Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Trimbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Einwohnergemeinde der Stadt Olten,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Sonderpädagogik / Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 verlängerte das Departement für Bildung und Kultur Sonderschulmassnahmen für das Kind A.___ im Heilpädagogischen Schulzentrum in Olten und stellte der «Gemeinde» ein Schulgeld von CHF 2'000.00 in Rechnung. Eine Kopie dieser Verfügung wurde unter anderem der Pädagogischen Wohngruppe [...] in Trimbach und der Finanzverwaltung von Trimbach zugestellt.
2. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2019 erhob der Gemeindepräsident von Trimbach namens der Einwohnergemeinde, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
a) Die Kosten von CHF 2'000.00 / Monat (Schulgeld) sind der Einwohnergemeinde Olten, dem Wohnort der Familie A.___, zu übertragen.
b) Die Einwohnergemeinde Trimbach ist aus der Pflicht zu entlassen, Kosten für die Tagessonderschule für A.___ zu übernehmen.
c) Sollte dem Antrag a) und b) nicht stattgegeben werden, so ist der Einwohnergemeinde Trimbach ein Rechtstitel zuzustellen, welcher der Einwohnergemeinde Trimbach erlaubt, die Rückerstattung des Schulgeldes bei der Einwohnergemeinde Olten (dem Wohnort der Eltern von A.___) durchführen zu können.
A.___ wohne zurzeit in einer Institution der Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) in Trimbach, die obhutsberechtigten Eltern des Kindes wohnten hingegen in Olten. Gemäss RRB Nr. 2013/1256 habe die Herkunftsgemeinde letztlich für die Kosten des Schulgeldes aufzukommen.
3. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2019 beantragte das Volksschulamt die Abweisung der Beschwerde. Die Aufenthaltsgemeinde sei zuständig für die Finanzierung des Schulgeldes und gegenüber dem Heilpädagogischen Schulzentrum Olten zahlungspflichtig. Die Einwohnergemeinde Trimbach könne aber gemäss RRB Nr. 2013/1256 die anfallenden Schulgelder im vorliegenden Fall bei der Herkunftsgemeinde – hier Olten – zurückfordern. Diese Regelung gelte ausschliesslich bei Platzierungen in KiJuB-Institutionen.
4. Mit Stellungnahme vom 25. März 2019 beantragte auch der Rechts- und Personaldienst der Stadt Olten die Abweisung der Beschwerde. Das Vorgehen des Departements sei korrekt. Nach RRB Nr. 2013/1256 könnten bei Kindern in KiJuB die Standortgemeinden Schulgelder nach Massgabe von § 55 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (VV VSG, BGS 413.121.1) der Herkunftsgemeinde in Rechnung stellen.
5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 legitimierte sich der Gemeindepräsident von Trimbach durch einen Gemeinderatsbeschluss.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3 zweiter Satz Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111], § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Nach § 13 Abs. 2 VRG ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Vorliegend erteilte der Gemeinderat dem Gemeindepräsidenten die Legitimation zur Beschwerdeführung nachträglich mit Beschluss vom 22. Oktober 2019.
1.2 Mit Urteil vom 6. August 2014 (VWBES.2014.141) hatte das Verwaltungsgericht schon einmal einen praktisch identischen Fall zwischen den gleichen Parteien und ebenfalls bezogen auf die Beschulung eines Kindes im Heilpädagogischen Schulzentrum in Olten mit Wohnort in Olten und Aufenthalt in der Wohngruppe [...] in Trimbach zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist damals – trotz der rein finanziellen Interessen der Gemeinde, welche grundsätzlich keine besondere Betroffenheit des Gemeinwesens begründen – aufgrund der präjudizierenden Bedeutung des Falles auf die Beschwerde eingetreten und hat diese gutgeheissen.
1.3 Im Wesentlichen wurde in jenem Urteil festgehalten, gemäss § 37ter Abs. 3 VSG hätte vor Verfügung der Sonderschulungsmassnahme die kommunale Aufsichtsbehörde angehört werden müssen (E. 3.3). Es sei jedoch laut den Akten weder die Einwohnergemeinde Trimbach noch die Einwohnergemeinde Olten in den Entscheidprozess miteinbezogen worden (E. 3.4). Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet und sei auch in weiterer Hinsicht mangelhaft. Mit Ausnahme der Kostenaufstellung lasse sich dem Entscheid so gut wie nichts entnehmen. Welche Gemeinde eigentlich für das Schulgeld aufkommen solle, ergebe sich nur im Zusammenhang mit der Adressatenliste. Da die Finanzverwaltung der Beschwerdeführerin ein Exemplar erhalten habe, habe sie davon ausgehen müssen, direkt betroffen zu sein. Dass der betroffene Schüler in Trimbach in einer Wohngruppe untergebracht sei und sich daraus die Zahlungspflicht der Gemeinde ergeben solle, gehe mit keinem Wort aus der Verfügung hervor. Auch der in der Vernehmlassung zitierte RRB Nr. 2013/1256 werde nirgends aufgeführt. Und schliesslich sei die Verfügung nicht unterzeichnet (E. 3.5). Ausschlaggebend für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei aber die Gehörsverletzung aufgrund der fehlenden Anhörung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 37ter Abs. 3 VSG. Dieser Mangel sei derart schwerwiegend, dass er nicht durch das Verwaltungsgericht geheilt werden könne. Dies zeigten die gewichtigen offenen Fragen, die noch im Raum stünden. Die Angelegenheit sei darum zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei ihr zu empfehlen, neben der Beschwerdeführerin auch die Herkunftsgemeinde Olten einzubeziehen, dies gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3.6). Es erscheine äusserst fraglich, ob der in RRB Nr. 2013/1256 genannte § 55 VV VSG als analog anwendbare gesetzliche Grundlage genüge, da dieser sich auf Kinder und Jugendliche in Heimen oder Anstalten beziehe, welche die öffentliche Schule am Aufenthaltsort besuchen würden, was vorliegend gerade nicht zutreffe. Allenfalls könnten unterschiedliche Ansätze zur Anwendung gelangen, da der Besuch einer Sonderschule kostspieliger sei als derjenige der öffentlichen Regelschule. Diese Unklarheiten zeigten auf, dass der blosse Hinweis in einem RRB auf eine offensichtlich nicht direkt anwendbare Norm nicht genügen könne, um einen durchsetzbaren Verrechnungsanspruch der Aufenthaltsgemeinde gegenüber der Herkunftsgemeinde zu begründen (E. 4.1). Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass ein solches Vorgehen nicht zielführend scheine: Herkunftsgemeinde des betroffenen Schülers sei Olten. Zwar sei der Junge nun während der Woche in Trimbach in der Wohngruppe untergebracht, besuche aber von dort aus wiederum das heilpädagogische Schulzentrum in seiner Herkunftsgemeinde. Zuerst von der Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld zu fordern und diese anzuweisen, die Kosten bei der Herkunftsgemeinde zurückzufordern, komme einem komplizierten (und sinnwidrigen) Leerlauf gleich, erst recht, da es sich beim heilpädagogischen Schulzentrum um einen kantonalen Schulträger handle (E. 4.2). Insgesamt sei den involvierten Parteien am besten gedient, wenn sie den vom DBK vorgeschlagenen Weg einer gemeinsamen Lösungssuche beschreiten würden. Dazu sei das Verfahren gemäss § 37ter Abs. 3 VSG durchzuführen und gleichzeitig die ebenfalls betroffene Herkunftsgemeinde Olten mit in die Entscheidfindung einzubeziehen (E. 6).
1.4 Auf diese Begründung kann für den vorliegenden Fall voll und ganz verwiesen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht (auch für künftige Fälle) umgesetzt wurde. Auf die Beschwerde ist in dem Sinn einzutreten (es handelt sich nicht um eine abgeurteilte Sache, da es sich um eine Verfügung zu einem anderen Schüler handelt), und sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Gemeinde aufzuheben und die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Volksschulamt zurückzuweisen. Ins Verfahren einzubeziehen sind (neben der Inhaberin der elterlichen Sorge) sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Herkunftsgemeinde Olten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]); Parteientschädigung ist keine auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Bestimmung des Entscheids des Departements für Bildung und Kultur vom 19. Februar 2019, in welchen das Schulgeld der Gemeinde auf CHF 2‘000.00 pro Monat festgelegt wurde, aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an das Volksschulamt zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann