Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 05.05.2020 VWBES.2019.400

May 5, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,648 words·~18 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Mai 2020          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

 A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, geb. 1990, ist serbische Staatsangehörige. Am 26. Januar 2013 heiratete sie den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen B.___, geb. 1985. Am 15. Juli 2013 ersuchte er um Familiennachzug zugunsten seiner Frau.

2. Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bewilligte das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2013 und erteilte A.___ zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem 3. Juni 2014 verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

3. Aufgrund eines anonymen Hinweises gab das Migrationsamt am 22. April 2016 polizeiliche Abklärungen der ehelichen Wohnverhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Scheinehe in Auftrag. Am 16. Mai 2016 wurden am Wohnort von A.___ und an demjenigen ihrer Schwester polizeiliche Kontrollen durchgeführt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das Migrationsamt A.___ mit, obwohl einige Indizien auf eine Scheinehe gedeutet und die Ehegatten bei der polizeilichen Erstbefragung unterschiedliche Angaben gemacht hätten, könne (noch) nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Sollten sich weitere Hinweise ergeben, welche auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeuten würden, werde ihr Aufenthalt erneut überprüft.

4. Zwischen September 2017 und November 2017 führte die Polizei im Auftrag des Migrationsamtes vier weitere Kontrollen der Wohnverhältnisse am Wohnort von A.___ und an demjenigen ihrer Schwester durch.

5. Am 9. Mai 2018 liessen sich die Ehegatten scheiden. A.___ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2019 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

6. Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte das Migrationsamt A.___ im Wesentlichen mit, die eheliche Gemeinschaft mit B.___ sei vermutungsweise nie aufgenommen worden. Bereits nach der ersten Wohnüberprüfung im Mai 2016 hätten einige Indizien auf eine Scheinehe hingedeutet. Für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe die damalige Indizienlage jedoch noch nicht ausgereicht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 sei A.___ auf die Folgen von rechtsmissbräuchlichem Verhalten aufmerksam gemacht worden. Im Auftrag des Migrationsamtes hätten zwischen dem 8. September 2017 und dem 13. November 2017 vier weitere polizeiliche Wohnüberprüfungen stattgefunden. B.___ habe dabei kein einziges Mal angetroffen werden können. Aufgrund der Abklärungsergebnisse werde beabsichtigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt A.___ eine Scheinehe geführt zu haben.

7. Namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI) verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht und wies sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall per 31. Januar 2020 aus der Schweiz weg. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde abgewiesen.

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 14. November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.   Von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und der Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.

3.   Der Beschwerdeführerin sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5.  Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Am 6. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung nachreichen.

11. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 schloss das Migrationsamt unter Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen eingereicht.

11. Am 27. Januar 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte ebenfalls weitere Unterlagen ein, woraufhin das Migrationsamt am 30. Januar 2020 dazu Stellung nahm.

12. Für die Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteibefragung. Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf (vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012 E. 2.3). Zudem hatte sie genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

3. Die Vorinstanz geht von einer Scheinehe aus. Im April 2016 habe die Behörde einen anonymen Hinweis erhalten, demzufolge C.___, die Schwester von A.___, an ihrem Arbeitsort erzähle, A.___ sei eine Scheinehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen eingegangen. Dieser lebe in Wirklichkeit mit seiner Ex-Freundin zusammen. Sie selber lebe zusammen mit A.___ an der X-strasse […] in Olten. Nach Erhalt dieses Hinweises habe die Migrationsbehörde die Kantonspolizei mit einer Wohnungsüberprüfung beauftragt. Gemäss dem allgemeinen Polizeibericht vom 17. Juni 2016 hätten am […]-weg […] in Olten, wo die Ehegatten angemeldet waren, nur der Ehemann und die Mutter seines Sohnes angetroffen werden können. A.___ hingegen habe sich zu diesem Zeitpunkt wenige Minuten entfernt in der Wohnung ihrer Schwester an der X-strasse […] aufgehalten. Seit dieser ersten polizeilichen Überprüfung und den unterschiedlichen Angaben der Ehegatten bei der Erstbefragung zum Aufenthalt des jeweils anderen, bestehe der Verdacht einer Scheinehe. Zwischen September 2017 und November 2017 hätten vier weitere Wohnungsüberprüfungen durch die Polizei stattgefunden. Der Ehemann sei dabei nicht und A.___ zweimal angetroffen worden. In der Wohnung seien keine Fotos der Ehegatten aufgefunden worden und im Badezimmer hätten sich keine Utensilien von B.___ befunden. Auch wenn A.___ bestreite, eine Scheinehe eingegangen zu sein, habe sie bis anhin keine gelebte Beziehung nachweisen können. Mit gemeinsamen Fotos hätte sie die Möglichkeit gehabt, den Verdacht einer solchen Ausländerrechtsehe zu widerlegen. Bis anhin seien aber keine entsprechenden Nachweise, die auf eine gelebte Ehegemeinschaft schliessen lassen würden, angeboten worden. Zum heutigen Zeitpunkt lägen unzählige Hinweise vor, wonach ein eheliches Zusammenleben nie stattgefunden habe. A.___ habe die Behörde mehrfach angelogen und getäuscht. Die Ehegatten hätten von vornherein nie den Willen gehabt, eine dauerhafte Ehegemeinschaft zu begründen.

4.1 Die Beschwerdeführerin war fünf Jahre mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde im Mai 2018 geschieden. Als Ex-Ehegattin eines EU-Bürgers hat sie deshalb grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind, oder wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20], vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 E. 3.3 vom 13. März 2017).

4.2 Der Aufenthaltsanspruch steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt auch der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1).

4.3 Eine Scheinehe liegt indes nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteil 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Im Rahmen des Unter­suchungsgrundsatzes ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzu­weisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).

4.4 Der Untersuchungsgrundsatz der Migrationsbehörden wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Insbesondere für den Fall, dass bereits bedeutsame Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der Gegenbeweis. Dies korreliert mit der Pflicht der Migrationsbehörden, die ordentlich angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2).

5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe. Sie macht geltend, zwischen dem 26. Januar 2013 und dem 9. Mai 2018 sei sie mit B.___ verheiratet gewesen und habe mit ihm in ehelicher Gemeinschaft in Olten gelebt. Im Juni 2016 [recte April 2016] habe das Migrationsamt einen anonymen Anruf erhalten, wonach sie und ihr Ex-Mann eine Scheinehe eingegangen seien. Aufgrund dessen sei ihre Ehe in den Fokus der Migrationsbehörde geraten. Am 16. Mai 2016 habe die Polizei im Auftrag der Migrationsbehörde eine Wohnungsüberprüfung durchgeführt. Trotz diesem invasiven Vorgehen habe die Behörde nicht genügend Indizien für eine Scheinehe finden können, weshalb ihr mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt worden sei. Rund vier Jahre nach der Heirat habe die Polizei dann zwischen September 2017 und November 2017 abermals Wohnungsüberprüfungen durchgeführt. Es möge erstaunen, dass ihr Ehemann bei diesen polizeilichen Kontrollen nicht habe angetroffen werden können. Dieser Umstand lasse jedoch nicht auf eine Scheinehe bzw. einen fehlenden Ehewillen schliessen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe der Behörde nie angegeben, eine durchwegs harmonische Ehe zu führen. Gerade die regelmässigen Landesabwesenheiten ihres Ehemannes hätten in der Beziehung immer wieder für Spannungen gesorgt. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Wohnungskontrollen im Jahr 2017 hätten die Probleme der Ehegatten wegen schlechter Kommunikation und Eifersucht begonnen. So sei der Ehemann teilweise am Wochenende nach der Arbeit ohne sie unterwegs und nicht erreichbar gewesen. Aufgrund dieser Differenzen habe sie sich dann veranlasst gesehen, ab und zu bei ihrer Schwester zu übernachten und sich trösten zu lassen. Schlussendlich hätten die Ehegatten nicht mehr zueinander gefunden, weshalb sie sich im Mai 2018 habe scheiden lassen. Die Vorinstanz werte das gemeinsame Scheidungsbegehren als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren sei der übliche Weg, wenn die Ehe gescheitert sei. Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe deute, sehe die Migrationsbehörde in der Beziehung zwischen B.___ und der Mutter seines vorehelich geborenen Sohnes. Sowohl sie als auch ihr Ex-Mann würden ein gutes Verhältnis zur Kindsmutter pflegen, weshalb er ihr auch die Miete am […]-weg […] in Olten bezahlt habe. Aus der Aussage der Kindsmutter auf dem Nachzugsgesuch für ihren Sohn, sie habe sich mit dem Kindsvater versöhnt, könne jedoch kein Indiz für das Bestehen einer Scheinehe hergeleitet werden. Die Migrationsbehörde sei vorliegend beweisbelastet. Der Abklärungspflicht sei die Behörde jedoch nicht nachgekommen. Es sei unzureichend, bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen auf die polizeilichen Besuche im Jahr 2017 abzustellen. Sie und ihr Ex-Mann hätten eine ernsthafte Ehegemeinschaft geführt und die Migrationsbehörde habe keine neuen Indizien, die das Gegenteil beweisen würden.

5.2 Gemäss dem allgemeinen Polizeibericht vom 17. Juni 2016 sind am 16. Mai 2016 sowohl am Wohnort von A.___ bzw. am […]-weg […] in Olten als auch an der X-strasse […], wo ihre Schwester wohnhaft war, Kontrollen durchgeführt worden. Dabei sind am […]-weg […] B.___ zusammen seiner angeblichen Ex-Freundin und der gemeinsame Sohn angetroffen worden. In der Erstbefragung durch die Polizei hat er angegeben, A.___ halte sich in Serbien bei ihrer Familie auf. Sie sei am 5. Mai 2016 nach Serbien gereist und werde am 20. Mai 2016 wieder zurückkommen. Sie reise ca. drei Mal pro Jahr nach Serbien. Er pflege mit der Mutter seines Sohnes einen guten Kontakt, weshalb sie alle zwei Monate für eine Woche zu Besuch komme. Seit dem 12. Mai 2016 wohne sie bei ihnen und werde am 19. Mai 2016 nach Ungarn zurückreisen. Seine Frau wisse über den Besuch seiner Ex-Freundin Bescheid und sei einverstanden damit. Die beiden Frauen seien miteinander befreundet. Manchmal lebten sie deshalb alle zusammen am […]-weg […]. Auf Nachfrage hin hat B.___ nicht sagen können, in welchem Unternehmen seine Frau arbeite.

Zeitgleich sei A.___ am Wohnort ihrer Schwester an der X-strasse […] in Olten angetroffen worden. Bei der Erstbefragung habe sie ausgesagt, sie habe am Vorabend zusammen mit ihrer Schwester in der Chic-Bar in Olten etwas getrunken. Um ca. 01:00 Uhr sei sie zusammen mit ihrer Schwester in deren Wohnung gegangen. Sie übernachte dort ca. 2-3 Mal pro Monat. Kleidung und Zahnbürste seien in der Wohnung am […]-weg […], wo sie zusammen mit ihrem Ehemann, dessen Sohn und Bruder wohne. Aktuell halte sich noch die Ex-Freundin ihres Ehemannes in der Wohnung am […]-weg […] auf. Die Ex-Freundin ihres Mannes besuche ihn ca. 1 bis 2 Mal pro Woche und übernachte bei ihnen im Gästezimmer, da sie zwischen Olten und Ungarn pendle. Wenn die Ex-Freundin komme, verlasse sie die Wohnung. Zur Frage, wie die Eltern ihres Ehemannes heissen, habe A.___ keine Angaben machen können.

5.3 Am 12. September 2016 gewährte die Migrationsbehörde A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz wegen des Verdachts auf Scheinehe. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin ausführen, die widersprüchlichen Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei der Wohnungsüberprüfung sei einzig auf ihre Eifersucht zurückzuführen. Sie habe ihrem Ehemann nur vorgetäuscht, landesabwesend zu sein. In Wahrheit habe sie ihn ausspionieren wollen. Obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt gewichtige Indizien eine Scheinehe vermuten liessen, teilte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 mit, die Aufenthaltsbewilligung werde verlängert. Sollten weitere Verdachtsmomente für eine Scheinehe sprechen, werde ihr Aufenthalt erneut überprüft.

5.4 Im Rahmen weiterer Ermittlungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, dass sich F.___, die angebliche Ex-Freundin von B.___, nur wenige Tage nach der Überprüfung der Wohnsituation im Mai 2016 zunächst an der Y-strasse […] und am 14. Oktober 2016 am […]-weg […] offiziell angemeldet habe, nachdem sich A.___ und B.___ ebenfalls im Oktober 2016 aus ebendieser Wohnung am […]-weg […] abgemeldet hatten. Bereits bei der Wohnungskontrolle vom 16. Mai 2016 seien F.___ zusammen mit B.___ und dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung am […]-weg […] angetroffen worden. Auf dem Nachzugsgesuch für ihren Sohn vom 9. Juni 2016 habe sie angegeben, sich mit dem Kindsvater versöhnt zu haben und vermerkt, B.___ lebe seit 6 Jahren in der Schweiz und wolle mit seiner Familie zusammen sein. Das Verhalten von B.___ und seiner angeblichen Ex-Freundin lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie bereits seit längerer Zeit als Familie zusammen – ohne Anmeldung – am […]-weg […] gelebt hätten. A.___ und B.___ hätten sich nur vordergründig zeitgleich an die Y-strasse […] abgemeldet, wo F.___ angeblich wenige Monate zuvor gelebt haben soll. B.___ habe die Wohnung am […]-weg […] nicht verlassen und der Verwaltung den Einzug von F.___ und einem Sohn gemeldet.

5.5 Der Verdacht der Vorinstanz bestätigte sich in den polizeilichen Kontrollen zwischen September 2017 und November 2017: An der gemeldeten Adresse von A.___ konnte der Ehemann im Rahmen der Wohnungsüberprüfungen kein einziges Mal angetroffen werden. Dem Vollzugsbericht vom 21. November 2017 ist Folgendes zu entnehmen: A.___ wohne zur Untermiete bei H.___ an der Y-strasse […] in Olten. Ihr stehe ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Die Küche und das Badezimmer nutze sie zusammen mit ihrem Vermieter. Im Schlafzimmer stehe ein Doppelbett mit zwei Kopfkissen und einer grossen Bettdecke sowie ein Kleiderschrank mit ihren Kleidern. Im Nebenraum stehe ein Bettsofa und ein Schrank mit Männerkleidung, die nach Angaben von A.___ ihrem Ehemann gehörten. Ein Wohnzimmer gebe es nicht und im Badezimmer seien keine Utensilien von B.___ aufzufinden. Es seien zudem keine Fotos der Ehegatten vorhanden. Auf Nachfrage habe der Vermieter angegeben, zusammen mit B.___ als Plattenleger zu arbeiten. B.___ sei oft für ein paar Wochen im Ausland oder sonst abwesend. A.___ arbeite in einer Bar.

Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass bei der ersten Kontrolle am 8. September 2017 um 19:15 Uhr nur A.___s Vermieter angetroffen worden sei. Am 2. Oktober 2017 um 06:20 Uhr sei die Wohnungstür nicht geöffnet worden. Eine Stunde später habe sich A.___ bei der Polizei gemeldet und angegeben, bei ihrer Schwester geschlafen zu haben. Dies habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen, da zeitgleich auch bei der Schwester eine Wohnungsüberprüfung stattgefunden und A.___ sich dort nicht aufgehalten habe. Später habe der Vermieter der Polizei mitgeteilt, A.___ habe bei der Wohnungskontrolle geschlafen und das Klopfen an der Tür nicht gehört. Bei der Wohnungsüberprüfung vom 30. Oktober 2017 um 6:20 Uhr sei der Vermieter in Arbeitskleidung zur Liegenschaft gekommen und habe die Tür geöffnet. A.___ habe im Schlafzimmer alleine geschlafen. Zur Frage wo sich B.___ aufhalte, habe sie angegeben, er sei für eine Woche nach Ungarn gefahren, weil seine Grossmutter verstorben sei. Sie wisse nicht, wann er wieder zurückkomme. Bei der Wohnungskontrolle vom 13. November 2017 um 6:30 Uhr sei A.___ zu Hause gewesen. Der Vermieter habe sich im Treppenhaus aufgehalten. Nach Angaben von A.___ sei ihr Ehemann seit ca. zwei Wochen in Ungarn, weil sein Vater an Krebs erkrankt sei.

6.1 Die Ergebnisse der Abklärungen durch die Polizei, wie sie in den Berichten vom 17. Juni 2016 und vom 21. November 2017 festgehalten werden, können als gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gewertet werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin deutet nicht auf einen gemeinsamen Ehewillen hin. Insbesondere der bei der Wohnungsüberprüfung im Mai 2016 angegebene mehrtägige Besuch der angeblichen Ex-Freundin und aktuellen Lebenspartnerin von B.___ in seiner Wohnung und ihre offizielle Anmeldung an ebendieser Adresse im Oktober 2016 sowie die zeitgleiche Abwesenheit der Beschwerdeführerin während diesen «Besuchen», weist auf eine Scheinehe hin. Sodann können Krankheit und Tod von nahen Verwandten zwar Grund für eine vorübergehende Landesabwesenheit sein, auffällig ist, dass bei jeder Kontrolle ein solcher Grund als Zufall angeben wurde. Und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Wohnung an der Y-strasse […], bis auf Männerkleidung die auch dem dort wohnhaften Vermieter hätte gehören können, keinerlei Effekten und Hygieneartikel von B.___ vorgefunden wurden und er während der Kontrollen nie angetroffen wurde. Selbst wenn er nur vorübergehend verreist wäre, hätte er indes nicht sein gesamtes Hab und Gut mitgenommen. Sodann lassen auch die fehlenden Kenntnisse über das Leben des jeweils anderen Ehegatten erhebliche Zweifel an einer gelebten ehelichen Gemeinschaft aufkommen. Zusammen mit der sehr kurzen Kennenlern-Phase des Ehepaares im Rahmen eines Ferienaufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz, muss von einer Ausländerrechtsehe ausgegangen werden.

6.2 Seit dem anonymen Hinweis im Frühjahr 2016 bestehen gewichtige Hinweise, die auf eine Scheinehe hindeuten. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durfte deshalb erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände geltend macht und belegen lässt, die den echten Ehewillen glaubhaft erscheinen lassen. Mit der zweiten Überprüfung der Wohnverhältnisse im Jahr 2017 hat sich der Verdacht einer Ausländerrechtsehe erhärtet. Nachweise für eine gelebte Ehegemeinschaft, wie Fotos, Chatverläufe, E-Mails, dokumentierte Reisen oder dergleichen, hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht angeboten. Der einzige Beweisantrag der Beschwerdeführerin gründet auf einer Befragung ihres Ex-Ehemannes und seiner Lebenspartnerin bzw. seiner angeblichen Ex-Freundin. Inwiefern diese Befragung geeignet wäre, rund zwei Jahren nach der Scheidung und mit der Möglichkeit einer gegenseitigen Absprache etwas Entscheidrelevantes zum Ehewillen ans Licht zu bringen, ist nicht ersichtlich.

6.3 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag um Befragung der Beschwerdeführerin, des Ex-Ehemannes und seiner Lebenspartnerin abgewiesen hat. Denn dem Gericht oder der Behörde ist es nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es oder sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine/ihre Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 III 591 E. 5.4; Urteil des BGer 4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat durch ihr Vorgehen die Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verletzt.

7.1 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1).

7.2 Die Beschwerdeführerin selbst macht nichts geltend, was auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hinweisen würde. Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Serbien verbracht, wohin sie während ihres hiesigen Aufenthaltes regelmässig zu Besuchszwecken zurückkehrte. Die Ehe mit B.___ blieb kinderlos. Aufgrund der rund siebenjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne weiteres zumutbar.

8.1 Zusammengefasst ist die Vermutung der Vorinstanz, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein eheliches Zusammenleben stattfand, nicht zu beanstanden. Diesen hinreichend begründeten Verdacht vermögen die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.2 Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen

3.    A.___ hat die Kosten vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

VWBES.2019.400 — Solothurn Verwaltungsgericht 05.05.2020 VWBES.2019.400 — Swissrulings