Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___ (geb. [. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 6. November 1994 in die Schweiz ein und verfügt seit dem 2. November 1999 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. Januar 2018 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.___ (geb. […] 1988). Die Ehe ist kinderlos.
2. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- 14 Tage Einschliessung, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit bis am 10. Juli 2004 wegen Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juli 2003);
- Gefängnisstrafe von 20 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 1'000.00 wegen Nötigung und Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 21. November 2003);
- 33 Tage Haft wegen schuldhaften Nichtbezahlens einer gerichtlichen Busse von CHF 1'000.00 (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 23. Juli 2004);
- Busse von CHF 360.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2007);
- Busse von CHF 300.00 wegen wiederholter Ruhestörung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 16. August 2007);
- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts durch den Fahrzeugführer (Strafbefehl des Bezirksamtes Bremgarten vom 16. Januar 2008);
- Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 240.00 wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. April 2008);
- Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren wegen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2008);
- Busse von CHF 200.00 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. August 2010);
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00, davon 50 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und Busse von CHF 550.00 wegen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2012);
- Busse von CHF 150.00 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. April 2012);
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 60.00 und Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. November 2012);
- Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und Busse von CHF 500.00 wegen Hehlerei, Beschimpfung, Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, falscher Anschuldigung, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Dezember 2012);
- Busse von CHF 150.00 wegen Tätlichkeiten (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. April 2013);
- Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren und Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen mehrfachen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und mehrfachen Erwerbs und Besitzes verbotener Waffen ohne Ausnahmebewilligung (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Juli 2018).
3. Wegen seines strafrechtlichen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2003 und vom 27. September 2004 ausländerrechtlich verwarnt.
4. Mit Verfügung vom 14. November 2014 verwarnte das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt, den Beschwerdeführer zum dritten Mal ausländerrechtlich wegen der Verurteilungen zwischen dem 10. Juli 2004 und dem 26. November 2012.
5. Seit dem 5. August 2019 ist der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos inhaftiert. Seine Entlassung aus dem Strafvollzug ist auf den 2. August 2020 terminiert.
6. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. August 2019 ist gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren hängig.
7. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 15. November 2019 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, dazu Stellung.
8. Am 3. Dezember 2019 erliess das DdI, vertreten durch das Migrationsamt, folgende Verfügung:
1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird widerrufen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.
9. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 wandte sich der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei letztmalig ausländerrechtlich zu verwarnen.
3. Eventualiter sei im Sinne einer Rückstufung die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und mit Eingabe vom 13. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde einreichen.
11. In der Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen.
12. Der Rechtsvertreter reichte am 5. Februar 2020 seine Honorarnote ein.
13. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.
3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
4.1 Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unbestritten vor.
4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
4.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3).
4.5 Das DdI erwog im Wesentlichen, auch wenn im Urteil vom 10. Juli 2018 das Verschulden von A.___ als gering eingestuft worden sei, wiege das migrationsrechtliche Verschulden mit Blick auf seine Unverbesserlichkeit schwer. Er sei nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft, was an den bis anhin ergangenen 15 Verurteilungen erkennbar sei, sondern lasse sich auch nicht nach einer Verurteilung von unmittelbar folgenden Delikten abhalten. So sei er am 12. Januar 2012 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe verurteilt worden, habe aber nur wenige Monate später, noch in seiner Probezeit, weitere Straftaten begangen. Zudem habe A.___ mit Straftaten wie der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung nicht nur blosse Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte verübt, sondern auch Gravierenderes begangen. Von Delikten im Bagatellbereich, wie von A.___ behauptet, könne damit keine Rede sein. Der versuchte Raub sowie der gewerbsmässige Diebstahl würden zwar ein paar Jahre zurückliegen, A.___ habe aber bis ins Jahr 2015 weitere Diebstähle begangen und dies obwohl gegen ihn am 21. Juni 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er sich ab dem 25. Juni 2012 für vier Monate in Untersuchungshaft befunden habe und im November 2014 zum dritten Mal ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Damit habe ihn auch die letzte Verwarnung von einer weiteren Deliktbegehung nicht abhalten können. Zwischen seiner letzten Tat im März 2015 bis zu seinem Strafantritt im Sommer 2019 habe A.___ nur deshalb keine weiteren Straftaten begangen, weil er unter dem Eindruck des Strafverfahrens bzw. der Probezeit gestanden habe. Mit seinem bisherigen straffälligen Verhalten habe er jedenfalls gezeigt, dass er sich nicht an die Schweizer Rechtsordnung halten wolle. Bereits als Jugendlicher sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten und seit Erreichen des Erwachsenenalters wiederholt und teilweise schwer straffällig geworden. Weder laufende Probezeiten noch die gegen ihn ergangenen Verurteilungen hätten ihn davon abgehalten, erneute Straftaten zu begehen. Dies verdeutliche im Übrigen auch das laufende Strafverfahren gegen ihn. Zusammenfassend begründe die wiederholte und teilweise schwere Straffälligkeit, verbunden mit der schlechten Legalprognose, welche vom Strafgericht bejaht worden sei, ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung aus der Schweiz. Diese öffentlichen Interessen könnten nicht durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers aufgewogen werden. Es sei unbestritten, dass er kaum je einer geregelten Tätigkeit nachgegangen sei und mit erheblichen Sozialhilfebeiträgen unterstützt worden sei. Insgesamt habe A.___ im Umfang von CHF 450'000.00 Sozialhilfe bezogen. Zu seinen Ungunsten spreche auch seine hohe Verschuldung, die nach dem angedrohten Widerruf der Niederlassungsbewilligung um CHF 32'000.00 zugenommen habe. In seiner Stellungnahme habe A.___ ausführen lassen, seine Erwerbstätigkeit bei der SBB vor Antritt des Strafvollzugs hätte der Schuldenreduktion dienen können, hätte er seine Tätigkeit weiterhin ausüben können. Aus dem Betreibungsregisterauszug seien aber diverse Einträge aus der Zeit vor Antritt der Freiheitsstrafe und damit während seiner Erwerbstätigkeit bei der SBB verzeichnet. Folglich sei er seinen Verpflichtungen trotz Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen. Im Hinblick auf das straffällige Verhalten sowie die mutwillige Missachtung der finanziellen Pflichten, dränge sich der Schluss auf, dass seine lange Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliere. Er habe die ersten 10 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und sei der albanischen Sprache nachweislich mächtig. Seine erst im erwachsenen Alter in die Schweiz eingereisten Eltern hätten ihm die Kultur und Gepflogenheiten vermittelt, weshalb er mit diesen bereits vertraut sein dürfe. In der Schweiz seien seine Ehefrau, seine Eltern und Geschwister ansässig. Die Ehe sei am 26. Januar 2018 – noch während des letzten Strafverfahrens – geschlossen worden, weshalb die Ehegatten mit straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten rechnen müssen. Die Ehe sei kinderlos und die Ehegatten noch jung. Die Interessen seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz seien zwar zu gewichten, unter dem Blickwinkel des straffälligen Verhaltens von A.___ aber nicht zu berücksichtigen. Als junger und gesunder Mann sei es ihm möglich, in seiner Heimat Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Auch wenn eine Wiedereingliederung im Kosovo anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein könne, stünden dieser keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
4.6 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei abermals zu verwarnen, eventualiter sei seine Niederlassungsbewilligung im Sinne einer Rückstufung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Zur Begründung bringt er vor, bei einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz seien besondere Gründe erforderlich, um die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. Er anerkenne sein Fehlverhalten, welches mit Urteil des Amtsgerichts vom 10. Juli 2018 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und der ausgesprochenen Geldstrafe gesühnt worden sei. Das schwerste Delikt bzw. der versuchte Raub läge rund 10 Jahre zurück. Generell seien die schwersten Delikte in den Jahren 2010 und 2012 begangen worden und lägen damit schon weit zurück, was zu berücksichtigen sei. Das Amtsgericht habe zwar eine überjährige Strafe ausgesprochen, das strafrechtliche Verschulden sei jedoch als leicht beurteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Trotz vergangener Delinquenz im Bagatellbereich habe er weder damals noch heute eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Dies zeige sich am teilbedingten Strafvollzug, welcher ihm gewährt worden sei. Ins Gewicht falle zudem, dass er keine schwerwiegenden Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen habe. Er lebe seit fünf Jahren deliktsfrei und sei somit nachweislich gewillt und fähig, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Während dieser Zeit sei er – abgesehen von ein paar Tagen Untersuchungshaft – bis am 5. August 2019 auf freiem Fuss gewesen und habe kein Sicherheitsrisiko dargestellt. Von einer günstigen Prognose gehe auch das Strafgericht aus, indem die Hälfte der Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesprochen worden sei. Hinsichtlich der Interessenabwägung macht er geltend, er sei bereits im Alter von 10 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit 25 Jahren hier. Nahezu alle Pflichtschuljahre und seine lebensprägenden Jugendjahre habe er hier verbracht. Sein gesamter Familien- und Freundeskreis lebe in der Schweiz. Seit dem 26. Januar 2018 sei er zudem mit der Schweizerin B.___ verheiratet. Die Ehegatten würden, trotz seines Aufenthalts im Strafvollzug, regelmässigen Kontakt pflegen. Seiner Ehefrau sei es als Schweizerin nicht zumutbar, in den Kosovo umzusiedeln. Weder kenne sie das Land noch spreche sie die dortige Sprache. Sie gehe hier ihrer Arbeit nach. Das Familienleben mit seiner Ehefrau könne nicht anderswo gelebt werden. Im Rahmen seiner privaten Interessen sei sodann auch seine fehlende Reintegrationsmöglichkeit im Kosovo zu beachten. Die Vorinstanz nehme keine weiteren Abklärungen vor und gehe leichthin von einer Wiedereingliederungsmöglichkeit im Kosovo aus, was offensichtlich nicht zutreffe. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr im Kosovo gewesen. Er habe hier die Kleinklasse besucht und aufgrund dessen keine Ausbildung abgeschlossen sowie nur rudimentäre Kenntnisse der albanischen Sprache. Er habe Mühe mit Lesen und Probleme Texte zu verstehen. Seine kognitiven und intellektuellen Einschränkungen seien daher migrationsrechtlich zu berücksichtigen.
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensunabhängigen Strafzumessung führen. Es ist grundsätzlich vom festgestellten Verschulden auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 1015/2017 vom 7. August 2018, E. 4.2). Migrationsrechtlich kann das ausländerrechtliche Verschulden auch dann als erheblich gelten, wenn die ausländische Person über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und in systematischer Weise die hiesigen Gesetze missachtet und zahlreiche Straftaten begeht, die an sich als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen wären, aber selbst der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts am Verhalten der ausländischen Person nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht am 10. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten (versuchter Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und mehrfacher Erwerb und Besitz verbotener Waffen ohne Ausnahmebewilligung), welche allesamt zwischen den Jahren 2010 und 2015 begangen wurden, können einzeln nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden. Die Schwere der Sanktion ist daher vorliegend auf die wiederholte und gehäufte Tatbegehung zurückzuführen. Dem versuchten Raub zum Nachteil des Bahnhofkiosk […] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte habe sich zusammen mit […] am 4. Mai 2010 mit einem gestohlenen Personenwagen zum Bahnhofkiosk in […] begeben. Dort hätten die Täter unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben die Kioskangestellte, zur Herausgabe von Geld zu nötigen versucht, dabei aber kein Deliktsgut erbeuten können. Dies sei einerseits dem eher unprofessionellen Vorgehen sowie dem wenig ausgeprägten Willen, das Delikt trotz erschwerten Bedingungen zu Ende zu führen, zuzuschreiben. Die Täter hätten sich maskiert und mit Pfefferspray und Hammer bewaffnet, was zu einer Verängstigung der Kioskverkäuferin geführt habe. Zu einer direkten Gefährdung der Verkäuferin sei es jedoch nicht gekommen. Das Strafgericht stellte fest, die Beweggründe des Beschuldigten seien rein egoistisch und rein finanzieller Natur gewesen.
Der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls lagen die vier Einbruchdiebstähle zwischen Februar und Mai 2010 zum Nachteil des Kiosks C.___, der Garage D.___ in […], der Carrosserie-Spritzwerk E.___ in […] und der Garage F.___ in […], zugrunde. Den Erwägungen des Amtsgerichts ist zu entnehmen, das Erfolgsausmass sei mit einem Deliktsbetrag von gesamthaft über CHF 41'000.00 erheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Zeitdauer von vier Monaten, in welcher die Diebstähle erfolgt seien. Das immerzu gleiche Vorgehen des Beschuldigten habe von einer gewissen Professionalität gezeugt und habe diesen in seinem Vorhaben bestätigt. So habe er insbesondere dafür gesorgt, dass seine Standortdaten anhand seines Mobiltelefons nicht aussagekräftig gewesen seien, er schnell vorgegangen sei und mit dem gewählten Modus Operandi jeweils effektiv habe eindringen können. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponente würden wiederum der direkte Vorsatz, die egoistischen und finanziellen Beweggründe sowie die Entscheidungsfreiheit ins Gewicht fallen. Insgesamt wiege das Verschulden doch noch gering.
Zu den weiteren vier Einbruchdiebstählen zum Nachteil des Tankstellenshops in […], des Coop Pronto Shops in […], des Tankstellenshops […] und des Club […] zwischen April 2012 und März 2015, zu den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen führte das Strafgericht zusammenfassend aus, der Deliktsbetrag und damit das Erfolgsausmass habe sich total auf CHF 21'000.00 belaufen. Das Vorgehen des Beschuldigten habe wiederum von einer gewissen Professionalität gezeugt, indem er ähnlich wie bei den als gewerbsmässig qualifizierten Diebstählen vorgegangen sei. Die «Benützung» eines Mittäters, um einen Einbruchdiebstahl zu begehen und daraus Profit zu schlagen, zeige die Skrupellosigkeit gegenüber den Geschädigten und das gleichgültige Verhalten des Beschuldigten. Dies wirke sich verschuldenserschwerend aus. Gleiches gelte für die Weitergabe des Wissens und der Erfahrungen aus früheren Einbrüchen durch den Beschuldigten an seinen Mittäter. Auch das Vorgehen zum Nachteil der Club […] GmbH bzw. der […] SA bezeuge das egoistisch getriebene Verhalten des Beschuldigten. Bewusst habe er das Insiderwissen und das Vertrauen des Clubbesitzers ausgenutzt. Dies wiege in Bezug auf das Verschulden belastend. Die Sachbeschädigungen hätten ebenfalls grosse Schadenssummen erreicht. Das unterstreiche das rein eigennützige Verhalten sowie das komplett fehlende Mitgefühl für die Geschädigten. Der Beschuldigte habe wiederum einzig aus egoistischen und finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt wiege das Verschulden nur noch ganz knapp leicht.
Zum Strafmass hinsichtlich der Vermögensdelikte ist dem Urteil zu entnehmen, der Beschuldigte sei teils einschlägig und mehrfach vorbestraft, was sich verschuldenserhöhend auswirke. Ebenfalls negativ aufgefallen sei er durch sein strafbares und einschlägiges Verhalten trotz einer laufenden Strafuntersuchung. Insgesamt rechtfertige sich daher eine Erhöhung der Strafe um weitere drei Monate. Bei der Strafzumessung miteinzubeziehen sei aber auch die lange Verfahrensdauer. Diese sei mit einer Reduktion von 5 Monaten zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
Was die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und wegen Besitz verbotener Waffen ohne Ausnahmebewilligung anbelangt erwog das Amtsgericht, der Beschuldigte habe mehrfach gegen die Verkehrssicherheit verstossen und habe gegenüber den geltenden gesetzlichen Bestimmungen – und indirekt gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern – gleichgültig gehandelt. Sein Verhalten könne damit als rücksichtslos bezeichnet werden. Wieder habe der Beschuldigte seine persönlichen Bedürfnisse in den Vordergrund gestellt und rein egoistisch gehandelt. Zum Verstoss gegen das Waffengesetz wurde ausgehführt, beim Beschuldigten seien einzig ein Schmetterlingsmesser und ein Schlagring vorgefunden worden. Die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Waffengesetz würden in ihrem Verschulden somit leicht bzw. sehr leicht wiegen, weshalb das Ausfällen einer Geldstrafe angemessen sei. Da der Beschuldigte mehrfach gegen die Verkehrsordnung verstossen habe, sei eine Unbelehrbarkeit zu erkennen. Es bestehe folglich eine hohe Rückfallgefahr. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 sei damit unbedingt zu vollziehen.
Zur Legalprognose des Beschwerdeführers ist der Strafzumessung zu entnehmen, die angeordnete Freiheitsstrafe von 32 Monaten liege in einem Bereich, wo ein teilbedingter Vollzug möglich sei. Aufgrund der grossen Anzahl an Verstössen gegen das Rechtsgut des Vermögens und der damit einhergehenden Renitenz im Verhalten des Beschuldigten sei dem Verschulden, obwohl es eher leicht wiege, angemessen Rechnung zu tragen. Dies werde auch durch die aufgrund der erheblichen Vorstrafen bestehende schlechte Prognose getragen und erfordere den unbedingten Vollzug eines wesentlichen Teils der Strafe. Bis anhin hätten den Beschuldigten vorwiegend Geldstrafen getroffen, die nur noch zuletzt unbedingt vollzogen worden seien. Der teilweise Aufschub der Strafe sei daneben angezeigt, um dem Beschuldigten eine letztmalige Chance zur Bewährung zu geben. Aufgrund der schlechten Prognose sei eine Bewährungsfrist von vier Jahren angezeigt.
5.3 In seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 14. November 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht wurde, erwog das DdI, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Insgesamt seien bei den 12 Verurteilungen zwischen dem 10. Juli 2004 und dem 26. November 2012 gegen ihn Freiheitsstrafen von 67 Tagen, Geldstrafen von 240 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 60.00 sowie Bussen in der Höhe von CHF 2'060.00 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt worden. Mit seiner Schuldenanhäufung und seiner Straffälligkeit habe er immer wieder gesetzliche Vorschriften missachtet. Die beiden vorangegangenen ausländerrechtlichen Verwarnungen hätten bis anhin ihre Wirkungen verfehlt. Durch die zahlreichen Straftaten läge ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und die objektiven Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien gegeben. In Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz, werde ihm daher letztmals eine Chance zugestanden und es seien ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung zum letzten Mal angedroht. Sollte er erneut straffällig werden, werde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen. Diese Chance wusste A.___ nicht zu nutzen, sondern verletzte die Rechtsordnung weiterhin. Über einen Zeitraum von 14 Jahren wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte rund 15 Mal verurteilt, ein weiteres Strafverfahren ist noch hängig und ist deshalb in die vorliegende Beurteilung nicht mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer stand sowohl vor der Verurteilung zur überjährigen Freiheitsstrafe als auch danach unter dem Eindruck des Strafverfahrens bzw. der angeordneten Probezeit. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss verhalten hat, kann keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Angesichts der fortgesetzten Straffälligkeit trotz Verurteilungen, ausländerrechtlicher Verwarnungen und der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführer zweifellos als uneinsichtig und unbelehrbar zu bezeichnen. Mit seinem Verhalten legte er nicht zuletzt eine ausserordentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Strafen an den Tag. Das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers ist damit erheblich und es kann ihm keine gute Prognose gestellt werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden kann.
5.4 Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste 1994 in die Schweiz ein und hält sich seit 25 Jahren hier auf. Diese Anwesenheitsdauer ist insofern zu relativieren, als dass jene Jahre, welche die betroffene Person im Strafvollzug verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Bis am 2. August 2020 ist der Beschwerdeführer noch im Strafvollzug. Zusammen mit den anderen Verurteilungen wird er bis dahin über 16 Monate in Haft gewesen sein. Er hielt sich damit rund 23 Jahre in der Schweiz auf. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er – ausser einer Prüfung zur Triebfahrzeugführung bei der SBB am 13. März 2019 – keine Ausbildung absolviert und ist nur gelegentlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat in erheblichem Masse Sozialhilfegelder beansprucht und Schulden angehäuft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine finanzielle Lage im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration sehr wohl von Bedeutung und im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Gemäss dem vierseitigen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. August 2019 ist er mit 117 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 157'197.50 und Betreibungen in der Höhe von CHF 2'701.15 verzeichnet. Die letzte Pfändung datiert vom 12. Juni 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch vollzeitlich bei der SBB erwerbstätig. Selbst mit dieser Stelle vermochte er aber seine Schulden nicht erkennbar zu reduzieren. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der fehlenden Integration des Beschwerdeführers in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ausgegangen.
5.6 Der heute 36-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 10 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht, Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso vertraut wie die Sprache. Seine albanischen Sprachkenntnisse sind in den Vorakten nachweislich dokumentiert, das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aufgrund der in seiner Heimat verbrachten Jahre und der dort besuchten Schulen dürfte er noch über gewisse Sozialkontakte verfügen. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland keinerlei Sozialkontakte mehr habe, ist folglich kein Glauben zu schenken. Sodann können auch die geltend gemachten kognitiven bzw. intellektuellen Einschränkungen, die eine Wegweisung in den Kosovo mit unüberwindbaren Problemen verbinden würden, im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren keine Berücksichtigung finden. Es liegt weder ein entsprechendes Gutachten vor, noch vermag der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf andere Weise darzulegen, inwiefern seine Übersiedlung unzumutbar wäre. Diesbezüglich legt er einzig ein einseitiges Schreiben seines Hausarztes vom 13. Dezember 2019 ins Recht, der ihn – nach eigenen Angaben – aus diversen medizinischen Gründen regelmässig krankgeschrieben hat. Die darin erwähnten medizinischen Gebrechen des Beschwerdeführers und der Hinweis auf die fehlende Wiedereingliederungsmöglichkeit im Kosovo sind nicht rechtsgenüglich belegt. Der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund dessen ist er als arbeitsfähiger und gesunder Mann in den Dreissigern zu betrachten und dürfte damit in der Lage sein, im Kosovo einer Arbeit nachzugehen.
5.7 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Schweizerin. Die familiäre Beziehung zu Ehefrau ist grundsätzlich vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob der Ehefrau die Ausreise in den Kosovo zumutbar wäre, erscheint nicht ohne weiteres klar. Durch die Heirat kurz vor der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, wusste sie jedoch um die straf- und ausländerrechtlichen Konsequenzen dieses Verfahrens. Die Ehe ist kinderlos und die Ehegatten sind beide noch jung und im erwerbsfähigen Alter. Die Ehefrau dürfte durch die Heirat zudem mit den kosovarischen Gepflogenheiten ihres Ehemannes bzw. dessen Familie bekannt geworden sein und das Erlernen der albanischen Sprache wird für sie kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Der Ehefrau steht es aber frei, allenfalls auch in der Schweiz zu verbleiben. Die familiären Kontakte könnten in diesem Fall durch Besuche, Telefonate und über die modernen Medien aufrechterhalten werden. Was den Beschwerdeführer selbst angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen.
6. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Mit Urteil vom 10. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Mit seiner Delinquenz und der über Jahre andauernden rücksichtslosen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung hat er aus migrationsrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden auf sich geladen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist dabei nicht ersichtlich. Es müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer Frist sozial und wirtschaftlich angemessen zu integrieren. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollte die Ehefrau ihm nicht in das Heimatland folgen. Diese Einschränkungen sind aufgrund der zahlreichen und teilweise auch gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und aufgrund des Zeitpunkts seiner Heirat aber hinzunehmen. Die Beziehung kann sodann in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig. Eine weitere Ermahnung oder das Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme rechtfertigt sich vorliegend nicht.
7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung das Erteilen einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die von den Entfernungsmassnahmen betroffene Person nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit – in der Regel nach 5 Jahren – eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die ausländische Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1).
8. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5; 2C_708/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5). Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt rechtens.
9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zur Bezahlung A.___ auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann