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Solothurn Verwaltungsgericht 08.09.2020 VWBES.2019.414

September 8, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,466 words·~17 min·3

Summary

Baubewilligung / Mobilfunkanlage

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. September 2020              

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde C.___,  

3.    Swisscom (Schweiz) AG,    vertreten durch  D.___    

Beschwerdegegner

betreffend   Baubewilligung / Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 5. Dezember 2018 stellte die Swisscom (Schweiz) AG bei der Bau- und Werkkommission (BWK) C.___ ein Baugesuch zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...]. Die geplante Antennenanlage von rund 5 m soll auf einem bestehenden mehrgeschossigen Gebäude in der ein- bis zweigeschossigen Gewerbezone mit erlaubter Wohnnutzung erstellt werden. Grundeigentümerin der Liegenschaft ist die Einwohnergemeinde C.___. 

2. Das Baugesuch wurde in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis 24. Januar 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen fünf Einsprachen, darunter eine Sammeleinsprache von 274 Personen, ein.

3. Die Bauund Werkkommission C.___ erteilte mit Entscheid vom 24. April 2019 keine Baubewilligung (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude, auf welchem die Antenne stehe, sei zu hoch für die entsprechende Zone und daher nicht zonenkonform. Durch die Antenne auf dem Dach werde das bestehende, nicht zonenkonforme Gebäude zusätzlich verändert und die Situation verschlechtert, sodass die Immissionen des Gebäudes auf die Nachbarschaft zunähmen (Ideelle, Sicht). Es wurde auf § 34ter Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) verwiesen. Die Einsprachen wurden allerdings mehrheitlich abgewiesen (Ziff. 1).

4. Gegen diesen Entscheid erhob B.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) und beantragte, die örtliche Baubehörde sei anzuweisen, das Baugesuch zurückzuweisen. Es sei ihr zu untersagen, einen Entscheid zu dem unvollständig eingereichten Baugesuch zu treffen.

5. A.___ wandte sich mit Beschwerde vom 5. Mai 2019 ebenfalls an das BJD und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei festzustellen, dass die Bau- und Werkkommission das rechtliche Gehör der Einsprecher verletzt hat.

2.    Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Entscheides der Bau- und Werkkommission von C.___ vom 24. April 2019 keinerlei Rechtswirkungen auf die «mehrheitlich abgelehnten Einsprachen» haben kann.

3.    Es sei festzustellen, dass der vom Gemeinderat mit der Swisscom abgeschlossene Mietvertrag rechtswidrig abgeschlossen wurde und dementsprechend gar kein Baugesuchsverfahren hätte stattfinden dürfen.

6. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 gelangte schliesslich die Swisscom (Schweiz) AG an das BJD und beantragte, die Verfügung der Baubehörde C.___ sei aufzuheben und ihr die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit separaten Eingaben vom 23. Juni 2019 forderten A.___ und B.___ die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem BJD.

8. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erliess das BJD am 8. November 2019 folgende Verfügung:

1.    Die Beschwerde der Swisscom (Schweiz) AG wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau- und Werkkommission C.___ vom 24 April 2019 aufgehoben.

2.    Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht eingetreten.

3.    Auf die Beschwerde von A.___ wird nicht eingetreten.

4.    Die Baubewilligung für den Neubau einer Antennenanlage auf der Liegenschaft [...], GB C.___ Nr. [...] wird gemäss den Baueingaben der Swisscom (Schweiz) AG vom 5. Dezember 2018 mit folgenden Auflagen erteilt:

[…]

5.    B.___ hat einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.00 zu bezahlen. […]

6.    A.___ hat einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 500.00 zu bezahlen. […]

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

9. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und 2 genannt) mit separaten Eingaben vom 21. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten jeweils, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Verfügung des BJD vom 8. November 2019 sei aufzuheben und die von ihnen in ihren Beschwerden an das BJD gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen.

10. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019 beantragte das BJD, es sei den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer.

11. Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2019, den beiden Beschwerden sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt.

13. Der Beschwerdeführer 2 äusserte sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erneut in der Sache.

14. Die Bauund Werkkommission C.___ verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Entscheid vom 24. April 2019 und ihre Stellungnahme an das BJD vom 6. Juli 2019.

15. Der Beschwerdeführer 2 liess sich mit Eingabe vom 23. Februar 2020 erneut vernehmen

16. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich mit Stellungnahme vom 7. März 2020 nochmals in der Sache und stellte diverse Beweisanträge.

17. Die Swisscom (Schweiz) AG teilte am 20. März 2020 mit, dass auf weitere Ausführungen verzichtet werde.

18. Der Beschwerdeführer 2 äusserte sich mit Eingabe vom 23. März 2020 dahingehend, dass er sich den Beweisanträgen des Beschwerdeführers 1 anschliesse.

19. Der Beschwerdeführer 1 nahm am 29. März 2020 erneut Stellung.

20. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und seitens des Beschwerdeführers 2 zudem die Rückweisung an die Baubehörde verlangt wird, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer 1 verlangt einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und wiederholt andererseits die drei Feststellungsanträge, welche er schon vor der Vorinstanz gestellt hat. Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Bei Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit. Mit Blick auf die beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen die beantragten Feststellungen bringen könnten. Entsprechend ist auf die drei Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten. Die Überlegungen des Beschwerdeführers 1 bleiben indes nicht ungehört. Auf die Beschwerdebegründung und die darin vorgebrachte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid wird nachfolgend einzugehen sein.

2. Die Beschwerdeführer beantragen die Befragung dreier Zeugen. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsge­richtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den Zeugenbefragungen hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund erübrigt es sich auch, die von den Beschwerdeführern beantragten weiteren Beweise abzunehmen. Die Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.

3. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kommunale Baubehörde. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Einsprecher seien weder von der Möglichkeit zur Stellungnahme seitens der Swisscom (Schweiz) AG (Schreiben vom 31. Januar 2019) noch von der erfolgten Stellungnahme vom 25. Februar 2019 in Kenntnis gesetzt worden. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides gehe zudem nicht hervor, welche Einsprachen aus welchen Gründen abgewiesen worden seien. Diese Gehörsver­letzungen würden seitens der Swisscom (Schweiz) AG nicht bestritten. Jedenfalls sei den Einsprechern, deren Einsprachen mehrheitlich abgelehnt worden seien, das Recht genommen worden, gegen den Entscheid der kommunalen Baubehörde beim BJD Beschwerde führen zu können. Der Beschwerdeführer 2 moniert, ihm sei im Rahmen der Einsprache die Einsicht in die Baugesuchsakten der Liegenschaft [...] verweigert worden.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auch das Recht, von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1, BGE 138 I 154 E. 2.3.2).

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Nach der Rechtsprechung haben die Einsprecher jedoch bei einer Abweisung des Baugesuchs keinen Anspruch auf eine Auseinandersetzung mit ihren Einsprachen, weil ein Bauabschlag für sie keine Beschwer begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 3.1. m.w.H.)

3.3 Der von den Beschwerdeführern verlangte zweite Rechtsschriftenwechsel vor der kommunalen Baubehörde liegt in deren Ermessen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sieht einen solchen nur im Beschwerdeverfahren, und soweit er nötig ist, vor (§ 34 Abs. 2 VRG). Da die örtliche Baubehörde die Baubewilligung verweigerte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer erst zusammen mit dem Entscheid der Baubehörde vom 24. April 2019 über die Stellungnahme der Swisscom (Schweiz) AG vom 25. Februar 2019 orientiert worden sind, auch wenn eine Zustellung der Stellungnahmen an die Einsprecher in solchen Fällen zu empfehlen ist. Aus dem gleichen Grund war es sodann nicht erforderlich, auf die Einwände der Einsprecher detailliert einzugehen, zumal den Anliegen im Ergebnis entsprochen worden ist. Ein solcher Entscheid begründet denn auch keine Beschwer für die Einsprecher. Zudem wurde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt, da das BJD über die gleiche Kognition verfügt wie die kommunale Baubehörde. Mit Blick darauf ist auch unproblematisch, dass dem Beschwerdeführer 2 erst mit Schreiben der örtlichen Baubehörde vom 27. September 2019 Einsicht in die verlangten Bauakten gewährt worden ist. Zu bedenken ist auch, dass es sich dabei nicht um die üblichen Baugesuchsakten, sondern um die Bauakten zur streitbetroffenen Standortliegenschaft handelte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

4. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Beschwerden der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten ist. Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem BJD richtet sich nach § 12 Abs. 1 VRG. Danach ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund der verweigerten Baubewilligung durch die Baubehörde sind die Beschwerdeführer, welche sich gegen die geplante Mobilfunkanlage zur Wehr setzen, im erstinstanzlichen Verfahren als obsiegende Parteien zu betrachten. Entsprechend wurden die Beschwerdeführer, wie bereits in E. 3.3 hiervor erwähnt, durch den Entscheid der Baubehörde nicht beschwert. Die Beschwerdeführer konnten ihre Argumente vor dem BJD ohnehin in dem von der Swisscom (Schweiz) AG angestrengten Beschwerdeverfahren in der Rolle als Beschwerdegegner einbringen. Erst die Erteilung der Baubewilligung durch das BJD beschwerte die Beschwerdeführer.

5. Zu überprüfen bleibt die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage. Die Antenne wird den Dachfirst des Gebäudes an der [...], GB C.___ Nr. [...], rund 5 m überragen. Das entsprechende Grundstück befindet sich in der ein- bis zweigeschossigen Gewerbezone mit erlaubter Wohnnutzung.

6. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, Mobil­funkanlagen seien Infrastrukturanlagen, welche die Bevölkerung mit Fernmelde­diensten versorgten. Sie gehörten grundsätzlich in die Bauzone und seien prinzipiell auch in allen Bauzonen zulässig, es sei denn, in einzelnen Bauzonen würden besondere Vorschriften gelten, die z.B. den Bau einer Antenne explizit verbieten würden. In der hier geltenden Gewerbezone mit Wohnnutzung sei dies nicht der Fall. Mobilfunkanlagen seien aus technischen Gründen auf eine gewisse Höhe angewiesen. Aus diesem Grund würden sie häufig auf dem Dach bestehender Gebäude errichtet. Tatsächlich handle es sich bei der Baute, auf deren Dach die Antenne montiert werden solle, um eine drei-, vermutlich sogar viergeschossige zonenwidrige Baute, welche die zulässige Höhe deutlich überschreite. Dadurch könne die Höhe des Antennenmasts allerdings verringert werden. Durch die Antenne werde indes weder die Höhe der Baute noch deren Geschossigkeit geändert. Durch den Antennenbau werde die Baute selbst und die bestehende Nutzung des Gebäudes gar nicht tangiert. Vielmehr könnte die Antenne auch auf einen Mast neben dem Gebäude erstellt werden und wäre – bei Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen – grundsätzlich bewilligungsfähig. Die Bestimmung von § 34ter Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) sei hier somit nicht anwendbar. Weiter könnten ideelle Immissionen zur Verhinderung eines Mobil­funkstandorts im öffentlich-rechtlichen Verfahren nur vorgebracht werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage in der kommunalen Zonenordnung verankert sei, was hier nicht der Fall sei. Ein Gestaltungsplan, wie vom Beschwer­deführer 2 verlangt, sei für eine Antennenanlage auf einem Dach ohne planerischen Nutzen. Der Erlass eines Gestaltungsplans könne im Übrigen nicht dazu dienen, das Umweltschutzrecht des Bundes auszuhebeln.

7. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, es liege kein Mietvertrag der Gemeinde mit der Swisscom (Schweiz) AG als Mieterin vor, übersieht er, dass im Baubewilligungsverfahren lediglich geprüft wird, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Private Rechte sind dagegen grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und werden durch die Baubewilligung nicht berührt (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 17. März 2008, E. 4.4). Ohnehin wird die Swisscom (Schweiz) AG mit der Erteilung der Baubewilligung lediglich berechtigt und nicht verpflichtet, das Bauvorhaben zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer 2 als Entwurf eingereichte, nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Swisscom (Schweiz) AG, welche eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags für die streitige Mobilfunkanlage zum Inhalt hat, nicht weiter von Bedeutung.

8. Die Gewerbezone dient der Erhaltung und angemessenen Erweiterung bestehender Gewerbebetriebe im Wohngebiet (§ 11 kommunales Zonenreglement). Der Beschwerdeführer 2 verlangt, dass der Bau der Mobilfunkantenne der Gestaltungsplanpflicht unterstellt wird. Funkanlagen sind nun aber, worauf in anderem Zusammenhang noch näher einzugehen sein wird, keine Betriebe im baurechtlichen Sinne (Verwaltungsgericht Zürich, RB 1998 Nr. 96, S. 157 ff.). Die Überwachung und Wartung der Antenne erfordert nur eine bescheidene Aktivität. Darin unterscheidet sie sich nicht von anderen Infrastrukturanlagen. Der Bau der Antenne stellt weder eine bauliche Erweiterung oder Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbebetriebes noch eine Ansiedlung eines neuen Gewerbebetriebes dar. Die geplante Antenne untersteht deshalb grundsätzlich nicht der Gestaltungsplanpflicht (vgl. so schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2001.185 vom 4. Dezember 2001, E. 3).

9. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das bestehende Gebäude, auf welches die Antenne zu stehen kommen solle, sei nicht zonenkonform, da es sich um ein viergeschossiges und nicht wie vorgeschrieben maximal zweigeschossiges Gebäude handle, sind sie damit nicht zu hören: Im vorliegenden Verfahren ist nicht über die Rechtsmässigkeit des vorbestehenden Gebäudes zu befinden, auch wenn die maximale Geschosszahl und die zulässige Gebäudehöhe überschritten sein dürfte. Bei diesem Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht weiter auf die Zonenkonformität der Standortliegenschaft eingegangen ist. Auf die Besitzstandsgarantie ist in E. 13 hiernach noch einzugehen.

10. In gestalterischer Hinsicht hat die Gemeinde C.___ für die im vorliegenden Fall massgebliche Gewerbezone G(W), in welcher die geplante Antenne zu stehen kommen soll, keine Vorgaben gemacht. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m (Schema der Zonenvorschriften im Anhang des kommunalen Zonenreglements). Diese Vorschrift ist jedoch für Antennen nicht anwendbar. Mobilfunkanlagen sind aus funktechnischen Gründen i.d.R. darauf angewiesen, das Dach des Standortgebäudes und der umliegenden Bauten zu überragen; insoweit besteht ein sachlicher Grund, Mobilfunkanlagen gegenüber anderen, der kommunalen Höhenbeschränkung unterliegenden Gebäude- und Anlagenteilen zu privilegieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2009 vom 13. April 2010, E. 3.3.1). Funkanlagen sind, wie bereits erwähnt, keine Bauten, Anlagen oder Betriebe im baurechtlichen Sinne (Verwaltungsgericht Zürich, RB 1998 Nr. 96, S. 157 ff.). Die Gemeinde hat im Zonenreglement keine eigenständige Regelung für die Maximalhöhe von Antennen statuiert. Es kommen demnach die allgemeinen Einordnungsvorschriften zur Anwendung, wonach sich Bauten und Anlagen typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern haben: Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Umgebung fördern (§ 145 PBG; § 63 kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Gestützt auf Ästhetikklauseln rechtfertigt sich in der Regel kein Bauabschlag für eine Mobilfunkanlage. Das Aussehen solcher Anlagen kann zwar störend wirken, ist aber technisch bedingt: Die Gestaltung ist durch die Funktion als Mobilfunkanlage bestimmt, weshalb keine allzu hohen Anforderungen an die Ästhetik gelten dürfen (Benjamin Wittwer: Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich etc. 2008, S. 95 f.; in diesem Sinn auch: Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Hrsg: BAFU, BAKOM, ARE, SSV, Schweiz. Gemeindeverband, Bern 2010, Ziff. 5.3.3 S. 47; das Ganze zitiert aus: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2012.257 vom 15. Oktober 2012, E. 6 b).

11. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700; BGE 133 II 321 E. 4.3.1). Innerhalb der Bauzonen können sie nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.2,). Zudem ist zulässig, dass eine in der Bauzone errichtete Mobilfunksendeanlage teilweise auch Nichtbaugebiete erfasst. Von Bundesrechts wegen besteht innerhalb der Bauzone keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von Alternativstandorten. Auch ist bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung erforderlich. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten zulässig sind. Gemeinden und Kantone sind daher befugt, im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachten. Sie können in kantonalen Planungsmassnahmen verlangen, dass eine solche Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage nur gerade die Wohnzone abdeckt, was physikalisch unmöglich wäre. Hat eine Gemeinde keine Planungsmassnahmen für Mobilfunkantennen erlassen, bestimmt sich deren Zonenkonformität nach den allgemeinen Grundsätzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.1 m.w.H.).

12. Das Bundesgericht hat namentlich entschieden, eine Mobilfunkanlage mit drei UMTS-Antennen mit einer äquivalenten abgestrahlten Leistung (effective radiated power, ERP) von insgesamt 4’500 Watt ERP (2’100, 1’800 und 600 WERP) sei durchschnittlich und gehe nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb eine funktionelle Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (Urteile 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 lit. A und E. 2.4; 1C_642/2013 vom 7. April 2014, E. 4.4).

13. Die vorliegend geplante Mobilfunkantenne in der Gewerbezone mit Wohn­nutzung weist eine Gesamtleistung von 4'080 Watt ERP auf. Nachdem zudem keine kommunalen Bauund Zonenvorschriften zur Gestaltung vorhanden sind und eine Mobilfunkantenne in der Gewerbezone aufgrund der einschlägigen Recht­sprechung als zonenkonform zu qualifizieren ist, erweisen sich die Darlegungen des BJD als schlüssig. Mangels Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 auch nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und insbe­sondere nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der Mast übermässige Auswir­kungen auf die Nachbarschaft haben soll. Das Amt für Umwelt als kantonale Fachbehörde bestätigte schliesslich mit Schreiben vom 19. Dezember 2018, dass die von den Betreibern der Sendeanlage vorgelegten Immissionsprognosen für die Mobilfunkanlage zeigen, dass die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten werden. Da die Antenne nicht als Gebäude gilt und die bestehenden Vorschriften betreffend Gebäudehöhe und Geschosszahl nicht einhalten muss und der Zweck der Baute zudem nicht tangiert wird, erweist sich die Besitzstandsgarantie gemäss § 34ter PBG vorliegend nicht einschlägig.

14. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Baubewilligung zu Recht erteilt worden ist. Die Beschwerden erweisen sich deshalb als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 2’000.00 je zur Hälfte zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Sie werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Swisscom (Schweiz) AG besteht nicht, da diese durch einen Rechtsanwalt des internen Konzernrechtdiensts vertreten war, d.h. im eigenen Namen gehandelt hat (§ 76bis Abs. 3 lit. b VRG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 je zur Hälfte zu bezahlen.

3.    Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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