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Solothurn Verwaltungsgericht 07.05.2019 VWBES.2019.50

May 7, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,657 words·~8 min·4

Summary

Regelung persönlicher Verkehr

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Regelung persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...]. Februar 2016) ist die Tochter von A.___ und B.___. Die Kindseltern sind gemäss Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 28. Juni 2017 gerichtlich getrennt und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Der persönliche Verkehr wurde mit Urteil vom 28. Juni 2017 bis Ende Dezember 2017 geregelt (jeden zweiten Sonntag von 10:00 bis 18:00 Uhr, begleitet), und festgehalten, dass die Eltern danach eine einvernehmliche Ausweitung, nach Möglichkeit unbegleitet anstreben. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet.

2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, es seien ihm in Abänderung von Ziffer 4 des Eheschutzentscheides vom 28. Juni 2017 die gerichtsüblichen Kontaktrechte einzuräumen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs legte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter im gerichtsüblichen Minimalumfang fest.

4. Am 7. Februar 2019 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und brachte sinngemäss vor, sie sei mit den Übernachtungen beim Kindsvater nicht einverstanden, bis die Abklärungen bei der Psychiaterin Dr. med. [...] abgeschlossen seien. Nach entsprechender Fristansetzung verbesserte sie ihre Beschwerde am 18. Februar 2019 und begründete diese ausführlich. Sie bat erneut darum, auf die Abklärungen von Dr. med. [...] zu warten.

5. Am 23. Februar 2019 beantragte B.___ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

6. Die Beiständin, [...], wollte sich mit Stellungnahme vom 7. März 2019 nicht dazu äussern, ob Übernachtungen beim Kindsvater dem Kindswohl zuträglich seien oder nicht.

7. Mit Vernehmlassungen vom 18. Februar und 13. März 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 19. März 2019 wurde A.___ dazu aufgefordert anzugeben, ob sie nach Durchführung des Gesprächs bei Dr. med. [...] vom 25. März 2019 an ihrer Beschwerde festhalten wolle.

9. Mit Eingabe vom 29. März 2019 erklärte A.___, sie halte an der Beschwerde fest, und reichte am 6. April 2019 einen Bericht von Dr. med. [...] nach. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass am 25. März 2019 zusammen mit den Kindseltern ein Gespräch hätte stattfinden sollen, um eine gütliche Einigung zu finden. Der Vater sei zum Termin jedoch nicht erschienen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

3. Die Vorinstanz hat den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter folgendermassen festgelegt:

Besuchsrecht:

·         Alle 14 Tage, jeweils Samstag von 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

·         Nach 6 Monaten: alle 14 Tage von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

Ferien und Feiertage:

·         Bis zum 6. Altersjahr: 4 x eine Woche Ferien pro Jahr

·         Ab dem 6. Altersjahr: 4 Wochen Ferien pro Jahr

·         Feiertage (Weihnachten, Silvester, Ostern) alternierend bei Vater oder Mutter

4. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei mit Übernachtungen zuzuwarten, bis die Abklärungen durch Dr. med. [...] abgeschlossen seien. Sie legte ihrer Beschwerde eine Bestätigung von Dr. med. [...] bei, wonach die Abklärungen in den Monaten Februar und März 2019 erfolgen sollten und am 25. März 2019 ein gemeinsames Rückmeldegespräch mit beiden Elternteilen stattfinden solle. Streng genommen wäre die Beschwerde nun nach diesem Datum als gegenstandslos abzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin brachte jedoch am 29. März 2019 vor, sie halte an ihrer Beschwerde fest. Der Kindsvater sei nicht zu diesem Termin erschienen. Es ist somit zu prüfen, ob nun zu Recht Übernachtungen beim Kindsvater angeordnet worden sind.

5. In ihrer Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen geltend gemacht, der Kindsvater habe sich in der Vergangenheit nicht um C.___ gekümmert und verfüge nicht über genügende Kompetenzen, um sich nun um ein Kleinkind zu kümmern. C.___ gehe nicht gerne zu ihm und reagiere auf die Besuche mit unruhigen Nächten, in die Hosen machen und Verlustängsten, indem sie ihr nach Besuchen beim Vater dann ständig auf Schritt und Tritt nachlaufe.

Im Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2017 war festgehalten worden, der Kindsvater sei ehrlich bemüht, seinen Vaterpflichten nachzukommen. Er wirke allgemein, und speziell in Fragen der Kleinkindbetreuung, sehr unsicher. Ein entsprechender Kurs und/oder Kontakt mit der Mütter-/Väter-Beratung wäre zu empfehlen. Ein Schutzbedarf von C.___ ergebe sich aus der inadäquaten Streitkultur der für sie zuständigen Eltern. Bereits damals wurde aber schon ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr empfohlen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 war in der Folge eine Beiständin eingesetzt und diese beauftragt worden, gemäss Verfügung vom 28. Juni 2017 des Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Ausweitung der Besuchsregelung zu vermitteln, und, soweit nötig und zulässig, bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich über Daten und Modalitäten zu entscheiden.

Zum Antrag des Kindsvaters vom 2. Oktober 2018 um Zusprechung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts führte die damalige Beiständin am 6. November 2018 aus, die Besuchstage fänden aktuell regelmässig am Sonntag statt. C.___ gehe mittlerweile gerne zu ihrem Vater und sie würden viel zusammen unternehmen. C.___ habe nun Vertrauen zu ihrem Vater. Aufgrund ihrer Verlustängste gehe C.___ regelmässig in eine Therapie. Gemäss der (Craniosacral-)Therapeutin sei es im Moment für Übernachtungen noch zu früh. Gemäss Meinung der Beiständin brauche C.___ noch Zeit, um bei ihrem Vater zu übernachten. Dieser wohne seit dem 1. November 2018 nicht mehr mit seinen Eltern zusammen, sondern alleine in [...]. Er habe nun keine Unterstützung von seinen Eltern mehr und sei auf sich alleine gestellt. Es könne sein, dass er in der Nacht mit C.___ überfordert wäre, was sich negativ auf C.___ auswirken würde. Daher empfehle sie die Besuchstage bis Februar 2019 an Samstag und Sonntag ohne Übernachtung.

In ihrem angefochtenen Entscheid weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es der durch die Kindsmutter beauftragten Craniosacral-Therapeutin weder zusteht, eine Diagnose über die psychische Verfassung des Kindes zu stellen, Empfehlungen über das Besuchsrecht abzugeben, noch eine Überforderung des Kindsvaters festzustellen, ohne Einbezug des gesamten familiären Systems. Es seien der Behörde keine nachhaltigen Gründe bekannt, die gegen Übernachtungen beim Kindsvater sprechen würden. Zudem sei eine Beiständin eingesetzt, deren Aufgabe es sei, das Besuchsrecht zu überwachen und im Bedarfsfall nötige Massnahmen (z.B. Mütter-/Väter-Beratung) zu ergreifen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wollte die Beiständin sich nicht dazu äussern, ob Übernachtungen beim Kindsvater dem Kindswohl zuträglich seien oder nicht. Seit Übernahme der Beistandschaft habe sich eine gewisse Regelmässigkeit der Besuche eingependelt, doch ergäben sich immer wieder Konflikte. Leider werde die Empfehlung nicht befolgt, wonach keine negativen Äusserungen über den jeweils anderen Elternteil vor C.___ gemacht werden sollten. Diese befinde sich dadurch in einem Loyalitätskonflikt.

Dr. med. [...], bei welcher auf Veranlassung der Kindsmutter eine Abklärung stattfand, führte in ihrem Bericht vom 25. März 2019 aus, aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sei es sinnvoll, gemeinsam mit den Kindseltern eine gütliche Lösung zu finden, hinter der beide Elternteile stehen könnten, bevor in einem nächsten Schritt die Besuchsregelung im Sinne einer Übernachtung erweitert werde.

6. Aus all den Schilderungen sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Kindsvater nicht im Stande sein sollte, seine inzwischen dreijährige Tochter nicht auch nachts zu betreuen. Auch wenn er anfänglich mit der selbständigen Betreuung eines Kleinkindes etwas überfordert gewesen sein mag, war bereits im Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2017 beschrieben worden, er bemühe sich aufrichtig, C.___ gut zu betreuen. Inzwischen hatte er nun anlässlich der Besuchssonntage seit Juli 2017 genügend Gelegenheit, sich auch die nötigen Kompetenzen als Kindsvater anzueignen und an Selbstsicherheit zu gewinnen. Seit rund einem halben Jahr wohnt er denn auch nicht mehr bei seinen Eltern, was durch die zusätzliche Verantwortungsübernahme zu einer weiteren Stärkung seiner Kompetenzen als Kindsvater geführt hat. Im November 2018 hatte die Beiständin ausgeführt, C.___ gehe mittlerweile gerne zu ihrem Vater und sie würden viel zusammen unternehmen. C.___ habe nun Vertrauen zu ihrem Vater. Seither ist erneut ein halbes Jahr verstrichen und das Vertrauen von C.___ zum Vater sicher weiter angewachsen, sodass als nächsten Schritt Übernachtungen möglich sein müssen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, überwacht die Beiständin die Besuche und könnte entsprechende Massnahmen ergreifen, falls sich durch die Übernachtungen eine Überforderungssituation ergeben sollte.

Auch die durch die Beschwerdeführerin beauftragte (und damit nicht neutrale) Dr. med. [...] behauptet nicht, dass Übernachtungen beim Kindsvater noch nicht möglich wären. Problematisch sind offensichtlich vor allem der Elternkonflikt und das fehlende Vertrauen der Elternteile in einander. Die gegenseitigen Abwertungen der Elternteile, welche auch im vorliegenden Verfahren deutlich geworden sind, und in sämtlichen Abklärungsberichten und Stellungnahmen der Beistandspersonen als problematisch bewertet worden sind, stellen die eigentliche Problematik dar. C.___ wird dadurch schwer belastet und ihr Wohl gefährdet, indem sie in einen Loyalitätskonflikt verfällt. Es wäre zu wünschen, dass die beiden Elternteile wenigstens anerkennen könnten, dass sie beide nur das Beste für C.___ wollen und dadurch entsprechendes Vertrauen in die Betreuung des jeweils anderen finden könnten.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

A.___ hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, welche zu bewilligen ist. Entsprechend trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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