdeführers handle, sei nicht ersichtlich, weshalb diese sich nach all den Jahren plötzlich nicht mehr um die Beschwerdeführerin kümmern könne. Der Beschwerdeführer könne seine Tochter von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Zudem könne die Beziehung mittels Besuchen aufrechterhalten werden. Ausserdem lebe die Kindsmutter in Äthiopien. Zur Heirat der Kindsmutter und deren eigenen Familie wurden keine Belege eingereicht. Auch sei die Behauptung nicht glaubwürdig, dass die Kindsmutter die Beschwerdeführerin ablehne und seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Diese habe bis am 6. März 2019 über die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin verfügt.

5. Dagegen liessen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter von Blarer, am 1. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. In der Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2020 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug gemäss Art. 47 AIG unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 1 KRK zu ihrem Vater (Beschwerdeführer) zu bewilligen.

2.    Eventualiter sei die Angelegenheit gemäss § 71 Abs. 1 VRG zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK anzuhören.

4.    Es sei eine Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer durchzuführen.

5.    Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Entsprechend sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen provisorischen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung für den legalen Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen.

6.    Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

7.    Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.

8.    Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe 2017 erstmals seit seiner Einreise in der Schweiz mit seiner leiblichen Mutter wieder Kontakt aufgenommen. Er habe dabei festgestellt, dass seine Tochter nicht mit ihrer leiblichen Mutter zusammengewohnt habe, sondern schon im Säuglings- bzw. Kleinkindalter von der Grossmutter (seiner Mutter) aufgezogen worden sei. Für die Tochter seien die Betreuungsverhältnisse bei der Grossmutter nicht mehr zumutbar gewesen. Zu ihrer leiblichen Mutter habe sie nicht mehr Kontakt als zu ihrem Vater gehabt. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe von Asyl- und Migrationsverfahren verschiedentlich widersprochen habe. Gewisse Widersprüche würden sich aus der Tatsache ergeben, dass er ab dem Alter von 12 Jahren mit Vater und Stiefmutter zusammengelebt habe, und dass er vor den verschiedenen Behörden seine Stiefmutter auch mit Mutter bezeichne. Warum der Beschwerdeführer das Alter seiner leiblichen Mutter kennen solle, mit der er seit dem zwölften Altersjahr bis ca. 2017 keinen Kontakt mehr gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit seiner Tochter feststehe, gehe es einzig darum, wie die zuständigen Behörden das Kindeswohl der Beschwerdeführerin zu schützen gedenkten. Dass die Kindsmutter bis zur Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer noch das Sorgerecht innegehabt habe, sei unerheblich. Tatsache sei, dass sie die Beschwerdeführerin als Kleinkind der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers übergeben und sich nachher nicht mehr um sie gekümmert habe. Bei ihrem Vater in der Schweiz könne das Mädchen ein intaktes Familienleben mit zwei kleineren Geschwistern erleben. Sie treffe in ihrer Stiefmutter hier eine Frau, die sowohl mütterlich sei als auch ihr ein gutes Rollenmodell bieten könne. Diese Erfahrung werde ihr in Äthiopien vorenthalten. Anders wäre es, wenn die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin sich mehr für ihre Tochter engagiert hätte, und sie in der Familie ihrer Mutter mit dem Partner und zwei kleineren Schwestern ein Daheim hätte. Dies auch als Auffangnetz für den Fall, dass die Grossmutter nicht mehr in der Läge wäre, die Beschwerdeführerin bei sich zu haben und zu beschützen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es werde bestritten, dass es für die Beschwerdeführerin unter den ganz speziellen Umständen valable Betreuungsalternativen in Addis Abeba gebe. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin habe beim Notar ausgesagt, sie wolle die Verantwortung für die Beschwerdeführerin nicht weitertragen.

Die Beschwerdeführerin sei Anfang Dezember 2019 eingeschult worden. Sowohl ihre schulische als auch ihre soziale Integration würden rasch voranschreiten. Auf Empfehlung der zuständigen Lehrperson und Heilpädagogin könne sie nach den Sommerferien das Sekundarniveau B in der 1. Klasse beginnen. Der rasche Fortschritt der Beschwerdeführerin in der Schule sei auch auf das empathische und fördernde Umfeld in der Familie zurückzuführen.

6. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 schloss das MISA auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

7. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Beschwerdeführerin erlaubt wurde, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hingegen wurde abgewiesen.

8. Die Beschwerdeführer reichten am 10. Juli 2020 Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.

9. Am 29. Juli 2020 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin am Obergericht Solothurn statt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll verwiesen, welches den Parteien zwecks allfälligen Bemerkungen zugesandt wurde.

10. Mit Schreiben vom 17. August 2020 liessen die Beschwerdeführer mitteilen, dass sie keine Bemerkungen zum Protokoll hätten.

Das MISA hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 fest, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe klar hervor, dass sie sich in der Schweiz wohl fühle und sich bestmöglich zu integrieren versuche. Jedoch seien ihr nur wenige Fragen zu ihrem Leben in Äthiopien gestellt worden. Betreffend ihre Mutter seien ihr nur zwei kurze Fragen gestellt worden, die sie in Übereinstimmung zu den bisherigen Aussagen beantwortet habe. Die Zweifel an ihren Aussagen hätten dadurch nicht ausgeräumt werden können. So sei die Beschwerdeführerin nicht gefragt worden, weshalb ihre Mutter sie zur Botschaft und zum Flughafen begleitet habe, wenn sie sich doch nicht für sie interessiere. Dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdeführer zu entsprechenden Antworten instruiert worden sei, könne zudem nicht ausgeschlossen werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer alles unternehmen würden, um der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Aussagen gemacht: Sie habe angegeben, ihren Vater im Jahr 2018 das erste Mal gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an aber angegeben, dass er im Januar 2019 drei Wochen zu seiner Tochter gereist sei. Diese Reise sei nachweislich durch Passstempel belegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe ihre Halbgeschwister das erste Mal in der Botschaft gesehen. In der Beschwerde sei dagegen ausgeführt worden, dass sie sie am Flughafen vor ihrer Abreise das erste Mal gesehen habe. Das Treffen am Flughafen habe die Beschwerdeführerin gar nicht erwähnt. Sie mache keinerlei Aussagen darüber, dass ihre Grossmutter sie nicht mehr betreuen wolle. Sie gehe davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien wieder wie zuvor bei ihr leben und zur Schule gehen würde. Sie führe aus, dass sie ihre Grossmutter unterstütze und auch weiterhin bei ihr bleiben und sie pflegen würde. Die Beschwerdeführerin habe offenkundig eine enge Beziehung zur Grossmutter und keinerlei Kenntnis davon, dass diese sie angeblich nicht mehr betreuen wolle. Hätte die Grossmutter ihr gegenüber tatsächlich geäussert, dass sie nicht zu ihr zurückkommen könne, hätte die Beschwerdeführerin kaum solche Aussagen gemacht. Es erscheine weitaus wahrscheinlicher, dass die Grossmutter sie wiederaufnehmen würde.

Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass dem Kindswohl vorliegend durch einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz besser entsprochen werden könne, würden die Beschwerdeführer für ihr widerrechtliches Verhalten belohnt werden. Jene Gesuchsteller, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten würden, (Abwarten des Entscheids im Ausland) würden bei einem negativen Entscheid benachteiligt und für ihr korrektes Verhalten abgestraft. Sollte die Beschwerdeführerin in der Schweiz verbleiben können und sich dieses Vorgehen herumsprechen (Kinder noch vor Abschluss eines Nachzugsgesuchs in die Schweiz holen), würde ein ebensolches Fehlverhalten gefördert.

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie werfen der Vorinstanz vor, beantragte Beweise (Befragung Beschwerdeführerin, C.___, Grossmutter und Erkundigungen beim Schweizer Konsulat in Addis Abeba) nicht abgenommen zu haben.

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019, E. 2.2. mit Hinweisen).

2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)

2.3 Der angefochtene Entscheid genügt den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Beschwerdeführer hatten vor dem Migrationsamt hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt einzubringen und ihr Gesuch mit den entscheidenden Dokumenten zu untermauern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt sodann ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Die beanstandeten Gehörsverletzungen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

2.4 Betreffend Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 47 Abs. 4 zweiter Satz AIG ist festzuhalten, dass diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRG, BGS 124.11]). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von den Beschwerdeführern gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

3. Die Beschwerdeführer beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Verhandlung. Das Ausländerrecht ist weder eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch eine Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Aktenverfahren (§ 68 ff. VRG). Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann: Die europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 insbes. N 85; Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2011 E. 3). Die Beschwerdeführer hatten vor Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben, anlässlich einer Hauptverhandlung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. § 52 VRG).

4. Die Beschwerdeführer beantragen des Weitern, die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen provisorischen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung für den legalen Aufenthalt während des Verfahrens auszuhändigen. Mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich ein Entscheid über diesen Antrag.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); die sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Abs. 3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. b).

5.1 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt. Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren Aufenthalts­bewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen be­schränkt (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienan­gehörigen zu verweigern. Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungs­voraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 E. 2.4.1 sowie 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

Gemäss Bundesgericht ist der Entscheid des sorgeberechtigten Elternteils, wo das Kind aufwachsen soll, von den Migrationsbehörden grundsätzlich zu respektieren. Die Migrationsbehörden können den Nachzug von Kindern nur verweigern, wenn dieser offensichtlich und eindeutig gegen deren Interessen stattfinden soll (Marc Spescha, a.a.O., Art. 44 AIG N 3 und Art. 43 AIG N 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 2C_462/2010 vom 23. August 2011 E. 2.3). Mit Blick auf Art. 3 KRK ist das Wohl der Kinder bei jedem Gesuch um ihren Nachzug zu berücksichtigen. Soll der Nachzug in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes in seinem Herkunftsland erfolgen, ist das Nachzugsgesuch abzulehnen. Der Nachzugsentscheid der Eltern darf demnach nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl stehen (BGE 2C_371/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.3; BGE 136 II 65 E. 5.2).

5.2 Zunächst ist unbestritten, dass das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin fristgerecht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin wohnt zudem mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie in einer bedarfsgerechten Wohnung (vgl. act. 15 und 59) zusammen. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind nicht auf Sozialhilfe angewiesen und kommen für die Beschwerdeführerin finanziell auf (vgl. act. 4 ff., 19 und 254). Sodann liegt unstreitig ein Entscheid eines äthiopischen Gerichts vom 6. März 2019 vor, welches die elterliche Sorge (in Abänderung der bisherigen Regelung) auf den Beschwerdeführer überträgt (vgl. act. 36 ff.). Die Echtheit des Dokumentes wurde von der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba bestätigt (vgl. act. 201 f.). Gemäss dem in der Schweiz durchgeführten DNA-Test ist der Beschwerdeführer der Vater der Beschwerdeführerin (vgl. act. 165 ff.). Zu beurteilen bleibt mithin, ob der Nachzug in klarer Missachtung des Kindeswohls und der familiären Bindungen der Nachzuziehenden in ihrem Heimatstaat erfolgen würde.

