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Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2019 VWBES.2019.59

March 15, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,935 words·~15 min·4

Summary

Strafvollzug / bedingte Entlassung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Strafvollzug / bedingte Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus Rumänien stammende A.___, geb. [...] 1993, wurde am 15. September 2017 zusammen mit zwei Komplizen nach einem versuchten Einbruchdiebstahl im Kanton Freiburg festgenommen. Seit dem 29. Januar 2018 befindet sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug, zuerst im Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab 12. Juni 2018 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg.

1.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2019 wurde A.___ wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft [15. September 2017 bis 8. Januar 2019]) verurteilt. Zur Sicherung des Strafvollzugs ordnete das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar 2019 Sicherheitshaft an.

1.3 Die bedingte Entlassung wäre vorliegend auf den 24. Dezember 2018 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 14. August 2019.

2. Bereits mit Schreiben vom 6. September 2018 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

3. Das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2019 die bedingte Entlassung rückwirkend auf den 24. Dezember 2018.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      Der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3.      Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

4.2 Das DdI schloss mit Stellungnahme vom 4. März 2019 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Dominik Probst als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3, Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3 Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Betreffend Differentialprognose halte die Vorinstanz fest, dass diese sowohl bei einer bedingten Entlassung wie auch bei einer Vollverbüssung der Strafe ungünstig sei. Wie sie zu diesem negativen Entscheid komme, bleibe weitestgehend im Dunkeln. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen die bedingte Entlassung verweigert worden ist, nämlich wegen der negativen Legalprognose, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorlebens, seiner ungenügenden Deliktsaufbearbeitung und seiner unveränderten Lebensverhältnisse gestellt worden ist. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.

4.1 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte der Anstaltsleitung (vgl. dazu Erw. II/4.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw. II/4.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

4.2 Dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. August 2018 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt am 12. Juni 2018 in der Gärtnerei tätig sei. Er erledige die ihm zugewiesenen Arbeiten selbständig, korrekt und folgerichtig. Sowohl die Qualität wie auch die Quantität seien brauchbar. Der Beschwerdeführer werde als Einzelgänger wahrgenommen, der jedoch stets ein korrektes Verhalten gegenüber den Vorgesetzten wie auch gegenüber den Mitgefangenen zeige. Der Beschwerdeführer sei ein unauffälliger und sich korrekt verhaltender Gefangener. Konfliktsituationen, in die der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, hätten keine beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer pflege zu den Mitgefangenen einen freundlichen Umgang, suche jedoch hauptsächlich den Kontakt zu Mitgefangenen aus demselben Kulturkreis. Die Möglichkeit der gegenseitigen Zellenbesuche nutze der Beschwerdeführer, indem er regelmässig verschiedene Kollegen in seiner Wohnzelle empfange. Der Beschwerdeführer halte sich problemlos an die Hausordnung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hätten keinerlei Sanktionen ausgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer zeige bis anhin ein sehr angepasstes Verhalten, so dass keine Anweisungen nötig gewesen seien. Im Rahmen der Telefonordnung telefoniere der Beschwerdeführer regelmässig mit seiner Verlobten und seiner Mutter. Beziehungsbesuche erhalte er ebenfalls in regelmässigen Abständen. Das Weiterbildungs- und Freizeitprogramm nutze der Beschwerdeführer im sportlichen Bereich. Der Beschwerdeführer habe beim Eintrittsgespräch angegeben, dass er die Delikte bereue, weil er sich selber und seiner Familie Probleme beschert habe. Heute spreche er davon, dass er ein Unrecht begangen habe und ihm seine Opfer leidtäten.

4.3 Die Bewährungshilfe führte in ihrem Bericht vom 12. September 2018 aus, der Beschwerdeführer befinde sich erstmals im Strafvollzug. Er sei bisher nicht im Strafregister verzeichnet. Gemäss Führungsbericht habe während seines Aufenthalts im Strafvollzug eine Auseinandersetzung mit seinem strafbaren Verhalten stattgefunden. Er bereue heute seine Taten. Er habe sich im Strafvollzug klaglos verhalten. Bei seiner Straftat habe er kein erhöhtes Rechtsgut (Leib und Leben, sexuelle Integrität) bedroht oder verletzt. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich des Landes verwiesen worden. Durch das Migrationsamt sei eine Ausschaffung geplant. Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz seien nicht notwendig. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden. Die bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Termin werde befürwortet, sofern auf diesen Zeitpunkt die Ausschaffung organisiert oder eine Ausschaffungshaft angeordnet sei.

5.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht. Sie nannte als legalprognostisch negative Punkte stichwortartig: langjährige einschlägige Vorstrafen im Ausland und keine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs. Als positiv wertete sie die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohlverhalten habe, dass er nicht diszipliniert worden sei, dass bei ihm Reue erkennbar sei, und dass eine Rückführung ins Heimatland möglich wäre. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer müsse insbesondere aufgrund seines Vorlebens eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Er habe sich in Grossbritannien nebst Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten auch wegen Einbruchdiebstahls schuldig gemacht und sei aufgrund dieser Taten verurteilt worden, in einem Fall zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Er habe sich durch diese Verurteilung nicht beeindrucken lassen, sei er doch als Tourist in die Schweiz eingereist und habe versucht, Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu begehen. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs sei nicht auszumachen. Auch die nach der Entlassung zu erwartenden unveränderten Lebensverhältnisse schienen nicht geeignet, ihn von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnten. Differentialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle.

5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 86 StGB, indem sie ihn nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe. Dem Bericht der Anstaltsleitung sowie dem Bericht der Bewährungshilfe könne nur Positives entnommen werden. Die Vorinstanz gehe entgegen den tatsächlichen Geschehnissen davon aus, dass bei ihm keine vertiefte Deliktsbearbeitung stattgefunden habe und keine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung auszumachen sei. Es werde ihm eine tatsächliche Reue attestiert. Ohne eingehendes Reflektieren der Taten sei eine Reue jedoch gar nicht möglich. Seit seiner Inhaftierung habe er ausreichend Zeit gehabt, sich mit seinem Verhalten zu beschäftigen, er anerkenne das Unrecht seiner Taten. Er wolle sich nie wieder zu solchen Taten hinreissen lassen, womit auch klar sei, dass eine Verhaltensveränderung während des Strafvollzuges stattgefunden habe. Er wolle vermehrt Zeit mit der Familie verbringen und ihr keine Sorgen mehr bereiten. Er sei Vater eines noch kleinen Jungen und wolle zukünftig an dessen Leben teilhaben, was bei einer erneuten Inhaftierung nicht möglich wäre. Er wolle der französischen Legion beitreten und habe somit konkrete Zukunftspläne. Bei der Tatbegehung habe er keine höherwertigen Rechtsgüter wie Leib, Leben oder sexuelle Integrität gefährdet. Keines der Delikte sei vollendet worden. Er habe bei der Begehung seiner Delikte keinerlei Gewalttätigkeit gezeigt, sondern gegenteilig eher Nervosität und Tatzweifel und habe bei den verübten Delikten sehr schnell von der Vollendung abgelassen. All diese Faktoren würden für eine geringe kriminelle Energie sprechen.

5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 29. Januar 2019 Folgendes aus: Bei den vom Beschwerdeführer und seinen Mittätern begangenen Delikten handle es sich nicht um unbedeutende Eigentumsdelikte, sondern um versuchte Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug sei im Rahmen der Gesamtbeurteilung als positiver Faktor berücksichtigt worden. Alles in Allem sei jedoch von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn habe in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 allen Beschuldigten Reue attestiert, «die sich (...) in der Anerkennung von zwei Schadenersatzforderungen» geäussert haben soll. Eine legalprognostisch wirksame tätige Reue könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zudem lasse sich nicht abschliessend beurteilen, inwieweit sich die Reue beim Beschwerdeführer tatsächlich auf den bei den geschädigten Personen gesetzten Tatunwert oder nicht doch auf seine Familie oder gar ihn selbst beziehe. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe jedenfalls nicht stattgefunden. Ob eine tiefergreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs stattgefunden habe, könne ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden. Stärker (negativ) zu gewichten sei im Falle des Beschwerdeführers hingegen der prognoserelevante Faktor des Vorlebens. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden im Jahr 2013 wegen Tätlichkeiten zu Bussen, vom Gericht […] (Grossbritannien) mit Strafentscheid vom 23. November 2015 wegen Einbruchs zu neun Monaten Gefängnis und vom Bezirksgericht […] (Grossbritannien) mit Gerichtsentscheid vom 17. Mai 2016 wegen Einbruchdiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Offensichtlich hätten die Verurteilungen in Grossbritannien keine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt. Das Obergericht des Kantons Solothurn gehe in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Komplizen um sogenannte Kriminaltouristen gehandelt habe, die einzig zum Zweck der Begehung von Einbruchsdelikten in die Schweiz eingereist seien, und dass sie weitere Einbruchdiebstähle verübt hätten, wäre ihnen die Polizei nicht mit einer Anhaltung zuvorgekommen. Das Obergericht sei angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen denn auch bei allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen.

6.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde in Grossbritannien wegen Einbruchdiebstahls zu mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Gemäss seinen eigenen Aussagen vor dem Obergericht hat er davon 15 Monate abgesessen und ist am 27. Februar 2017 aus der Haft entlassen worden (Urteil des Obergerichts des Kanton Solothurn vom 8. Januar 2019, S. 17. Erw. II 4.2). Am 15. September rund ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung - wurde er im Kanton Freiburg bei einem Einbruchdiebstahlversuch festgenommen. Dieses Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aus seinem strafbaren Verhalten keine Lehren gezogen hat und sich offensichtlich nicht bessern will. Wie das Obergericht in seinem Urteil festgestellt hat, ging es davon aus, dass die drei Täter weitere Delikte begangen hätten, wenn sie nicht von der Polizei angehalten worden wären. Auch für banden- und gewerbsmässiges Handeln lägen viele Anhaltspunkte vor, ein Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls könne aber nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur Beurteilung stehe (Erw. III/1.2 und 2.2). Der Beschwerdeführer ist als Mitglied einer ausländischen Bande, die sich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz begeben hat, als Tourist eingereist und wurde zu Beginn der wie ein Beruf ausgeübten deliktischen Tätigkeit von der Polizei angehalten und verhaftet. Er ist noch jung, wurde bereits zu einer mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und wurde trotzdem wieder straffällig. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen würde. Die Legalprognose ist ungünstig.

6.3 Daran ändert auch das positive Verhalten im Strafvollzug und die Empfehlung der Bewährungshilfe nichts. Der Beschwerdeführer wurde für acht Jahre des Landes verwiesen und wird nach Verbüssung der Strafe ausgeschafft. Die Bewährungshilfe hat denn auch ihre an sich positive Empfehlung, die sie aufgrund der Akten und nicht aufgrund einer persönlichen Betreuung abgegeben hat, von der Bedingung abhängig gemacht, dass auf den Zeitpunkt der Entlassung die Ausschaffung organisiert oder eine Ausschaffungshaft angeordnet sei. Ebenso ist das positive Verhalten im Strafvollzug zu relativieren. Infolge der Landesverweisung und der damit verbundenen Ausschaffung hat der Beschwerdeführer die klassischen Stufen des Strafvollzugs nicht durchlaufen und musste sich den Anforderungen einer Vollzugslockerung nicht stellen.

6.4 Zur Differentialprognose muss festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose zu verweigern ist.

7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung (rückwirkend auf den 24. Dezember 2018) zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.  123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dominik Probst, für das Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss auf CHF 1'924.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Dominik Probst, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'924.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2019.59 — Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2019 VWBES.2019.59 — Swissrulings