Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Mai 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) fuhr am 30. März 2017 um 9:40 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A2 auf dem Gemeindegebiet Arisdorf in Fahrtrichtung Bern/Luzern im Bereich des dortigen Spurabbaus auf der zweiten Überholspur. Der Beschwerdeführer beschleunigte sein Fahrzeug, fuhr auf die Sperrfläche und vor den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW, ohne die Fahrtrichtung anzuzeigen.
2. Das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bestätigte mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2019 vollumfänglich das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. September 2018, welches den Beschwerdeführer betreffend den Vorfall am 30. März 2017 der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt hatte.
3. Am 20. März 2020 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, gegen den Beschwerdeführer einen Entzug des Führerausweises für einen Monat. Sie stufte die Widerhandlung vom 30. März 2017 als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Richtigstellung des Sachverhaltes. Die bereits bezahlten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'956.00 sowie die Anwaltskosten von CHF 8'149.65 seien zudem in angemessener Höhe zurückzuerstatten und von Verfahrenskosten sei abzusehen. Auch sei das Arztzeugnis von der MFK zu respektieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften seien nicht gänzlich untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei das nach links blinkende Fahrzeug auf der ersten Spur (Anmerkung Gericht: BMW), welches einen ordentlichen Spurwechsel durch den Beschwerdeführer von der dritten auf die zweite Spur vereitelt habe. Das Strafgericht habe sämtliche Untersuchungsanträge seines Anwaltes diesbezüglich abgelehnt und kein Fehlverhalten durch diesen Fahrzeuglenker gesehen. Um eine Kollision mit diesem besagten Fahrzeug zu vermeiden, sei das aufgezwungene Überholmanöver erfolgt, was eine geringfügige Inanspruchnahme der vorhandenen Sperrfläche erfordert habe. Von einer Missachtung dieser Fläche könne nicht gesprochen werden. Das überholte Fahrzeug habe erst sechs bis sieben Sekunden nach dem Überholt-Werden zu bremsen begonnen, was die Videoaufnahme einwandfrei bezeuge. Der Grund für das Bremsen der ganzen Kolonne auf der zweiten Spur sei die vorgeschriebene Geschwindigkeit gewesen. Von «abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden» könne keine Rede sein. Der Lenker des überholten Fahrzeugs habe auch weder mit dem Scheinwerfer noch mit der Hupe reagiert. Durch die grosse Entfernung zeige die Videoaufnahme an dieser Stelle ein verfälschtes Bild mit scheinbar extrem dicht hintereinanderfahrenden Fahrzeugen. Über den Grund, weshalb der Fahrzeuglenker auf der ersten Spur es plötzlich eilig gehabt habe, lasse sich nur mutmassen. Evident sei, dass es sich hierbei um ein Verursachen handle. Die Gefährdung sei durch das umdisponierte Einordnen des Beschwerdeführers wettgemacht worden. Die Verfügung suche das Verschulden beim Opfer, der Verursacher werde tabuisiert. Der Beschwerdeführer sei inzwischen im Bewegungsbereich erkrankt und deshalb auf seinen Führerausweis angewiesen, was jedoch von der MFK nicht berücksichtigt worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_120/2016 des Bundesgerichts vom 8. Juli 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.3 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil 1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1).
3.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass im vorliegenden Fall vertiefte Sachverhaltsabklärungen im Strafverfahren getätigt wurden. Der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 30. März 2017 wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren umfassend abgeklärt und verbindlich festgestellt, wobei auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Fahrzeug auf der ersten Spur (BMW) – soweit für den Fall relevant – berücksichtigt und gewürdigt wurden. Darauf kann im Administrativverfahren nicht mehr zurückgekommen werden.
3.2 Nach dem rechtskräftigen Strafurteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2019 steht fest, dass zu Beginn der Videoaufnahme um 09:39:47 die zivile Patrouille der Polizei Basel-Landschaft auf der ersten Überholspur hinter einem anderen Personenwagen (BMW) fuhr. Der Beschwerdeführer war im Bildwinkel der Frontkamera auf der zweiten Überholspur leicht versetzt etwas weiter vorne auszumachen. Das Verkehrsaufkommen auf allen drei Spuren war eher gering. Kurz darauf (um 09:39:51) wechselte das Polizeifahrzeug von der ersten Überholspur auf die Normalspur. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs hatte sich während des Spurwechsels von 123 km/h (09:39:51) auf 116 km/h (09:39:56) reduziert. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers erschien einige Sekunden später (bei 09:39:57) wieder im Bild der Frontkamera, wobei es immer noch leicht versetzt vor dem Polizeifahrzeug auf der zweiten Überholspur fuhr. Aufgrund des Spurwechsels und des ungefähr gleichbleibenden Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers konnte davon ausgegangen werden, dass auch dieser seine Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt etwas reduziert hatte. Bereits um 09:39:52 war auf der rechten Seite vorausschauend das Schild (Signal 4.77, Art. 59 SSV) auszumachen gewesen, wonach nach 500 Metern die Autobahn A2 von drei auf zwei Fahrstreifen reduziert werde. Um 09:39.57 befand sich der weiterhin auf der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe eben dieses Schildes. Gleichzeitig fuhr das Polizeifahrzeug weiter auf der Normalspur und der Beschwerdeführer auf der zweiten Überholspur, wobei er um 09:39:58 am genannten Schild, welches auf der linken Seite, d.h. neben der zweiten Überholspur, angezeigt wurde, vorbeifuhr. Zwischen 09:39:58 und 09:40:03 fuhren alle drei auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Personenwagen mit tendenziell leicht steigender Geschwindigkeit auf ihren jeweiligen Spuren weiter, wobei der Abstand zueinander ungefähr der gleiche blieb. Um 09:40:03 befand sich der auf der ersten Überholspur fahrende BMW auf der Höhe des Signals «Höchstgeschwindigkeit 100 km/h». In der Frontkamera war nun auch der auf der Normalspur vor dem Polizeifahrzeug fahrende Lastwagen ersichtlich. Um 09:40:08 verschwand das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurz aus dem Sichtfeld der Frontkamera, wobei der Schatten des Fahrzeugs weiterhin leicht versetzt weiter vorne linksseitig vom Polizeifahrzeug ausgemacht werden konnte. Zwei Sekunden später, um 09:40:10, tauchte das rechte Vorderrad des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wieder im Sichtfeld der Kamera auf und bei 09:40:10 bis 09:40:11 beschleunigte der Beschwerdeführer das Fahrzeug und fuhr um 09:40:16 auf die Sperrfläche und vor den auf der ersten Überholspur fahrenden BMW. Das Polizeifahrzeug wiederum setzte erst bei 09:40:11 bis 09:40:12 zum Spurwechsel von der Normalspur auf die erste Überholspur an.
4.1 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog ihm deshalb den Führerausweis für einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), was vorliegend zu prüfen ist.
4.2 Der Fahrzeugführer muss gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG Signale und Markierungen befolgen. Der objektive und subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 N 19). Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; vgl. Ziff. 6.20 des Anhangs 2 zur SSV) dienen der optischen Führung und Kanalisierung des Verkehrs und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 78 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben; dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen. Nach Art. 28 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) hat der Fahrzeugführer alle Richtungsänderungen anzukündigen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit, kann doch gerade die Missachtung derselben zu folgenschweren Kollisionen von anderen Fahrzeugen führen.
4.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Fahrmanöver auf der Autobahn A2 im Bereich des Zusammenschlusses von zwei Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Durch sein Verhalten (Überfahren der Sperrfläche, keine Richtungsanzeige) hätten andere Verkehrsteilnehmer, unter anderem der BMW-Fahrer, überrascht und zu unkontrollierten Lenkkorrekturen verleitet werden können, da diese grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass Richtungsänderungen angekündigt und Sperrflächen nicht befahren werden. Das Fahrmanöver des Beschwerdeführers war geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu Schaden hätten kommen können.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als mittelschwer zu qualifizieren. Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn sich ein Fahrzeugführer im Verkehr grundsätzlich richtig verhält und ihm nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die Verkehrsregelverletzung auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 8). Ein (mindestens) mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann bzw. eine elementare Verkehrsregel verletzt wurde und für den durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können (vgl. Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 12). Der Beschwerdeführer hat auf der Autobahn mit dem Überfahren der Sperrfläche und dem Unterlassen der Richtungsanzeige zwei grundlegende respektive elementare Verkehrsregeln verletzt, und es kann nicht von einer blossen leichten Unaufmerksamkeit gesprochen werden. Das Strafgericht hat das Überfahren der Sperrfläche sogar als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt.
4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist.
5. Der Beschwerdeführer hat sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht für die Dauer von einem Monat entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Für eine Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme besteht kein Raum.
6. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können keine Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Strafverfahren geltend gemacht werden, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser