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Solothurn Verwaltungsgericht 23.04.2019 VWBES.2019.81

April 23, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,971 words·~10 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern  

2.    Soziale Dienste Wasseramt Süd    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ersuchte die Sozialen Dienste Wasseramt Süd (SDWS) am 12. August 2018 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe.

2. Mit Schreiben vom 22. August 2018 teilten die SDWS der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der beiliegenden Berechnung (Überschuss: CHF 1'966.20) kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

3. Mit Schreiben vom 26. August 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Departement des Innern (DdI) und ersuchte um erneute Überprüfung der Unterlagen und Neuberechnung ihres Anspruchs.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2018 stellte das DdI fest, dass das Schreiben der SDWS vom 22. August 2018 als Verfügung zu qualifizieren sei. Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 wies es die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Juli 2018 ein Einkommen von CHF 6'602.70 erzielt. Da das Einkommen aus Krankentaggeldern erzielt worden sei, seien zu Recht keine Lohnerstehungskosten auf der Ausgabenseite berücksichtigt worden. Bezüglich Gesundheitskosten habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen berücksichtigt. Einzig eine nicht versicherte Leistung für CHF 48.05 sei nicht berücksichtigt worden. Angesichts des Einnahmeüberschusses von CHF 1'966.20 falle dies jedoch nicht ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin sei somit im August 2018 nicht bedürftig gewesen. Sie könne aber jederzeit ein neues Gesuch einreichen.

5. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 1. März 2019 an das Verwaltungsgericht und brachte vor, ihre Beschwerde sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Sozialbehörde habe ausgerechnet jene Lohnabrechnung ihres Ehemannes als Referenz genommen, in welcher eine einmalige Treueprämie des Arbeitgebers ausbezahlt worden sei. Ihr Ehemann sei nur teilweise arbeitsunfähig gewesen und habe jeden Tag gearbeitet, sodass Auslagen für auswärtige Verpflegung ins Budget aufzunehmen seien. Ihr eigenes Jahreseinkommen betrage CHF 5'952.00 aus ALV. Alleine ihre Zahlungen an die Krankenkasse hätten CHF 5'896.00 betragen, sodass lediglich CHF 56.00 übrig geblieben seien. Wenn sie die gesamten Gesundheitskosten ihrer 3-köpfigen Familie zusammentrage, ergäben sich Totalausgaben von CHF 13'796.00. Da sie bereits ihr gesamtes ALV-Einkommen für Gesundheitskosten ausgegeben habe (sie leide an Morbus Crohn), müsse ihr Ehemann folgende Kosten für sie übernehmen: CHF 69.95 fürs Handy-Abo, CHF 95.85 für die Abzahlung eines Kredits und CHF 40.00 für die SSO-Liste zur Jobsuche. Mit lediglich CHF 1'300.00 habe ihre 3-köpfige Familie Folgendes finanzieren müssen: «Lebensmittel, Getränke, Benzinkosten, Kleider, Rauchwaren, Freizeit, Libero Abo, Diverses (Pampers, Badutensilien, Putzmittel etc.), Zahnarztrechnungen, Ferien?» Sie machte eine Aufstellung ihrer jährlichen Ausgaben und Einnahmen und führte aus, sie hätten festgestellt, dass sie mit ihren Rechnungen nicht «nachkämen» und auch kein Erspartes mehr auf dem Konto hätten. Da ihnen auch die SDWS nicht geholfen hätten, müsse ihr Ehemann nun einen Privatkredit über CHF 13'000.00 aufnehmen, damit sie ihre Rechnungen bezahlen könnten. Sie beantrage, dass der Entscheid neu überprüft werde.

6. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragten die SDWS die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Für August 2018 ergebe sich ein Überschuss von CHF 1'966.20, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehe. Selbst wenn Berufsauslagen, Weg- und Verpflegungskosten berücksichtigt würden, ergäbe sich noch ein Überschuss. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten krankheitsbedingten Mehrauslagen würden grundsätzlich von der Grundversicherung übernommen. Es könnten deshalb für die Berechnung keine zusätzlichen Leistungen berücksichtigt werden.

