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Solothurn Verwaltungsgericht 29.09.2020 VWBES.2020.113

September 29, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,264 words·~11 min·6

Summary

Baubewilligung (Ersatz Kältemaschine)

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. September 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Stadt Solothurn,    vertreten durch B.___    

3.    C.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung (Ersatz Kältemaschine)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 16. Oktober 2018 reichte die C.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) beim Stadtbauamt Solothurn ein nachträgliches Baugesuch für den Ersatz einer Kältemaschine auf Grundstück GB Solothurn Nr. [...] ein. Das nachträgliche Baugesuch wurde zwischen dem 29. November 2018 und dem 13. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt. Es gingen zwei Einsprachen, darunter diejenige von A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) ein.

2. Am 27. August 2019 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn (in der Folge BK) das Bauvorhaben unter mehreren Bedingungen; die beiden Einsprachen wurden teilweise gutgeheissen.

3. Gegen den Entscheid der BK erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 beim Bau- und Justizdepartement (in der Folge BJD) Beschwerde und verlangte, der Bauentscheid sei zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Entscheid der Baukommission aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 11. März 2020 ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ersatz der Kältemaschine lärmschutzrechtlich die Voraussetzungen als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes erfülle. Nichtsdestotrotz müsse dem Vorsorgeprinzip grundsätzlich und unabhängig der Einhaltung von Belastungsgrenzwerten der Lärmschutzverordnung (LSV) sowie der bereits bestehenden Lärmbelastung Rechnung getragen werden. Im Einzelfall müsse daher geklärt werden, ob unabhängig der bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt würden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Als wirtschaftlich tragbar würden nach geltender Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion (> 5 dBA) erreichen würden. Angesichts der vorliegenden Messwerte der Ersatzanlage bei Nachtbetrieb von 34 dBA (bei einem Grenzwert von 45 dB A bleibe kein Raum mehr für weitere Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip.

4. Gegen die Verfügung des BJD vom 11. März 2020 erhob A.___ frist- und formgerecht Beschwerde ohne ein eigentliches Rechtsbegehren zu stellen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie die Nicht-Erteilung der Baubewilligung beantragt. Zur Begründung führte sie aus, die erwähnte Ersatz-Kältemaschine und Lüftungsanlage laufe in den heissen Sommermonaten fast ohne Unterbruch auf Volllast und erzeuge unter anderem störende Brummtöne – tieffrequenten Schall TA –, sogenannten Infraschall. Leider und im Widerspruch zur USG sowie zur LSV seien die Lärmmessungen durch das Amt für Umwelt (AfU) ausschliesslich in der kühlen Jahreszeit erfolgt. Der gesetzliche Grenzwert sei dann zwar eingehalten, doch leider sei der tatsächliche Störgehalt, der sich in den Sommer- und Hitzemonaten bei Volllast ergebe, nicht abgeklärt worden. Die von der Vorinstanz ermittelten Lärmimmissionen seien unvollständig, daher unrichtig und verletzten damit auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Wichtig sei auch, nicht nur auf die SIA Norm 181, sondern auch auf die deutsche DIN 45680 Norm abzustellen, denn tieffrequenter Schall sei ein ernst zu nehmendes Thema, da dieser die Gesundheit belaste und krankmachen könne. Die Beschwerdegegnerin habe zwar schon Massnahmen ergriffen, was zu einer Senkung der Dezibel Zahl von 40 dBA auf 30 dBA und damit sofortigen und spürbaren Verbesserung der Lebens- und Schlafqualität geführt habe. Diese Optimierung komme jedoch nur in der kühleren Jahreszeit zum Tragen. Das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip sei deshalb nach wie vor verletzt. Seit August 2018 leide sie unter verschiedenen gesundheitlichen Symptomen. Ihr Ziel sei aber, einvernehmlich mit der Beschwerdegegnerin eine baldige und gute Lösung zur Schalldämmung von tiefenfrequentem Lärm (Brummton) zu finden.

5. Das BJD beantragte mit Stellungnahme vom 20. April 2020 die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es verwies in erster Linie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und wies zusätzlich darauf hin, dass gegen eine abschliessende Emissionsmessung, wie sie die BK vorgeschlagen hatte, nichts einzuwenden sei.

6. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde das Amt für Umwelt gebeten, bis spätestens 31. Juli 2020 eine Emissionsmessung auf GB Solothurn Nr. [...] durchzuführen, wie dies im Bericht des AfU vom 22. November 2018 vorgeschlagen worden war. Die Messung wurde zwischen dem 7. und 13. Juli 2020 durchgeführt und ergab Folgendes: «Der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe ES II wird bei der am stärksten betroffenen Liegenschaft [...] (Wohnort der Beschwerdeführerin [Anmerkung]), auch unter der Annahme, dass die Anlage die ganze Nacht laufen würde, eingehalten. Die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung LSV werden somit erfüllt. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Planungswertes und der bereits getroffenen Massnahmen kann das Vorsorgeprinzip als erfüllt betrachtet werden» (Bericht vom 15. Juli 2020, Seite 2 f.). Die Schallpegelaufzeichnung direkt bei der Kältemaschine zeige, dass diese in der Regel morgens ab 06:00 Uhr bis ca. 21:30 Uhr laufe. Da nicht klar sichergestellt sei, dass die Anlage in der Nacht nicht durchgehend laufen könne, werde gemäss üblicher Vollzugspraxis und gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit die Anlage so beurteilt, als ob sie auch in der Nacht durchgehend laufen würde. Dadurch würden die effektiven Lärmimmissionen überschätzt. Massgebend sei der kleine Anteil des Schallpegels, am Fenster aufgezeichnet, welcher durch die Kältemaschine verursacht werde. Daher würden Perioden, während denen die Kälteanlage gelaufen sei, mit Perioden, an welcher die Kälteanlage nicht gelaufen sei, verglichen und daraus energetisch der Anteil der Kälteanlage berechnet. Da die Kältemaschine in der gesamten Messperiode nie in der ansonsten ruhigen Nachtperiode gelaufen sei, habe die Auswertung daher an einer Randzeit gemacht werden müssen. Aufgrund der etwas geringeren Störgeräusche sei deshalb der Zeitraum vom Samstag, 11. Juli, zwischen 18:30 und 20:50 Uhr gewählt worden. Die offensichtlichen Störgeräusche seien dabei ausgeblendet und dadurch von der Berechnung ausgenommen worden. Damit sei ein Beurteilungspegel Lr von 40.7 dBA ermittelt worden, was den Grenzwert von 45 deutlich unterschreite. Der energetisch gemittelte, am Fenster der Liegenschaft [...] gemessene Pegel betrage, wenn die Kältemaschine laufe, 40.5 dBA. In den Zeiträumen zwischen diesen Phasen betrage der gemittelte Pegel nur unwesentlich tiefere 40.2 dBA. Die Kältemaschine habe deshalb kaum einen Einfluss auf den Gesamtpegel am Fenster. Der Vergleich mit dem Spektrogramm zeige, dass die Kältemaschine am Fenster ganz knapp noch hörbar sei. Der ohne A-Filter gemessene Wert bei 50 Hz betrage rund 42 dBA (mit A-Filter noch 11.8 dBA). Die Hörschwelle liege bei Menschen üblicherweise bei 40 dBA. Das heisse, die Kältemaschine sei nur noch ganz knapp, wenn überhaupt noch hörbar, auch in ganz ruhigen Phasen. Bei den üblichen Umgebungsgeräuschen sei die Kältemaschine in der Regel gar nicht mehr hörbar. Wie aus dem Spektrogramm (Abb. 8) ersichtlich sei, seien in der Nacht kaum tieffrequente Quellen messbar, welche über der Hörschwelle lägen. Einzig bis kurz vor Mitternacht sei eine technische Anlage gemäss der vorherigen Ausführung ganz knapp über der Hörschwelle wahrzunehmen. Die tieferen Frequenzen unter 40 Hz lägen ansonsten alle unter der Hörschwelle. Die zusätzliche Innenmessung zeige, dass im Gebäude ein höherer Anteil tiefer Frequenzen im Bereich unter 20 Hz aufträten. Aufgrund der Messung aussen am Gebäude könne jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese, teils ganz knapp wahrnehmbaren, tiefen Frequenzen von den Anlagen westlich der Liegenschaft, also von der Beschwerdegegnerin her, stammen könnten.

7. Der Bericht des AfU vom 15. Juli 2020 wurde den Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Nachdem sie darauf verzichtet haben, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird auf die Rechtsschriften und die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohnerin und Partei im Vorverfahren durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 3 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. In Abs. 2 lit. a - lit. w wird ausgeführt, für welche baulichen Anlagen ein Baugesuch namentlich auch erforderlich ist. Für den reinen Ersatz einer baulichen Anlage ist kein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin ging beim Ersatz der Kältemaschine davon aus, dass es sich weder um einen Um-, An- oder Neubau noch um eine Änderung der Zweckbestimmung der Anlage handle und die Fassadenstruktur keine Änderung erfahre, weshalb sie ein Baugesuch als nicht notwendig erachtete (Akten BK, act. 141). Da die Beschwerdeführerin sich wegen vermehrter Lärmimmissionen bereits mit dem Bauamt in Verbindung gesetzt hatte, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2018 aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kälteanlage um eine neue ortsfeste Anlage handle, welche die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung einzuhalten habe (act. 137 f).