5.3 Entgegen der Meinung der Vorinstanz sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen offensichtlichen Widerspruch zum Kindeswohl hinweisen. Jedem Nachzug ist eine gewisse kulturelle Entwurzelung inhärent. Es kann jedoch hieraus nicht generell gefolgert werden, er widerspreche offensichtlich dem Kindeswohl. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seiner Tochter erst seit 2017 Kontakt. Er hat jedoch seit der Kenntnis, dass seine Tochter bei seiner leiblichen Mutter wohnt, alles unternommen, um ihre Beziehung zu intensivieren. Im Januar 2019 reiste er nach Äthiopien, wo ein erstes Treffen mit seiner Tochter stattfand (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 29. Juli 2020), liess sich kurz darauf Anfang März 2019 das Sorgerecht übertragen und unterzog sich auf Aufforderung der Vorinstanz einem DNA-Test (vgl. act. 131). Die Beschwerdeführerin wuchs bis zur ihrer Einreise in die Schweiz bei ihrer Grossmutter väterlicherseits auf. Diese ist jedoch nicht mehr bereit, die Beschwerdeführerin zu betreuen (vgl. act. 105). Zu ihrer leiblichen Mutter und Halbgeschwistern hat sie, bis auf das Treffen in der Botschaft in Addis Abeba, keinen Kontakt (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 29. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang anlässlich der Befragung auch, dass ihre leibliche Mutter auf ihre Frage, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, nicht bei ihr wohne, geantwortet habe, sie habe bereits zwei Kinder und keinen Platz für ein weiteres Kind, d.h. für die Beschwerdeführerin. Auf die Fragen nach ihrem Leben mit der Grossmutter, schilderte die Beschwerdeführerin, sie helfe im Haushalt. Wenn die Grossmutter krank sei, helfe sie ihr. Die Grossmutter sei schon zweimal operiert worden und habe auch oft Kopfschmerzen. Wenn die Grossmutter im Spital sei, sei die Beschwerdeführerin allein zuhause. In Äthiopien gehe sie in die fünfte Klasse. Es sei schwierig, in der Freizeit draussen etwas zu unternehmen. Sie könne nicht allein nach draussen wegen der «boys». Deshalb bleibe sie nach der Schule daheim. Auch wolle die Grossmutter nicht, dass die Beschwerdeführerin nach draussen gehe. Auf die Frage nach ihrem zukünftigen Leben in Äthiopien führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsste noch ein Jahr zur Schule gehen, dann bei der Grossmutter bleiben, ihr helfen und sie auch pflegen (vgl. Protokoll der Kindsanhörung S. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin würde bei einem Nachzug in die Schweiz demnach nicht aus engen familiären Bindungen in ihrem Herkunftsland herausgerissen werden. Auch bestehen gemäss Abklärungen des Zivilstandsamtes mit der Botschaft in Addis Abeba weitestgehend keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 108 f.). In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin hingegen in einem intakten Familiennetz eingebunden, in welchem sie sich offensichtlich sehr wohl fühlt. Mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter, die wie eine Mutter für sie ist, und ihrem kleinen Halbbruder versteht sie sich gut (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 29. Juli 2020). Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass ihre Deutschkenntnisse in Anbetracht der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz und des Corona bedingten Fernunterrichts bemerkenswert sind. Die Anhörung konnte weitgehend auf Deutsch geführt werden, lediglich gewisse Ausdrücke mussten auf Englisch erklärt werden. Sie ist eine gute Schülerin, welche innert kurzer Zeit viele Rückstände aufgearbeitet hat und nach den Sommerferien die Sekundarschule Stufe B besuchen wird, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass sie später ins Niveau E aufsteigen wird (vgl. act. 237 sowie den Bericht vom 26. Juni 2020 der Schulsozialarbeit der Schulen Dornach). In der Schule hat sie auch bereits Freundinnen gefunden (vgl. Protokoll der Kindsanhörung vom 29. Juli 2020). Bei einer Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz ist demnach nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen und der Familiennachzug läuft demnach nicht offensichtlich dem Kindeswohl zuwider. Entsprechend ist das fristgerecht eingereichte Gesuch zu bewilligen, zumal die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. März 2020 ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewilligen. Das MISA hat die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

7.2 Rechtsanwalt Dieter von Blarer macht mit Honorarnote vom 17. August 2020 eine Parteientschädigung von total CHF 5'723.30 (22.75 Stunden à CHF 230.00, Spesen CHF 81.60, MWST CHF 409.19) geltend, was angemessen erscheint. Rechtsanwalt Dieter von Blarer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 5'723.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Migrationsamts vom 20. März 2020 aufgehoben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3.    A.___ ist vom Kanton Solothurn eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'723.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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