7. Auch das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 15. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die einmalige Treueprämie von CHF 500.00 sei in die Berechnung von August 2018 zu Recht als Einnahme einbezogen worden. Irrtümlicherweise nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin für den Monat August 2018 noch CHF 738.20 an Arbeitslosengelder bezogen habe. Der Überschuss vergrössere sich damit noch weiter. Aufgrund der hohen Krankentaggeldleistungen habe von einem stark reduzierten Arbeitspensum des Ehemannes ausgegangen werden dürfen. Zudem werde krankheitsbedingte Teilzeitarbeit nicht tageweise ausgeführt, sodass zu Recht habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Mahlzeiten zuhause eingenommen werden könnten und keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Im Übrigen hätte für auswärtige Verpflegung nicht der abzugsberechtigte Betrag aus der Steuererklärung von CHF 3'200.00 pro Jahr bzw. CHF 266.00 pro Monat hinzugezogen werden dürfen, sondern ein erheblich tieferer Satz unter Abzug des bereits im Grundbedarf einberechneten Betrags für Verpflegung. Bezüglich Gesundheitskosten habe die Vorinstanz bis auf CHF 18.00 pro Monat die vollen Kosten, welche die Beschwerdeführerin geltend mache, berücksichtigt, was am Endergebnis nichts ändere und sich wohl mit den Kosten für die Zusatzversicherung und eine Prämienverbilligung für das Kind erklären lasse. Die Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass ein Sozialhilfebudget nicht auf den effektiven Ausgaben und Einnahmen, sondern auf den anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen beruhe. So könnten einige der aufgeführten Positionen sozialhilferechtlich nicht angerechnet werden, wie z.B. Bussen, Kreditrückzahlungen, Rechtsschutzversicherung etc.; andere Positionen seien im Grundbedarf bereits eingerechnet, wie Hausratsversicherung, Strom, Wasser, TV/Internet/Telefon etc.; weitere Leistungen könnten nur wenn begründet als situationsbedingte Leistungen aufgenommen werden, wie Kosten für die KITA, Kosten für das Halten eines Motorfahrzeuges sowie erwerbsbedingte Auslagen und Integrationszulagen etc. Der Beschwerdeführerin wäre zu empfehlen, eine Budgetberatung in Anspruch zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 4. April 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihrer Aufstellung vergessen, die Kosten für die TV-Empfangsgebühren einzurechnen, womit monatlich nur CHF 1'265.00 als Grundbedarf übrig blieben. Dies liege weit unter dem Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie. Die Familie ihres Ehemannes sei stark in der Gemeinde [...] verwurzelt und sie hätten immer dort ihre Steuern bezahlt, weshalb sie es ungerecht finde und nicht verstehe, weshalb ihnen jetzt nicht geholfen werde. Stattdessen sei extra jene Lohnabrechnung ausgewählt worden, in welcher eine einmalige Prämie von CHF 500.00 ausbezahlt worden sei. Sie reiche deshalb noch weitere Lohnabrechnungen ein. Zudem reiche sie die Krankenkarte ein, aus welcher ersichtlich sei, dass ihr Ehemann nur im März und April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst als er nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei er jeden Tag arbeiten gegangen. Es sei nicht richtig, wenn die erwerbsbedingten Kosten nicht angerechnet würden. Es wäre ihnen schon geholfen gewesen, wenn die SDWS ihnen den günstigeren KITA-Tarif gewährt hätten. Sie habe ihr Kind frühzeitig anmelden müssen, habe aber noch keine Anstellung gefunden.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfe umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2 Nach Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung, welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen Person. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Zusätzlich können situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge gewährt werden. In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung zu decken (SKOS-Kapitel A.6).

3. Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist als erstes zu erwähnen, dass die Ehegatten einander gegenüber unterstützungspflichtig sind (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), weshalb es nicht darauf ankommt, welche Kosten die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen aus ALV bezahlt hat und welche ihrer Kosten mit dem Lohn des Ehemannes bezahlt wurden. Bezüglich des Unterstützungsbedarfs ist die dreiköpfige Familie der Beschwerdeführerin als Einheit zu betrachten.

4. Im Weiteren kommt es auch nicht darauf an, wie sehr die Familie des Ehepartners der Beschwerdeführerin in der Gemeinde verwurzelt ist. Ob ein Anspruch auf Gelder der Sozialhilfe besteht, ist nach den Vorgaben des Gesetzes zu ermitteln.

Gleich verhält es sich auch mit den anrechenbaren KITA-Tarifen. Wohnt die Beschwerdeführerin nicht in der Gemeinde, in welcher sie ihren Sohn in die KITA bringt, gilt für sie der Tarif für Auswärtige. Es steht nicht in der Macht der Sozialbehörde, für die Beschwerdeführerin einen anderen KITA-Tarif festzusetzen.

5. Bezüglich der aufgelisteten Budgetposten ist weiter zu erwähnen, dass die Sozialhilfe weder zur Bezahlung von Bussen noch für Ferien zuständig ist, und Posten wie Hausratversicherung, Strom, Wasser, TV/Internet/Telefon, wie auch die Empfangsgebühren (Billag/Serafe) sind bereits im Grundbedarf eingerechnet. Kosten für die KITA oder für das Halten eines Motorfahrzeugs können nur eingerechnet werden, wenn sie speziell begründet sind.

6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Sozialbehörde habe genau jene Lohnabrechnung ausgewählt, in welcher eine Zusatzprämie von CHF 500.00 ausbezahlt worden sei.

Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin im August 2018 Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt hat und die Behörde somit verpflichtet war, für diesen Monat zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht. Dazu hatte sie das per Ende Juli 2018 ausbezahlte Einkommen, welches für die Lebenshaltungskosten im Monat August 2018 zu verwenden ist, auf der Einnahmenseite anzurechnen.

7. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei im August 2018 nicht zu 100 % krankgeschrieben gewesen und habe jeden Tag gearbeitet, weshalb Auslagen für auswärtige Verpflegung ins Budget aufzunehmen seien. Gemäss Steuererklärung sei ein Abzug von CHF 3'200.00 dafür möglich, weshalb pro Monat CHF 266.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien.

Tatsächlich geht aus der Lohnabrechnung von Juli 2018 hervor, dass bei einem Bruttolohn von CHF 6'526.00 bloss ein Anteil von CHF 2'399.20 über die Krankentaggeldversicherung abgerechnet wurde, und aus der eingereichten Krankenkarte wurde durch Dr. med. [...] bestätigt, dass bis zum 9. Juli 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand, und ab 9. Juli 2018 bis zum 20. August 2018 noch eine solche von 40 %. Die Arbeitsunfähigkeit verminderte sich in der Folge laufend um jeweils 10 %, sodass der Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende August wieder zu 70 % arbeitsfähig war.

In Abweichung von den SKOS-Richtlinien beträgt die Entschädigung für auswärtige Verpflegung gemäss § 93 Abs. 1 lit. e der Sozialverordnung (SV, BGS 831.12) aber bloss maximal CHF 6.00 pro Tag, was selbst bei einer vollen Anrechnung nur zu Mehrausgaben von CHF 120.00 führen würde.

8. Bei einem Überschuss von CHF 1'966.20 – bei welchem die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus ALV von CHF 738.20 noch gar nicht berücksichtigt sind – würde sich auch dann kein Anspruch auf Sozialhilfe ergeben, wenn die Einnahmen CHF 500.00 tiefer wären (einmalige Treueprämie), und wenn zusätzlich CHF 120.00 Auslagen für auswärtige Verpflegung und CHF 166.90 an Zusatzkosten für Verkehrsauslagen (vgl. Sozialhilfebudget von Oktober 2017) sowie die vollen Gesundheitskosten, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (CHF 13'796.00 : 12), angerechnet würden. Der Überschuss würde dann immer noch über CHF 1'000.00 betragen, was weit über dem maximal zu gewährenden Einkommensfreibetrag von CHF 400.00 liegt (vgl. § 93 Abs. 1 lit. h SV).

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, wäre der Beschwerdeführerin wohl zu empfehlen, eine Budgetberatung in Anspruch zu nehmen.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren betreffend Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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