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Solothurn Verwaltungsgericht 27.11.2020 VWBES.2020.112

November 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,427 words·~22 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2020             

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt   

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. am 24. April 1993, Schweizer Bürgerin) reichte bei der Einwohnergemeinde Olten am 3. Juli 2017 ein Aufenthaltsgesuch für A.___ (geb. am 1. September 1991 im Kosovo) ein, dies zur Vorbereitung der Hochzeit. Nach einer Befragung durch eine Mitarbeiterin des Migrationsamts (MISA) am 22. August 2017 (act. 64 ff.) wurde das Gesuch am 18. Dezember 2017 bewilligt. Trotz gewisser Zweifel der Behörde lagen nicht genügend Indizien für den Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Gesuchsteller vor.

2. Am 25. Januar 2019 ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt beauftragte hierauf die Polizei mit einer Wohnüberprüfung beim Ehepaar.

Bei einem ersten Termin am 16. Februar 2019 fand die Polizei niemanden vor an der angegebenen Adresse. Die Nachbarin war der Meinung, die Ehefrau wohne alleine hier mit ihrer Tochter, der Mann lebe in Basel. Die Polizei kontrollierte gleichentags die 3 ½-Zimmer-Wohnung des Bruders von A.___. Dort waren der Bruder, C.___, dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder anwesend. Im Elternschlafzimmer befanden sich ein Doppelund ein Beistellbett; im mädchenhaft eingerichteten Kinderzimmer standen zwei Kinderbetten. C.___ gab an, sein Bruder wohne mit seiner Frau und deren Tochter in einer Wohnung im oberen Stockwerk (act. 142). Der Hauswart der Liegenschaft konnte keine Angaben zu A.___ machen. Er kannte nur dessen Bruder.

3. Anlässlich einer weiteren Wohnungskontrolle am 17. Februar 2019 traf A.___ gleichzeitig mit der Polizei vor Ort ein. Er gab an, seine Ehefrau nach Basel zur Arbeit gefahren zu haben. Die Tochter sei bei einer Kollegin untergebracht worden. Die Polizei kontrollierte sodann in der Wohnung des Ehepaars alle Zimmer. Im Schlafzimmer stand ein Doppelbett mit zwei Schlafbezügen, Männerkleidung war allerdings in der gesamten Wohnung kaum vorhanden. Gemeinsame Fotos seien keine aufgestellt gewesen. Im Badezimmer hätten vier Zahnbürsten gestanden, zwei Erwachsenen- und zwei Kinderzahnbürsten. Auf die Frage der Polizisten, welche Zahnbürste diejenige von A.___ sei, habe dieser eine Kinderzahnbürste herausgezogen. Im Spiegelschrank habe es lediglich einen Damen-Nassrasierer gehabt. Ein Deodorant oder ein Duschgel für Herren seien nicht vorhanden gewesen, nur zwei Testflaschen Herrenparfum. Im Badezimmer habe bloss ein Badetuch gehangen und im Wäschekorb habe es lediglich schmutzige Damenkleidung gehabt. Im Fahrzeug von A.___ fand die Polizei Arbeitskleider und Werkzeug. Die ganze Wohnung sei sehr weiblich eingerichtet gewesen. Zudem habe A.___ nicht gewusst, wo seine Unterwäsche bzw. seine Kleider verstaut seien. Er habe behauptet, er besitze nur die Jacke und diejenigen Schuhe, welche er gerade trage.

Daraufhin wurden A.___ und seine Frau am 3. April 2019 auf dem MISA getrennt voneinander befragt. Dabei machten sie über weite Teile übereinstimmende Angaben, aber auch widersprüchliche Aussagen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 30. April 2019 gelangte das MISA aufgrund der gesamten Indizien zum Schluss, A.___ und B.___ seien eine Scheinehe eingegangen. Mit Verfügung vom 19. März 2020 verweigerte es A.___ namens des Departements des Innern (DdI) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg.

5. Dagegen gelangte A.___ am 30. März 2020 ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der erwähnten Verfügung und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. In seiner Beschwerde machte er u.a. geltend, er und seine Frau seien am 30. Dezember 2019 Eltern einer Tochter geworden. In der angefochtenen Verfügung finde diese sehr bedeutsame Tatsache jedoch keine Beachtung.

6. Aufgrund dieses Vorbringens ersuchte das MISA am 20. April 2020 um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dies um weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Das Amt habe bis zur Beschwerde keinerlei Kenntnis von einem gemeinsamen Kind gehabt. Obwohl dem Beschwerdeführer am 30. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er das MISA nicht über die Schwangerschaft und spätere Geburt informiert.

Das Verwaltungsgericht sistierte daraufhin das Verfahren am 15. Juni 2020 bis auf Weiteres.

7. Das MISA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2020 mit, es bestehe auf einem DNA-Test in der Schweiz, der beweise, dass der Beschwerdeführer der Vater von D.___ sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer dem MISA mitteilen, die Kindseltern empfänden es als Frechheit und massiven Eingriff in ihre Privatsphäre, dass das MISA ohne ersichtlichen Grund und mit an den Haaren herbeigezogenen Argumenten versuche, die Ehegatten zu einem DNA-Test zu veranlassen.

8. Am 8. September 2020 schloss das MISA namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Es verwies auf die im angefochtenen Entscheid aufgezählten Indizien, die für eine Scheinehe sprächen. Es gestand dem Beschwerdeführer zu, nicht zur Durchführung eines DNA-Tests verpflichtet werden zu können. Aus seiner Weigerung sei aber zu schliessen, dass er nicht der Vater von D.___ sei.

9. Der Beschwerdeführer nahm am 23. September 2020 nochmals zur Angelegenheit Stellung und hielt im Wesentlichen und sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Dazu legte er ein Schreiben seiner Ehefrau und ein Arbeitszeugnis der […] GmbH bei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert, und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das MISA verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht, weil es ihm und seiner Frau vorwirft, lediglich eine Scheinehe zu führen.

2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG; SR 142.20).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

2.2 Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

3. Die Vorinstanz führte diverse Indizien auf, die ihrer Auffassung nach auf eine Scheinehe schliessen lassen.

3.1 Schon vor Erteilung der ersten Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt gewisse Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und seiner Frau, dies aufgrund der Befragung vom 22. August 2017. So wussten die damaligen Gesuchsteller beide nicht, wie die Eltern des Partners hiessen. Dies an sich mag noch nicht auffallend sein. Erstaunlich war doch, dass die Ehefrau angab, den Schwiegervater «Papi» zu nennen, obwohl dieser verstorben war. Davon hatte sie keine Kenntnis. Sodann kannte der Beschwerdeführer weder den Namen seiner Schwiegermutter noch seines Schwagers, obwohl vorgesehen war, dass er in deren Wohnung leben sollte. Weiter wusste die Ehefrau nicht, dass der Beschwerdeführer gelernter Automechaniker ist und sich vor Jahren illegal in Ungarn aufgehalten hatte. Nebst diesen fehlenden Kenntnissen fielen auch gewisse Widersprüche in den Aussagen auf. Auf die Frage, wann der Entschluss zur Heirat gefasst worden sei, gab der Beschwerdeführer an, vor einem Jahr, während seine spätere Ehefrau geantwortet hatte, dies sei im April an ihrem Geburtstag gewesen. Die Frau erzählte, es sei ein kleines Hochzeitsfest in der Schweiz geplant und später im Kosovo ein grössere.

Der Beschwerdeführer erwähnte nur, dass ein Hochzeitsfest im kleinen Rahmen geplant sei. Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer, er habe seine Verlobte vor fünf bis sechs Jahren bei seiner Schwägerin kennengelernt und führe seit ca. zwei Jahren eine Liebesziehung. Sie hingegen gab an, sie hätten sich vor zehn Jahren an der Hochzeit seines Bruders im Kosovo kennengelernt (zum Ganzen act. 81 ff. und 64ff.) Weiter fiel der Behörde auf, dass sich die Partner – trotz zweijähriger Liebesbeziehung – bis zur Bewilligungserteilung nie persönlich getroffen hatten. B.___ reiste in der Zeit zwar drei Mal in die Dominikanische Republik, besuchte aber den Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nie. Auch habe sie nicht versucht, den Beschwerdeführer als Touristen einzuladen. Dem MISA erschien auffallend, dass die Beziehung durch die Schwägerin des Beschwerdeführers vermittelt worden sei. Sein Bruder und dessen Familie seien Nachbarn von B.___. Ein weiteres Indiz, das im Zeitpunkt des Nachzugs Anlass zu Zweifeln gab, waren die Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Verlobten. Beide hätten angegeben, dass die Braut Albanisch spreche und verstehe. Die Überprüfung der albanischen Sprachkenntnisse habe ergeben, dass B.___ kein Albanisch verstehe. Die Befragung des Beschwerdeführers habe auf Albanisch durchgeführt werden müssen, da er nur wenig Deutsch gesprochen habe. Schliesslich fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zuvor mehrfach erfolglos versucht hatte, in die Schweiz einzureisen. Im Jahr 2013 habe er sich illegal in Ungarn aufgehalten, sei nach der Anhaltung dort aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Der Visumsantrag für einen Besuch bei seinem Bruder sei 2013 abgelehnt worden.

3.2 Daraus wird klar, dass bereits im Nachzugsverfahren berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und seiner künftigen Frau bestanden. Es ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen, dass sie diese Indizien noch als zu wenig aussagekräftig einschätzte. Die Migrationsbehörde hat die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen; der Umstand, dass sie in einer früheren Beurteilung zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2017.194 vom 16. Oktober 2017 E. 3.2).

4. Im Februar 2019 gab das MISA der Polizei den Auftrag, die Wohnsituation des Beschwerdeführers genauer abzuklären. Anlass dazu hatten das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die bereits bestehenden Vorbehalte der Behörde betr. einer möglichen Scheinehe gegeben. Aufgrund der bestehenden Zweifel war es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus angezeigt, die Situation nach einem Jahr Ehe zu überprüfen. Dem MISA schien insbesondere erwähnenswert, dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Nachbar ist, weshalb die Behörde befürchtete, der Beschwerdeführer könnte sich mehrheitlich bei seinem Bruder aufhalten (act. 127, Polizeiauftrag vom 4. Februar 2019). Dieser Verdacht erhärtete sich zwar nicht, dennoch verdichteten sich die Anzeichen für eine Scheinehe. Im angefochtenen Entscheid werden die Indizien dafür aufgelistet.

4.1 Zunächst ging das MISA auf die von der Polizei am 17. Februar 2019 angetroffene Wohnsituation ein (act. 135 ff.). Hervorzuheben ist hierzu, dass trotz der Erklärungen des Beschwerdeführers auffällig ist, dass auch nach über einem Jahr des Zusammenlebens kaum Herrenkleider in der Wohnung gefunden wurden, insbesondere keine Unterwäsche, keine Schuhe und keine Jacke. In einem Sack im Kleiderschrank fanden sich eine Jeans und ein Pullover. Weitere Herrenkleider hatte es in einer Einkaufstasche auf dem Balkon (act. 138) und in der Waschküche. Ob es sich bei den Kleidern im Keller überhaupt um diejenigen des Beschwerdeführers handelte, ist unklar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze nur eine Jacke und zwei Paar Schuhe, ist keine überzeugende Erklärung. Gleiches gilt für das angeblich fehlende Modebewusstsein, das bescheidene Leben im Kosovo und die erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Nach über einem Jahr dürfte es dem Beschwerdeführer möglich und auch ein Bedürfnis gewesen sein, diese knappe Garderobe etwas aufzustocken. Finanzielle Gründe können nicht (mehr) ausschlaggebend gewesen sein, arbeitete er doch zu diesem Zeitpunkt zu 100%, seine Frau zu (über) 90%. Seltsam mutet an, dass er nicht wusste, wo seine Unterwäsche bzw. seine restlichen Kleider verstaut sind (act. 141). Selbst wenn das Ehepaar eine klassische Rollenverteilung lebt, dürfte der Mann wissen, wo sich seine (gewaschenen) Kleider befinden. In der Wohnung selber hatte es eine kleine Waschmaschine in der Küche und einen Wäscheständer im Schlafzimmer. Dort hingen nur Frauen- und Mädchenkleider. Auf der Heizung trocknete Damenunterwäsche. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nur wenige Kleidungsstücke besitzen, ist nicht einzusehen, weshalb seine Frau seine Kleider im Keller trocknen sollte, ihre eigenen und diejenigen der Tochter aber in der Wohnung.

Gemeinsame Fotos waren keine aufgestellt oder aufgehängt. Dies an sich wäre nicht ungewöhnlich. Auf den zwei immerhin vorhandenen Bildern waren aber nur die Frau und ihre Tochter zu sehen. Auch dass kein Hochzeitsfoto aufgehängt war, ist an sich noch kein Hinweis auf eine Scheinehe. Aussergewöhnlich ist indes, dass gar keine Hochzeitsfotos existieren. Die behaupteten Handyfotos wurden bis heute nicht zu den Akten gereicht.

Im Badezimmer fanden sich weder Herrenrasierer noch Rasierklingen für Männer, nur ein Nassrasierer für Damen war vorhanden. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er lasse sich beim Coiffeur rasieren, wie dies in seiner Heimat üblich sei. Andererseits legt er Wert auf den Hinweis, dass die Fotos der Polizei auch eine Dose Herrenrasierschaum zeigen. Wem dieser Schaum gehört, ist unklar. Braucht ihn der Beschwerdeführer, fehlen dazu die Rasierklingen. Er behauptet, er könne dazu ja die Klingen seiner Frau benutzen. Dies steht in Widerspruch zu seiner Aussage, er gehe dazu zum Friseur. Das MISA zog in Erwägung, die Ehefrau könne den Schaum für ihre Rasur nutzen. Wie es sich tatsächlich verhält, muss offenbleiben. Klar ist, dass sich auch im Badezimmer kaum Hinweise auf einen männlichen Mitbewohner finden liessen. Es fehlten Duschgel und Deo, nur zwei Parfumtestflaschen waren vorhanden. Zudem hing nur ein Badetuch dort. Zahnbürsten waren vier vorhanden, zwei Erwachsenenzahnbürsten und zwei Kinderzahnbürsten. Auf die Frage, welche seine sei, griff der Beschwerdeführer nach einer Kinderzahnbürste. Im Verfahren vor dem Migrationsamt argumentierte er, es sei korrekt, dass seine Zahnbürste einen kürzeren Griff habe als die üblichen, jedoch sei an der Grösse der Bürste zu erkennen, dass es sich um eine Erwachsenenzahnbürste handle. Diese nachgeschobene Erklärung überzeugt überhaupt nicht. Die Polizei hielt in ihrem Bericht zusammenfassend fest, die Wohnung sei sehr weiblich eingerichtet. Dies kann durchaus dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um die Wohnung der Ehefrau handelt und sich der Beschwerdeführer in Einrichtungsfragen nicht einbringt. Daran ändert aber nichts, dass kaum Herren-Kleidungsstücke, keine Herrenschuhe und praktisch keine Toilettenartikel vorhanden waren.

4.2 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung zudem auf widersprüchliche Aussagen, fehlende Kenntnisse über den Partner und andere Auffälligkeiten gestützt. So fiel dem MISA auf, dass der Beschwerdeführer nicht exakt über das Arbeitspensum seiner Frau Bescheid wusste, obwohl diese angab, so viel zu arbeiten, um Schulden abbauen zu können. Indes ist die Abweichung um 10% (der Beschwerdeführer ging von einem 80%-Pensum aus, während seine Frau damals 90% [oder mehr] arbeitete) nicht frappant. Fehlendes Interesse ist dem Beschwerdeführer deshalb kaum vorzuwerfen.

4.3 Ebenfalls kein überzeugendes Indiz ist, dass die Ehefrau nicht wusste, wo der Hauptsitz der Firma war, bei welcher der Beschwerdeführer angestellt war. Der Beschwerdeführer arbeitete bei seinem Bruder, dessen Firma mittlerweile gemäss Internetrecherche in Liquidation ist (https://www.moneyhouse.ch/de/company/as-bau-group-gmbh-in-liquidation-12753048391, abgerufen am 24. November 2020), und der Sitz war an der Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass für die Ehefrau wohl in erster Linie relevant war, wo und dass ihr Ehemann arbeitete. Über Firmeninterna musste sie nicht unterrichtet sein.

4.4 Als zusätzliches Indiz nennt die Vorinstanz das Desinteresse des Beschwerdeführers an der Tochter der Ehefrau. Das MISA hält ihm vor, er habe gesagt, die Tochter gehe in den Kindergarten, obwohl diese die erste Klasse besuche. In seiner Beschwerde lässt er sinngemäss ausführen, er wisse, wo diese zur Schule gehe, doch um Details kümmere er sich nicht, da es nicht seine Tochter sei. Klar wisse er, dass sie zur Schule gehe. Kindergarten und Schule befänden sich am selben Ort, es müsse sich um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt haben. Selbst wenn er sich für die voreheliche Tochter seiner Frau weniger interessiere als für die eigene, bedeute dies schlichtweg nichts. Dies steht in gewissem Widerspruch zu den Aussagen seiner Verlobten im Jahr 2017, als diese angab, ihre Tochter nenne den Beschwerdeführer Papi (act. 65). Auch die Ehefrau gab anlässlich der letzten Befragung an, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu ihrer Tochter sei «super». Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der Tochter seiner Partnerin betont, gleichzeitig aber der Eindruck einer intakten Familie vermittelt. Immerhin konnte er sich an sein letztes Geburtstagsgeschenk für das Mädchen, eine Barbiepuppe, genau erinnern (act. 147).

4.5 Weiter gibt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu bedenken, die Ehefrau habe sich nicht daran erinnern können, was sie dem Beschwerdeführer zum letzten Geburtstag geschenkt habe. Er erzählte, sie habe ihm die Halskette geschenkt, die er bei der Befragung vom 3. April 2019 trug (act. 146). Der Vorinstanz scheint nicht glaubhaft, dass die Ehefrau ein solches Geschenk vergessen hätte, erst recht nicht, zumal der Geburtstag erst vor sieben Monaten gewesen sei und sie sich an das Geschenk des Beschwerdeführers für ihre Tochter vor zehn Monaten erinnert habe. Ganz ungewöhnlich dürfte es nicht sein, sich nach dieser Zeitspanne nicht mehr spontan an das eigene Geschenk an den Partner erinnern zu können.

4.6 Einen weiteren Schwerpunkt legte das MISA auf widersprüchliche Aussagen. Der Beschwerdeführer habe erzählt, seine Frau sei an Weihnachten in Spanien gewesen und er im Kosovo bei seiner kranken Mutter (act. 147), wohingegen sie angab, im Blindenheim gearbeitet zu haben (act. 151). In der Beschwerde wird sinngemäss erklärt, die Ehefrau habe sich getäuscht, sie sei tatsächlich vom 18. bis 25. Dezember 2019 auf Fuerteventura gewesen mit ihrer Tochter und habe eine Bekannte besucht. Sie habe erst am 27. Dezember wieder gearbeitet, wie später auch an Silvester. Dieser Widerspruch sei symptomatisch für das ganze Verfahren. Die Ehegatten würden so lange zu Details befragt, bis sie sich in irgendeinem Punkt täuschten und etwas Falsches sagten.

Die Diskrepanz zwischen Ferien an der Sonne und Arbeit über die Feiertage ist doch eher gross und nicht einfach mit dem Stress durch die Befragung zu erklären. Zwar wurde der Zeitausweis des Blindenheims eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass die Ehefrau vom 18. bis und mit 26. Dezember 2018 nicht gearbeitet hat. Ein überzeugender Nachweis für den Aufenthalt im Ausland wurde bis heute nicht beigebracht. Act. 167 ist in dieser Hinsicht nicht überzeugend. Offenbar handelt es sich um eine Mail mit den Flugangaben für einen Flug von Basel nach Fuerteventura am 18. Dezember und den Rückflug am 25. Dezember 2018. Aber es geht daraus nicht hervor, ob die Reise tatsächlich angetreten wurde, heisst es doch in der Mail ausdrücklich, wenn die Adressatin in den letzten 48 Stunden online eingecheckt habe, könne sie diese Erinnerung an ihren Flug ignorieren und die Fluggesellschaft hoffe, sie bald an Bord begrüssen zu dürfen. Wenn sie nicht Passagierin des angegebenen Flugs sei, solle sie diese Mail an die entsprechenden Passagiere weiterleiten, damit diese den online-Check-in vornehmen könnten. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier offenbleiben. Als erstellt gelten kann, dass die Ehegatten die Feiertage nicht gemeinsam verbracht haben, was doch eher ungewöhnlich ist, auch wenn der Beschwerdeführer nicht christlichen Glaubens ist.

4.7 Auf die Frage, ob er mit seiner Frau seit der Heirat einmal im Kosovo gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer, gab aber an, sie seien im August zu einer Hochzeit eingeladen und würden dann eine Woche im Kosovo verbringen; dort würden sie bei seiner Mutter wohnen (act. 147 und 148). Seine Frau verneinte dieselbe Frage übereinstimmend und fügte ergänzend bei, sie würden ca. im Juli 2019 für eine Woche in den Kosovo reisen. Dort würden sie die Mutter des Beschwerdeführers besuchen und bei ihr wohnen. Wo sie sonst noch sein würden, wisse sie noch nicht.

Dem MISA fiel zu Recht auf, dass die Ehefrau die Hochzeit mit keinem Wort erwähnte. Eine Reise zu einem solchen Anlass dürfte üblicherweise eine Erwähnung wert sein, besonders, da die Eheleute seit ihrer eigenen Heirat nie gemeinsam im Kosovo waren. Immerhin stimmten die beiden darin überein, dass sie bei der Mutter des Beschwerdeführers wohnen würden.

4.8 Auf die am Mittwoch, 3. April 2019 gestellte Frage, wie die Ehefrau den 30. März 2019 (den Samstag vor der Befragung) verbracht habe, gab sie zur Antwort, sie seien zu Hause gewesen und dann mit ihrer Tochter und der Nichte des Beschwerdeführers in einen Park spielen gegangen. Den Abend hätten sie zusammen verbracht, hätten gemeinsam gegessen und TV geschaut (act. 152). Der Beschwerdeführer antwortete auf dieselbe Frage, er habe gearbeitet. Sie seien gemeinsam aufgestanden. Am Abend sei er nach Hause gekommen, sie hätten zusammen TV geschaut und für alle drei Kleider bei zalando bestellt (act. 148). In Anbetracht, dass es um das Wochenende vor der Befragung ging, sind die abweichenden Schilderungen doch recht auffällig. Es macht doch einen Unterschied, ob die Familie zusammen auf dem Spielplatz war oder ob der Ehemann gearbeitet hat. Den Sonntag schilderten sie wiederum weitgehend übereinstimmend mit Spielen mit der Tochter und gemeinsamem Abend daheim.

4.9 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Eheleute noch nie gemeinsam Ferien gemacht haben (act. 147 und 151). Zusammen mit dem Umstand, dass sie vor der Hochzeit eine zweijährige Liebesbeziehung geführt haben sollen, ohne sich je getroffen zu haben, scheint dies sehr seltsam. Offenbar fehlt schlicht das Bedürfnis nach einer gemeinsamen Auszeit. Finanzielle Gründe können nicht ausschlaggebend gewesen sein, war doch die Ehefrau angeblich auf Fuerteventura, zuvor in der Dominikanischen Republik und der Beschwerdeführer selber über Weihnachten und Silvester im Kosovo.

3.10 Zusammenfassend ist es v.a. die von der Polizei angetroffene Wohnsituation, die erhebliche Zweifel an den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers weckt. Unter Berücksichtigung der vorher bereits bestehenden Ungereimtheiten, insbesondere der Umstände des Kennenlernens und der vorehelichen Beziehung auf Distanz, den fehlenden Hochzeitsfotos, der zumindest bis Sommer 2019 nie zusammen verbrachten Ferien und der übrigen Indizien, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5. Nun kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, er und seine Frau seien am 30. Dezember 2019 Eltern einer gemeinsamen Tochter geworden. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Schwangerschaft oder zumindest die Geburt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnt wurden. Zwar dürfte die Ehefrau anlässlich der Befragung Anfang April 2019 noch nichts davon gewusst haben, sofern sie überhaupt bereits schwanger war. Indes erging der angefochtene Entscheid fast drei Monate nach der Geburt des Kindes am 19. März 2020. Die naheliegendste Reaktion des Beschwerdeführers hätte sein müssen, dies dem MISA umgehend zu melden, wusste er doch aufgrund der Gehörsgewährung vom 30. April 2019, dass beabsichtigt war, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Spätestens jetzt hätten es der Beschwerdeführer und seine Frau in der Hand gehabt, mittels DNA-Test ihre gemeinsame Elternschaft einfach zu beweisen. Es ist ihnen zuzugestehen, dass sie nicht zu einem solchen Test verpflichtet werden können. Angesichts der drohenden Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels ist jedoch nicht verständlich, weshalb sie sich weigern. Im Urteil 2C_504/2018 des Bundesgerichts vom 14. November 2019 gab das Bundesgericht in E. 4.2 zu bedenken, dass die etwaige Verweigerung eines DNA-Tests ein Indiz für eine fehlende Elternschaft gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall reiht sich diese Weigerung in die bereits vorher bestehende Indizienkette ein und bekräftigt die bereits bestehenden Zweifel am ernsthaften Ehewillen des Beschwerdeführers und seiner Frau.

6. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungsverlängerung hält auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz auf. Und auch wenn seine Brüder hier wohnen, ist ihm eine Rückkehr in die Heimat, wo seine Mutter lebt, durchaus zuzumuten. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist sie neu festzusetzen. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss den Vorgaben des Migrationsamts zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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