Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2020 VWBES.2019.403

June 22, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,166 words·~6 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2020    

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste der Stadt Solothurn,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Sozialen Dienste Stadt Solothurn (SDSS) lehnten am 14. Dezember 2017 den Sozialhilfeantrag von A.___ ab und hielten fest, bei veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung vom 20. März 2018 ab.

2. A.___ stellte am 6. Mai 2018 einen neuen Antrag um sozialhilferechtliche Unter­stützung. Am 23. Juli 2018 fand ein Beratungsgespräch zwischen den SDSS und A.___ statt. Da A.___ bis zum ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms durch seine Eltern unterstützt wurde und weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität Zürich erhielt, erklärte sich dieser offenbar mit dem Abschluss des Dossiers einverstanden.

3. Mit E-Mail vom 20. August 2018 ersuchte A.___ bei den SDSS um Zustellung des schriftlichen Entscheides zum Antrag vom 6. Mai 2018. Die SDSS teilten dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 30. August 2018 mit, dass am 23. Juli 2018 die aktuelle Situation ausführlich besprochen und das weitere Vorgehen einvernehmlich vereinbart worden sei. Deshalb werde keine Verfügung erlassen.

4. A.___ wird seit dem 5. Februar 2019 sozialhilferechtlich unterstützt.

5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wandte sich A.___ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DdI und machte geltend, am 6. Mai 2019 (recte: 2018) einen zweiten Antrag um sozialhilferechtliche Unterstützung eingereicht zu haben. Die SDSS hätten es jedoch verweigert, ihm einen schriftlichen Entscheid zukommen zu lassen und ihm lediglich mitgeteilt, dass kein solcher erfolgen werde.

6. Das DdI wies die Beschwerde mit Verfügung vom 13. August 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2019 (VWBES.2019.297) teilweise gut: Die Akten wurden im Sinne der Erwägungen an die SDSS zurückgesandt, um den am 23. Juli 2018 mündlich bekanntgegebene Entscheid schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

7. Die SDSS entschied am 24. Oktober 2019, gestützt auf die Darlegungen im Sachverhalt werde der Sozialhilfeantrag vom 2. Mai 2018 (recte: 6. Mai 2018) abgeschrieben. Die laufende Sozialhilfeunterstützung seit 5. Februar 2019 sei davon nicht betroffen.

8. Die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das DdI mit Entscheid vom 6. November 2019 ab.

9. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 15. November 2019 (Posteingang) an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zu prüfen und gemäss der Gesetzeslage einen begründeten Entscheid zu treffen.

10. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut in der Sache.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung zur nachträglichen Abklärung der Bedürftigkeit verlangt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abschreibung des Verfahrens durch die Sozialbehörde. Er macht geltend, es fehle eine Prüfung des Sozialhilfeanspruches. Die Sozialbehörde habe seine wirtschaftliche Situation gar nicht evaluiert, was für ihn einschneidende Konsequenzen in der Lebensführung gehabt habe.

3. Am 23. Juli 2018 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und dem Beschwerdeführer statt. Der entsprechenden Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch bis voraussichtlich September 2018 in der Ausbildung zum Lehrdiplom an der Universität Zürich sei. Er wohne unverändert in Solothurn im Haushalt der Eltern und pendle. Aktuell habe er ein Praxisseminar. Seine wirtschaftliche Situation habe sich nicht wesentlich verändert. Seine Eltern würden ihn weiterhin unterstützen und könnten auch den Sozialabzug bei den Steuern geltend machen. Deshalb habe er auch keinen persönlichen Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenkasse für das Jahr 2018. Bei der Stellenvermittlung der Universität Zürich habe er einen Coach, von dem er bei der Stellensuche Unterstützung erhalte. Unter «weiteres Vorgehen» wird ausgeführt, bis zum ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms würden ihn seine Eltern unterstützen, er mache weiterhin Bewerbungen für Erwerbsarbeit als Physiker bzw. Gymnasiallehrer. Er habe weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität Zürich. Falls es mit einer Anstellung nicht klappen sollte, melde er sich nach Abschluss der Ausbildung unmittelbar bei der Arbeitslosenversicherung an. Der Beschwerdeführer wisse, dass er gute Ressourcen habe, diese bereits nutze und ihm seitens der Sozialen Dienste keine zusätzliche Unterstützung angeboten werden könne. Bei Fragen werde er sich wieder bei den Sozialen Diensten melden und er sei einverstanden, dass sein Dossier bei den Sozialen Diensten nun abgeschlossen werde.

4. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen. Für den Bereich des öffentlichen Rechts be­deutet er, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620).

Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (Art. 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn, KV, BGS 111.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 621).

5. Aufgrund der Besprechung vom 23. Juli 2018 zwischen dem zuständigen Sozialarbeiter und dem Beschwerdeführer, deren Inhalt vom Beschwerdeführer nie bestritten worden ist, durfte der zuständige Sozialarbeiter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vorerst auf die Unterstützung durch die SDSS verzichten wollte. Wenn der Beschwerdeführer nun beanstandet, dass die SDSS sein Sozialhilfegesuch nie materiell geprüft hätten, widerspricht sein Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit Blick auf die stattgefundene Besprechung ist nachvollziehbar, dass sich die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids der Sozialbehörde auf diejenigen Punkte beschränkt hat, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben. Eine inhaltliche Behandlung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 6. Mai 2018 war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unter diesen Umständen hinfällig. Das erneute Gesuch um Sozialhilfe vom 6. Mai 2018 wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen, da weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargetan wird, inwiefern sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber dem ersten Gesuch vom 20. November 2017 etwas verändert hatte. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der SDSS in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2017 verwiesen werden.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Gottesman

VWBES.2019.403 — Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2020 VWBES.2019.403 — Swissrulings