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Solothurn Verwaltungsgericht 12.06.2020 VWBES.2019.381

June 12, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,772 words·~9 min·4

Summary

Genehmigung Bericht und Rechnung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juni 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Genehmigung Bericht und Rechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für B.___ (geboren am [...] Januar 1969) bestand aufgrund seiner geistigen Behinderung seit dem 20. Juni 1990 eine altrechtliche Vormundschaft nach Art. 369 aZGB. Damals wurde seine Mutter als Vormund eingesetzt. Mit Verfügung der (damaligen) Vormundschaftsbehörde C.___ vom 22. November 2006 wurde A.___ als neuer Vormund ernannt. Die altrechtliche Vormundschaft wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 31. März 2015 in das neue Erwachsenenschutzrecht überführt und als Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB weitergeführt. Bis 28. Februar 2019 amtete A.___ als Beistand. Seit dem 1. März 2019 ist D.___ mit der Mandatsführung beauftragt.

2. Am 1. April 2019 reichte A.___ den Bericht und die Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 ein und am 29. April 2019 erstattete er seinen Schlussbericht für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019.

3. Mit begründetem Entscheid vom 10. September 2019 erliess die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein Folgendes:

3.1  Der vorliegende Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 mit einem Vermögen per 31. Dezember 2017 in der Höhe von CHF 21'423.65 und der vorliegende Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Periode vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019 mit einem Vermögen per 28. Februar 2019 in der Höhe von CHF 16'759.00 werden genehmigt und der bisherigen Mandatsperson A.___ wird im Sinne von Art. 425 ZGB die Entlastung erteilt.

3.2  Es wird festgestellt, dass B.___ in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 infolge nicht korrekten Ausfüllens der Steuererklärung ein Schaden von CHF 1'034.00 (CHF 528.70 für das Steuerjahr 2015 und CHF 505.30 für das Steuerjahr 2016) entstanden ist.

       D.___ wird ersucht, diesen Schaden geltend zu machen.

[…]

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hielt im Wesentlichen fest, gemäss Revisionsbericht des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 15. Juli 2019 sei dem Klientenkonto für das Steuerjahr 2015 CHF 528.70 und für das Steuerjahr 2016 CHF 505.30 belastet worden. Wäre die Steuererklärung richtig ausgefüllt worden, hätte B.___ nur die Personalsteuer bezahlen müssen. Für die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bestehe kein Anlass, an den Feststellungen der Revisorin zu zweifeln. Demnach sei ein Schaden in der Höhe von insgesamt CHF 1'034.00 entstanden.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 28. Oktober 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Steuererklärungen für die Steuerjahre 2015 und 2016 durch den Beistand korrekt ausgefüllt worden seien. Der behauptete Schaden zu Lasten von B.___ sei als nicht existent zu beurteilen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Darstellung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei falsch, da im Veranlagungsverfahren ein Erlass beantragt, dieser jedoch nicht bewilligt worden sei. Der Beistand müsse sich auf amtliche Verfügungen, Rechnungen etc. verlassen können, zumal B.___ über angespartes Vermögen verfüge, mit dem er wie jeder andere Bürger auch Steuern bezahlen könne respektive müsse. In vergleichbaren Fällen, jedoch ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen, würden die Steuern auch nicht erlassen werden.

5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss am 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihren begründeten Entscheid vom 10. September 2019.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Beistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB).

Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5 f., 13). Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Die Prüfung von Rechnung und Bericht kann durch geeignete Sachbearbeiter oder ausgegliederte Revisorate vorgenommen und der Behörde ein nachvollziehbares Prüfungsergebnis vorgelegt werden. Die Verantwortung bleibt hier wie sonst bei der Behörde (Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Biderbost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 286 N 8.301).

2.2 Die geschuldeten Steuern können, wenn die Einwohnergemeinde dem Antrag zustimmt, im Veranlagungsverfahren gemäss § 182 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, BGS 614.11) vollständig erlassen werden bei Personen, die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen und deren Vermögen einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Wert nicht übersteigt.

Gemäss § 14bis Abs. 1 lit. a der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (BGS 614.159.11, nachfolgend Steuerverordnung Nr. 11 genannt) ist das Gesuch um Erlass zusammen mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der letzten Verfügung der Ausgleichskasse über den Bezug von Ergänzungsleistungen inkl. Berechnungsblatt bei der Einwohnergemeinde am Wohnsitz einzureichen. Verheirateten Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, können die Steuern im Veranlagungsverfahren nur erlassen werden, wenn beide Ehegatten dauernd im Heim wohnen (§ 14ter Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 11). Ihnen wird die Steuer erlassen, wenn ihr Reinvermögen im massgebenden Steuerjahr weniger als CHF 40'000 beträgt, wenn sie verheiratet sind, und weniger als CHF 25'000 in den übrigen Fällen (Abs. 2).