3.1 Bei der fraglichen Kühlanlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV (SR 814.41) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, 55 dBA für den Tag und 45 dBA für die Nacht.

3.2 Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig der bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen soweit begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Als wirtschaftlich tragbar werden nach geltender Rechtsprechung vorsorgliche Massnahmen erachtet, wenn diese mit geringem Aufwand eine erhebliche Emissionsreduktion (mehr als 5 dBA) erreichen (vgl. BGE 124 II 517 E. 5a).

4. Das AfU stellte anhand von Messungen bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 18. und 20. September 2018 fest, dass der Planungswert der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II in der Nacht mit einem Lr Wert von 46.1 dBA knapp überschritten sei. Auch das von der Beschwerdegegnerin mit dem Baugesuch eingereichte private Lärmgutachten kam zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung der auf dem Dach bestehenden Lärmschutzwand die massgebenden Planungswerte nachts bei allen lärmempfindlichen Nutzungen in der Nachbarschaft um bis zu 4 dBA überschritten seien. Damit die Planungswerte überall eingehalten und die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung erfüllt werden könnten, seien die aufgeführten Massnahmen (Erhöhung der Lärmschutzwand, Reduktion der Leistung während der Nacht, zusätzliche lärmdämmende Elemente) umzusetzen (act. 119). Das AfU teilte daraufhin dem Bauamt mit, mit der Einkapselung der Kompressoren könnten die Planungswerte eingehalten werden und schlug – wie bereits erwähnt – vor, nach der Umsetzung aller geplanter Massnahmen, diese durch eine abschliessende Emissionsmessung zu verifizieren (act. 101). Die Beschwerdegegnerin isolierte daraufhin von sich aus die zwei Kompressoren der Kühlanlage mit Glaswolle und Styroporplatten und liess einen Nachtrag zum Lärmgutachten vom 25. September 2018 erstellen. Dabei wurde bei einer Emissionsmessung an der Quelle eine Schallreduktion von -15 dBA festgestellt. Der (private) Gutachter ging davon aus, mit einer professionellen Umsetzung der provisorischen Einkleidung in ein Definitivum und den bereits früher empfohlenen Massnahmen könne die nötige Senkung der Lärmimmission um -4 dBA erreicht werden (act. 107). Das AfU nahm mit Schreiben vom 22. November 2018 zum revidierten Lärmgutachten Stellung und erklärte sich mit der Schlussfolgerung einverstanden. Mit der Einkapselung der Kompressoren könnten die Planungswerte bei den umliegenden Gebäuden mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten werden. Zudem wies es auf die Lagerung der Kompressoren hin (act. 101 f). Mit Bauentscheid vom 27. August 2019 erteilte die BK schliesslich die Baubewilligung mit Auflagen, hiess die Einsprachen teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin die beiden Kompressoren der Kühlanlage bis zum 30. September 2019 definitiv einzukleiden, sodass die Schalldämmung / Wirkung mindestens dem bestehenden Provisorium entspreche. Ferner wurde die Bauherrschaft verpflichtet die Kompressoren derart zu lagern und zu entkoppeln, dass eine Übertragung von Körperschall auf das Gebäude auf ein Minimum reduziert werden könne. Am 9. Oktober 2019 reichte die Beschwerdegegnerin dem Bauamt eine entsprechende Dokumentation bezüglich der getroffenen Lärmschutzmassnahmen der Kältemaschine ein (act. 27-38). Mit der nun im Sommer dieses Jahres erfolgten Messung durch das AfU ist erstellt, dass der Ersatz der Kältemaschine lärmschutzrechtlich die Voraussetzungen im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung erfüllt. Der massgebende Grenzwert von 45 dBA ist nachts klar eingehalten und aus obiger Darstellung ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) vorliegen. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Beurteilung der kantonalen Fachstelle in Zweifel zu ziehen zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Kontrollmessungen nicht bestreitet. Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Ergänzend ist anzufügen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit die von der Beschwerdeführerin angeführten nächtlichen tieffrequenten Störgeräusche nicht von ausserhalb, sondern von innerhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin stammen (vgl. Auswertung Messungen AfU, S. 7). Weitere Erwägungen zur etwaigen Anwendung der deutschen Norm E DIN 45680:2013-09 erübrigen sich darum.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann