Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug / Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Die türkische Staatsangehörige A.___ (geb. 1956) lebt seit 1976 in der Schweiz. Sie ist seit dem 11. August 1976 mit B.___ verheiratet, mit welchem sie drei Kinder C.___ (geb. 1976), D.___ (geb. 1977) und E.___ (geb. 1978) hat. A.___ ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
1.2 B.___ lebte von 1974 bis 2002 in der Schweiz. Am 15. Februar 2002 meldete er sich in die Türkei ab.
2.1 Am 27. Oktober 2003 ersuchte A.___ ein erstes Mal um Nachzug ihres Ehemannes. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2004 abgewiesen.
2.2 Am 25. Februar 2015 ersuchte A.___ erneut um Nachzug ihres Ehemannes. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. November 2015 wegen abgelaufener Nachzugsfristen abgewiesen. Wichtige familiäre Gründe für eine Ausnahme wurden sinngemäss verneint.
2.3 Mit Gesuch vom 29. Juni 2018 verlangte A.___ sinngemäss, die Verfügung vom 25. Februar 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen.
3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), das Wiedererwägungsgesuch von A.___ ab, soweit es darauf eintrat.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2019 (überbracht) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
4.2 Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Eine Verfügung kann durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG).
2.2 Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.1 Vorliegend hat es die Migrationsbehörde abgelehnt, auf die Verfügung vom 27. November 2015 zurückzukommen. Sie führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das Familiennachzugsgesuch vom 25. Februar 2015 sei mit Verfügung vom 27. November 2015 rechtskräftig abgewiesen worden. Aufgrund des am 8. Januar 2019 eingereichten Arztzeugnisses über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten sich die Umstände seit dem letzten Entscheid geändert. Es sei allerdings fragwürdig, ob es sich dabei um eine erheblich veränderte Tatsache handle. Bei der im Arztzeugnis beschriebenen Erkrankung (Meningeom) handle es sich um einen meistens gutartigen Tumor der Hirnhaut. Im Arztzeugnis sei nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin aktuell behandelt werden müsse, der Arzt spreche lediglich von regelmässigen Kontrollen im Spital. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Die angebliche Schizophrenie-Erkrankung des Sohnes sei bereits beim rechtskräftigen Entscheid vom 27. November 2015 mitberücksichtigt worden. Der angebliche Umstand, dass B.___ zwischenzeitlich pensioniert sei, gelte nicht als erhebliche Veränderung.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht auch in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor. Die veränderte Situation sei ihr bevorstehender Eintritt ins AHV-Alter mit abnehmender Belastbarkeit und eigenen gesundheitlichen Problemen in Verbindung mit der Betreuung ihres kranken Sohnes. Sie betreue ihren schizophrenen Sohn seit mehr als 15 Jahren alleine zu Hause. Zu Beginn sei seine Erkrankung noch nicht so schlimm gewesen. Sie sei damals noch jünger und belastbarer gewesen. Nun leide sie selber unter körperlichen und psychischen Belastungen. Ihre Erkrankung (Tumor im Kopf) erfordere regelmässige Untersuchungen und Behandlungen im Inselspital. Zunehmend fühle sie sich in Zeiten, in denen ihr Mann nicht hier sei, völlig überfordert. Ursprünglich habe sie ihrem Mann in die Türkei folgen wollen. Mit der Krankheit des Sohnes sei dies aber unmöglich geworden. Sie fühle sich psychisch überbelastet und befinde sich in psychiatrischer Behandlung.
4.1 Die Migrationsbehörde führte in ihrer Verfügung vom 27. November 2015 aus, dass der Sohn E.___ krank sei und Hilfe von beiden Elternteilen benötige, überzeuge nicht. Einerseits seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche die Krankheit und die Pflegebedürftigkeit des Sohnes belegten, andererseits sei bereits bei der Prüfung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2007 bzw. 2008 die Rede davon gewesen, dass E.___ an Schizophrenie leide und nicht alleine leben könne. In den vergangenen Jahren sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Sohn alleine zu betreuen. Weshalb die Situation anders aussehen solle und ob sich der gesundheitliche Zustand von E.___ in den letzten Jahren verschlechtert habe, werde weder behauptet noch nachgewiesen.
4.2 Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Nachzugsverfahren vorgebracht hatte, ihr Sohn sei aus gesundheitlichen Gründen auf beide Elternteile angewiesen. Auch war bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, wann die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann das Pensionsalter erreichen. Diesbezüglich bringt sie keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selbst anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass im beigelegten Arztzeugnis von Dr. med. F.___, […], vom 8. Januar 2019 nicht die Rede davon sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Tumors aktuell behandelt werden müsse, spreche doch der Arzt lediglich von regelmässigen Kontrollen im Spital. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Auch dem anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F.___ vom 22. Februar 2019 lässt sich nichts anderes entnehmen. Betreffend der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (Angststörung) ist anzumerken, dass sie bereits seit 1999 in psychiatrischer Behandlung steht. Dass sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtert hat, ist dem sich bei den Akten befindenden Arztzeugnis von G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, […], vom 18. Februar 2019 nicht zu entnehmen.
5. Zusammengefasst werden von der Beschwerdeführerin weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt. Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf der Verfügung vom 27. November 2015 ist deshalb nicht gegeben. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht nicht eingetreten.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_393/2019 vom 18. September 2019 bestätigt.