Jede volljährige Person, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von CHF 30.00 (§ 73 Steuergesetz).

2.3 Dem Revisionsbericht des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 15. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass für das Steuerjahr 2015 dem Klientenkonto CHF 528.70 und für das Jahr 2016 CHF 505.30 für Steuern belastet worden seien. Wären die Steuererklärungen richtig ausgefüllt worden, hätte die verbeiständete Person nur die Personalsteuern bezahlen müssen. Die Kopien der Steuererklärungen und der definitiven Veranlagungen würden in den Unterlagen fehlen. Nur die Steuerabrechnungen würden vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat die in den Akten fehlenden Steuererklärungen sowie die definitiven Veranlagungen für die Jahre 2015 und 2016 eingeholt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Steuererklärungen korrekt ausgefüllt. Neben den vollständig ausgefüllten Steuererklärungen wurde jeweils gleichzeitig das Gesuch um Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei Bezug von Ergänzungsleistungen (Formular Nr. 200) mit den entsprechenden Belegen eingereicht. Die Feststellung der KESB, dass wegen falsch eingereichter Steuererklärungen zuviele Steuern bezahlt worden seien, erweist sich deshalb als falsch.

Weshalb bei den Staatssteuern 2015 und 2016 und bei den direkten Bundessteuern 2015 und 2016 kein Erlass gewährt wurde, obwohl dies der verbeiständeten Person gemäss § 182 Abs. 3 Steuergesetz i.V.m. § 14ter Abs. 2 Steuerverordnung Nr. 11 (dauernder Aufenthalt im Heim und Bezug von Ergänzungsleistungen sowie Reinvermögen weniger als CHF 25'000.00) zugestanden hätte und der Erlass in den Steuerjahren vorher und nachher gewährt wurde, ist unklar. Offen ist auch, ob er bezüglich Staats- und Bundessteuern noch nachträglich gewährt wird, wie dies für die Gemeindesteuern 2015 und 2016 geschehen ist (vgl. die neuen Steuerrechnungen 2015 und 2016 vom 30. September 2019 der Gemeinde C.___). Es steht demnach noch nicht definitiv fest, ob tatsächlich ein Schaden infolge (zu Unrecht) veranlagter Steuern 2015 und 2016 entstand. Fest steht einzig, dass für diese beiden Steuerjahre zum jetzigen Zeitpunkt Steuern in der Höhe von insgesamt CHF 397.90 (CHF 203.90 für das Steuerjahr 2015 [CHF 208.85 Staatssteuer plus CHF 29.25 direkte Bundessteuer minus CHF 4.20 Verrechnungssteuer sowie CHF 30.00 Personalsteuer] und CHF 194.00 für das Steuerjahr 2016 [CHF 199.70 Staatssteuer plus CHF 28.50 direkte Bundessteuer minus CHF 4.20 Verrechnungssteuer sowie CHF 30.00 Personalsteuer) bezahlt wurden, die eigentlich nicht geschuldet gewesen wären. Der Beschwerdeführer als erfahrener Berufsbeistand hätte die definitiven Veranlagungen der Steuerverwaltung betreffend die Staatssteuern sowie direkten Bundessteuern für die Jahre 2015 und 2016 nicht unbesehen übernehmen, sondern hätte diese überprüfen und zufolge des ohne Begründung nicht gewährten Erlasses mit Einsprachen anfechten müssen. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die verbeiständete Person über angespartes Vermögen verfüge, mit welchem sie, wie jeder andere Bürger auch, Steuern bezahlen könne respektive müsse, da das Reinvermögen nachweislich weniger als CHF 25'000.00 betragen hat (vgl. § 14ter Abs. 2 Steuerverordnung Nr. 11).

3. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind, zu 1/5, d.h. zu CHF 100.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.    Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 10. September 2019 wird wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 korrekt ausgefüllt wurden. Aufgrund der Nichtgewährung des Erlasses für die Staats- und direkten Bundessteuern für die Jahre 2015 sowie 2016 im Veranlagungsverfahren wurden CHF 397.90 zu viel an Steuern bezahlt.

3.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 1/5, ausmachend CHF 100.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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