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Solothurn Verwaltungsgericht 08.03.2019 VWBES.2019.89

March 8, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·745 words·~4 min·4

Summary

Entscheidbegründung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

2.    B.___   

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Entscheidbegründung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Dispositiv-Entscheid vom 22. Januar 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Antrag des Kindsvaters, A.___, auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewiesen und mit einer Kurzbegründung versehen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangen können. Werde diese Frist nicht eingehalten, gelte dies als Rechtsmittelverzicht.

2. A.___ hat den Entscheid am 25. Januar 2019 in Empfang genommen. Mit E-Mail vom 4. Februar 2019 hat er bei der KESB eine nicht unterzeichnete «Stellungnahme zum abgewiesenen Antrag über die gemeinsame Obsorge» eingereicht.

3. Das Präsidium der KESB ist mit Entscheid vom 15. Februar 2019 auf die per E-Mail eingereichte Eingabe nicht eingetreten.

4. Am 6. März 2019 ist beim Verwaltungsgericht ein mit «Ergänzung» betiteltes Schreiben von A.___ eingegangen, in welchem er vorbringt, er wolle nun sein per E-Mail eingereichtes Gesuch um Begründung auf dem Postweg nachholen. Dem Schreiben wurde zudem die «Stellungnahme zum abgewiesenen Antrag über die gemeinsame Obsorge» beigelegt, welche handschriftlich unterzeichnete wurde.

5. Auf die Einforderung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

II.

1. Die Beschwerde – sollte es sich denn um eine solche handeln – gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2019 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden (§ 145 Abs. 1 EG ZGB).

2.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gemäss § 21bis lit. c VRG kann auf die Begründung von Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat mit SOG 2016 Nr. 23 Folgendes entschieden: Wird ein Entscheid ohne Begründung nur im Entscheid-Dispositiv erlassen und in einer korrekten Rechtsmittelbelehrung auf die 10-tägige Frist hingewiesen, innert welcher eine Begründung verlangt werden kann, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft, wenn innerhalb dieser 10-tägigen Frist keine Reaktion erfolgt.

2.3 Eingaben, die nach Gesetz schriftlich erfolgen müssen, sind auf Papier und handschriftlich unterschrieben einzureichen, jedenfalls soweit nicht eine Eingabe in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig ist. Das gilt nach kantonalem Recht wie nach Bundesrecht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160 mit Hinweisen, BGE 121 II 252 E. 4 S. 255).

3. Der Dispositiv-Entscheid vom 22. Januar 2019 wurde A.___ am 25. Januar 2019 zugestellt. Dieser Entscheid enthält eine gehörige Belehrung, wonach innerhalb von zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangt werden kann. Diese 10-tägige Frist hat am 26. Januar 2019 angefangen zu laufen und endete entsprechend am Montag, 4. Februar 2019. Innerhalb dieser Frist hat A.___ nicht in gehöriger Form um Entscheidbegründung ersucht. Die E-Mail-Eingabe vom 4. Februar 2019 ist nicht fristwahrend, und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Der Entscheid vom 22. Januar 2019 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Dazu kann keine nachträgliche Begründung mehr verlangt werden und er kann auch nicht mehr angefochten werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da unklar ist, ob die Eingabe von A.___ überhaupt als Beschwerde gemeint war, wird ausnahmsweise auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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