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Solothurn Verwaltungsgericht 22.05.2019 VWBES.2019.55

May 22, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,194 words·~11 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,   Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   Solothurn

2.    Sozialregion Olten,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2018 durch die Sozialregion Olten (nachfolgend SRO) sozialhilferechtlich unterstützt. Da sie per 28. Mai 2018 eine Arbeitsstelle antreten konnte, wurde der Fall per 30. Juni 2018 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde A.___ wiederum Sozialhilfe ab 1. August 2018 zugesprochen, weil das Anstellungsverhältnis per 1. Juli 2018 gekündigt worden war. Im Budget für August 2018 ging die SRO von Ausgaben in der Höhe von CHF 1'859.00 aus. Der Betrag ergab sich aus einem Grundbedarf von CHF 986.00 für eine Person in einem 1- Personen-Haushalt sowie gekürzten Wohnungskosten inkl. Nebenkosten von CHF 873.00. Als Einnahmen rechnete die SRO das Erwerbseinkommen von CHF 572.10 an, zog davon den Einkommensfreibetrag von CHF 100.00 ab und stellte dem Grundbedarf die errechneten Einnahmen von CHF 472.10 gegenüber. Daraus ergab sich ein Fehlbetrag von CHF 1'386.90. Ab September 2018 wurde ein Fehlbetrag von CHF 1'859.00 eingesetzt, weil A.___ ab diesem Zeitpunkt über gar kein Einkommen mehr verfügte.

2. Mit Schreiben vom 4. September 2018 gelangte A.___ ans Departement des Innern (DdI) und beantragte in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der SRO im Wesentlichen die Überprüfung des Budgets für August und September 2018. Das DdI wies die Beschwerde am 28. Januar 2019 ab. Es befand, mit dem Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2018 sei mit A.___ bei einem 100%-Pensum ein Monatslohn von CHF 4'780.00 vereinbart worden. Für Juli sei ihr ein Lohn von CHF 154.20, zuzüglich eines Anteils 13. Monatslohn von CHF 462.60 ausbezahlt worden, insgesamt CHF 572.10 (inkl. Abzügen). Dies entspreche dem Lohn für einen Tag, zumal A.___ am 1. Juli 2018 ihren letzten Arbeitstag gehabt habe. Die Gewährung eines Einkommmensfreibetrags von CHF 100.00 sei somit eher als grosszügig zu betrachten. Hinsichtlich der Mietzinskürzung wies das DdI darauf hin, dass die Mietkosten bereits mit Erstverfügung vom 26. Juli 2016 um CHF 250.00 gekürzt ausbezahlt worden seien. Dies gehe aus dem Budget ab 1. August 2016 hervor. A.___ habe es unterlassen, dagegen beim DdI Beschwerde zu erheben, weshalb diese Verfügung und das entsprechende Budget in Rechtskraft erwachsen seien. Im Übrigen hätte sie zwei Jahre lang die Möglichkeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu suchen und dadurch die monatliche Kürzung um CHF 250.00 aufzuheben. Zudem sei sie durch die SRO bereits mit E-Mails vom 8. Dezember 2015 und 4. April 2016 darüber informiert worden, dass die Mietzinsrichtlinien in der Sozialregion Olten für einen 1-Personen-Haushalt bei CHF 700.00 exkl. Nebenkosten lägen. Entsprechend sei A.___ vor ihrem Umzug über die geltenden Mietzinsrichtlinien informiert gewesen.

3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___ mit Schreiben vom 8. Februar 2019 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Departementsverfügung und die Aufhebung der Mietkostenkürzung ab August 2018. Auf die Anrechnung des Einkommens von CHF 472.10 im Monat August 2018 sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Fristerstreckung zur einlässlichen Begründung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, im Juli 2018 von der Sozialhilfe abgemeldet gewesen zu sein. Die CHF 572.10 habe sie im Juli 2018 verdient, weshalb dieser Lohn nicht im August-Budget zu berücksichtigen sei. Zudem wandte sie sich gegen den Mietkostenabzug von CHF 250.00, da die Mietzinsrichtlinie nicht im ortsüblichen Rahmen liege.

4. Das DdI schloss am 1. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die SRO liess sich am 2. April 2019 zur Angelegenheit vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.

5. Mit Verfügung vom 12. April 2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein, weil in den Verfahren betr. Sozialhilfe praxisgemäss gar keine Kosten erhoben werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies das Verwaltungsgericht ab, weil die eingereichte Beschwerde genügend begründet war und den Anforderungen nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) genügte. Daraus schloss das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin für die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht auf die Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen sei.

6. Mit Eingabe vom 29. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin sowohl zur Verfügung des Verwaltungsgerichts wie auch zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen Stellung. Sinngemäss hielt sie dabei an ihren Anträgen und deren Begründung fest und detaillierte ihre Vorbringen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr ein grosszügigeres Budget verweigert wurde, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung.  Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Nach § 148 Abs. 2 SG setzt sie aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Eigenund Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3). Dabei umfasst sie vor allem Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§§ 149 f. SG). Die wirtschaftliche Hilfe ist als Grundpfeiler der sozialen Unterstützung zu verstehen und hat den Zweck, allen Menschen eine Lebensgrundlage zu garantieren. Wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen (Abs. 2).

2.2 Die bedürftige Person trifft die Pflicht, sich wirtschaftlich zu verhalten bzw. die Notlage soweit als möglich zu vermindern (SKOS-Richtlinie A.5.2). Eine hilfesuchende Person hat demnach alles Zumutbare zu unternehmen, um die Beanspruchung der Sozialhilfe zu minimieren. Sozialhilfeleistungen unterliegen dem in den §§ 9 und 10 SG verankerten Subsidiaritätsprinzip, was bedeutet, dass diese nur gewährt werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (vgl. SKOS Richtlinie Kapitel E 1.1). Gemäss § 93 Abs. 1 lit. h der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) sind für ein volles Pensum CHF 400.00 pro Monat anzurechnen, wobei Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum nicht zu einem Einkommensfreibetrag berechtigen.

2.3 Die Beschwerdeführerin fand per 28. Mai 2018 eine ursprünglich bis 27. August 2018 befristete Anstellung im Kantonsspital Aargau, dies zu einem 100%-Pensum.  Im Juni 2018 erhielt sie einen vollen Lohn (CHF 5'005.75 inkl. Abzüge), der ihr praxisgemäss Ende Monat ausbezahlt wurde. Infolgedessen erhielt sie für den Juli 2018 keine sozialhilferechtliche Unterstützung, dies mit der Überlegung, dass der Überschuss des Juni-Lohns für den Lebensbedarf im Folgemonat zu verwenden sei. Im Juli 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin wegen der Kündigung während der Probezeit nur noch einen Tag. Den Lohn für diesen Einsatz erhielt sie, zusammen mit dem Anteil 13. Monatslohn, wiederum Ende Juli 2018 (dem Konto am 25. Juli 2018 gutgeschrieben), weshalb dieser Betrag an das Sozialhilfe-Budget für den Monat August 2018 angerechnet wurde. Immerhin hat ihr die SRO für diesen einen Tag einen Einkommensfreibetrag von CHF 100.00 zugestanden, was doch recht viel ist, wenn man bedenkt, dass pro Monat CHF 400.00 insgesamt angerechnet werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Berücksichtigung des oben erwähnten Subsidiaritätsprinzips war dieses Vorgehen der Sozialbehörde nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat sich das von ihr erarbeitete Einkommen anrechnen zu lassen. Erst wenn die eigenen Einkünfte nicht für den Lebensbedarf ausreichen, kommt die staatliche Unterstützung im notwendigen Umfang zum Zug.

2.4 Bezüglich des angerechneten Einkommens für den Monat August 2018 ist die Beschwerde demnach unbegründet und abzuweisen. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Mietzinskürzung verhält.

3.1 Was den gerügten Mietzinsabzug in der Höhe von CHF 250.00 anbelangt, stellt sich das DdI auf den Standpunkt, dieser Abzug sei bereits mit der Erstverfügung vom 26. Juli 2016 rechtskräftig festgelegt worden, weshalb eine spätere Anfechtung nicht mehr möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Fall der Beschwerdeführerin von Seiten der Sozialregion per 30. Juni 2018 abgeschlossen und die sozialhilferechtliche Unterstützung eingestellt wurde. Per August 2018 wurde neu wieder Sozialhilfe zugesprochen. Schon unter diesem Aspekt muss jetzt eine Anfechtung der neuerlich verfügten Mietzinskürzung möglich sein.

3.2 In materieller Hinsicht ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Zum Subsidiaritätsprinzip (E. 2.2) gehört auch, die Mietzinskosten für die eigene Wohnung so tief wie möglich zu halten, d.h., dass Sozialhilfebezüger grundsätzlich eine Wohnung mit einem tiefen Mietzins mieten sollen.

3.3 Wohnkosten werden nach § 93 Abs. 1 lit. b SV maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.

In Kapitel B.3 der SKOS-Richtlinien wird empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Die erlassenen Mietzinsrichtlinien dürften jedoch nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend sei auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet werde. Bis zur definierten Obergrenze seien die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten seien so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe. Übliche Kündigungsbedingungen seien in der Regel zu berücksichtigen. Bevor ein Umzug verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinie, a.a.O.).

Spezifische Vorgaben zur Wohnungsgrösse oder zur Zimmeranzahl enthalten die SKOS-Richtlinien nicht. Aus der Rechtsprechung zur Frage der Angemessenheit der Wohnung lässt sich ableiten, dass Familien eine nach Familiengrösse angepasste Wohnung zusteht, Paare auf eine Zwei-Zimmerwohnung Anspruch haben, für Einzelpersonen hingegen eine 1-Zimmerwohnung oder ein Untermietverhältnis in der Regel zumutbar ist (Peter Mösch Payot, Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Basel 2014, § 39 N. 39.59).

3.4 In ihrem «Informationsblatt für Sozialhilfe-Beziehende» haben die SRO die Maximalansätze für den monatlichen Mietzins exkl. Nebenkosten festgelegt. Für einen 1-Personen-Haushalt liegt dieser Ansatz bei CHF 700.00, für einen 2-Personen-Haushalt bei CHF 900.00, für drei Personen bei CHF 1'200.00 etc.

3.5 Bei der Anwendung der Mietzinsrichtwerte sind zwei Vorgaben zu beachten: Einmal muss die Bedarfsberechnung der Realität entsprechen. So sind Richtlinien über Mietkosten nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden. Zum andern gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon trotz aller möglichen Objektivierung nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung, und die Sozialkommission ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten.

3.6 Die Beschwerdeführerin hat von 1993 bis 2016 in einer 2.5-Zimmer-Wohnung in [...] gelebt. Danach ist sie infolge Wohnungskündigung nach Olten gezogen. Bereits damals war sie von der Sozialregion auf den Maximalansatz von CHF 700.00 für einen 1-Personen-Haushalt hingewiesen worden (Mail vom 8. Dezember 2015 und vom 4. April 2016, in den Akten). Ebenfalls aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt v.a. für 2.5- bis 3-Zimmer-Wohnungen beworben hatte. Sie macht nun geltend, CHF 700.00 als Mietzinsansatz für die Stadt Olten sei zu tief angesetzt und es sei unrealistisch, im Raum Olten für eine alleinstehende Frau, deren 2.5-Zimmer Wohnung (53 m2, CHF 915.00 inkl. Nebenkosten) nach 23 Jahren gekündigt worden sei, etwas einigermassen Zumutbares zu finden.

Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer geräumigeren Wohnung ist durchaus nachvollziehbar, insbesondere, da sie bis 2016 während 23 Jahren in einer 2.5-Zimmer-Wohnung gelebt hat. Und ein Maximalansatz von CHF 700.00 für einen 1-Personen-Haushalt scheint auf den ersten Blick und im Vergleich zu anderen Sozialregionen recht tief. Indes zeigt eine Internetrecherche im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids, dass in der Stadt Olten durchaus 1-Zimmer-Wohnungen zu einem Nettomietzins von CHF 700.00 zu finden sind (1.5-Zimmer-Whg. in Nähe Bahnhof/CHF 670.00 netto; 1.5-Zi-Whg. im Meierhof/CHF 720.00 brutto; 1-Zi-Whg. mit neuer Küche und neuem Bad, Solothurnerstrasse/CHF 760.00 brutto; 1-Zi-Whg. Aarauerstrasse/CHF 780.00 brutto; 1-Zi-Whg. Pestalozzistrasse, mit Balkon/CHF 580.00 netto; 1-Zi-Whg. Kalchofenweg/CHF 750.00 netto, gefunden auf www.immoscout24.ch und www.homegate.ch, abgerufen am 15. Mai 2019). Dass eine 1-Zimmer-Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt zumutbar ist, entspricht gängiger Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe. Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen, selbst wenn die Beschwerdeführerin über Jahre einen anderen Standard gewohnt war. Dies stellt keinen Härtefall dar. Sollte sie gegenüber der Sozialbehörde belegen können, dass sämtliche Bewerbungen für kostengünstige 1-Zimmer-Wohnungen aussichtslos waren, ist ein Ausnahmefall zu prüfen. Im Augenblick besteht dazu kein Anlass.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_441/2019 vom 18. Juli 2019 nicht ein.

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