Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 27. Juni 2019, ca. 16:30 Uhr, kollidierte A.___ beim Abbiegen nach links von der [...]gasse auf die [...]strasse in [...] seitlich-frontal mit einem von rechts kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen.
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11. September 2019 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn namens des Bau- und Justizdepartementes A.___ den Führerausweis infolge mittelschwerer Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von einem Monat und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF 391.05.
4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2. Eventualiter:
2.1 Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2.2 Auf eine Massnahme infolge leichter Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. c SVG) sei zu verzichten.
3. Subeventualiter:
3.1 Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 3. Oktober 2019 sei aufzuheben.
3.2 Die Beschwerdeführerin sei infolge leichter Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. c SVG) im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zu verwarnen.
4. Formeller Antrag:
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
5. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
7. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 schloss die Motorfahrzeugkontrolle auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Replik vom 25. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 explizit verzichtet hat. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist damit nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Zeugenbefragung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: Vorinstanz) habe zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dargelegt, jedoch nicht im Einzelnen begründet, warum sowohl die Gefahr für die Sicherheit anderer als auch das Verschulden im vorliegenden Fall nicht mehr leicht wiege. Vielmehr habe sie sich damit begnügt darzulegen, warum das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht mehr leicht wiege, ohne jedoch im Geringsten auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. September 2019 und die darin dargelegten Argumente, warum das Verschulden der Beschwerdeführerin eben leicht wiege, einzugehen.
3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 18 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1). Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 IV 196 E. 2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b).
3.4 Es trifft im Sinne der Beschwerde zu, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2019 nicht im Detail auseinandergesetzt hat. Sie hat jedoch die Umstände, weshalb sie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung für gegeben erachtete, dargelegt. Damit war eine weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre eine eventuelle Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren geheilt worden, hat die Vorinstanz doch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
4. Zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt (Art. 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass sie das andere Auto wohl nicht gesehen habe, weil sich dieses im «toten Winkel», hinter der rechten A-Säule und der Rückspiegelabdeckung, befunden habe. Diese Aussage verdeutliche, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Abbiegevorgangs den vortrittsberechtigten Verkehr beobachtet habe. Die Kollision sei überaus unglücklichen Umständen geschuldet, denn hätte sich das andere Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht im toten Winkel befunden, hätte die Beschwerdeführerin mittels Notbremsung eine Kollision verhindern können.
4.2 Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11. September 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: «Die Beschuldigte beabsichtigte mit ihrem Personenwagen nach links in die Hauptstrasse abzubiegen und übersah dabei den von rechts kommenden, vortrittsberechtigten Personenwagen des Geschädigten. In der Folge kam es zu einer seitlich frontalen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.»
4.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe der Polizei zu Protokoll gegeben, beim Signal «Kein Vortritt» angehalten zu haben, mehrere Fahrzeuge passiert haben zu lassen sowie anschliessend vor dem Abbiegen nach links mehrfach nach links und rechts geschaut zu haben. Bei der heutigen Verkehrsdichte genüge es im Allgemeinen nicht, bloss unmittelbar vor dem Anfahren zu beobachten, ob die Strasse frei sei. Die Beobachtung müsse auch während des Abbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten werden könne. Bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe.
4.4 In ihrer Stellungnahme macht die Vorinstanz ergänzend geltend, der Kreuzungsbereich [...]gasse-[...]strasse in [...] sei übersichtlich. Von rechts heranfahrende Fahrzeuge seien bereits aus grösserer Entfernung sicht- und erkennbar. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nach rechts und links geblickt habe. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon dispensiert, dem Verkehr auch während der Einfahrt in den Kreuzungsbereich die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Spätestens als sie sich auf der ersten Fahrspur befunden habe, hätte sie sich noch einmal vergewissern müssen, dass sich kein Fahrzeug auf der zweiten Fahrspur – von rechts – näherte. Zudem sei kaum anzunehmen, dass sich das andere Fahrzeug auf der ganzen von der Beschwerdeführerin gefahrenen Strecke von der Wartelinie bis zur Kollision im toten Winkel befunden habe. Anderenfalls hätte sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, z.B. durch ein Vorbeugen des Oberkörpers, um freie Sicht auf die vortrittsberechtigten Fahrzeuge zu erhalten.
4.5 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22.12.2006 E. 2.3).
4.6 Vorliegend stimmen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Strafbehörde im Strafbefehl im von der Beschwerdeführerin bestrittenen Punkt offensichtlich überein. Beide Behörden gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin den von rechts herannahenden Personenwagen bei der Einfahrt in die Hauptstrasse aus Unachtsamkeit übersah. Die Beschwerdeführerin musste angesichts des doch nicht unerheblichen Unfallschadens damit rechnen, dass ein Administrativverfahren eröffnet werden würde. Sie hätte deshalb gegen den Strafbefehl Einsprache erheben müssen, wenn sie den dort geschilderten Sachverhalt für unzutreffend hielt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Rüge der unvollständigen bzw. fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.
5. Zu prüfen ist weiter die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen.
5.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe mit der Missachtung des Vortrittsrechts die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, für die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung sei nicht die Gefahr einer Kollision, sondern die Gefahr für die Sicherheit anderer relevant. Sie verweist auf Art. 51 SVG. Indem die Vorinstanz pauschal vom einen auf das andere schliesse, habe sie willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
5.2 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 51 SVG ist unbehelflich. Art. 51 SVG äussert sich zum Verhalten bei Unfällen. Daraus lässt sich nichts hinsichtlich der Qualifikation des Verhaltens eines Motorfahrzeugführers mit Blick auf eine Administrativmassnahme ableiten. Von einer Verletzung des Willkürverbots und einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann damit keine Rede sein. Die Rüge ist unbegründet.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 11. September 2019 lediglich zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 verurteilt worden, was zweifelsohne für ein (wenn überhaupt) leichtes Verschulden spreche. Damit von einer mittelschweren Widerhandlung gesprochen werden könnte, müsste damit eine nicht mehr geringe Gefährdung anderer vorliegen. Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein Personenwagen mit einem ihm kräftemässig unterlegenen Verkehrsteilnehmer kollidiere. Vorliegend sei jedoch die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen mit einem anderen Personenwagen kollidiert. Das Kräfteverhältnis sei demnach ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei langsam gefahren, das andere Fahrzeug nur 40 km/h. Bei der Kollision zweier langsam fahrender Fahrzeuge sei die Gefahr von Verletzungen überaus gering. Es liege damit keine mittelschwere Widerhandlung vor.
6.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um Grundregeln des Verkehrs, deren Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des Vortrittsrechts habe die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Kollision geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Weder die von der Beschwerdeführerin geschaffene Verkehrsgefährdung noch ihr Verschulden könnten als leicht gewertet werden, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz ergänzend aus, durch die Kollision mit dem anderen Personenwagen sei dessen Lenker nicht nur einer erhöhten abstrakten, sondern einer konkreten Gefährdung ausgesetzt worden. Aufgrund der im Strassenverkehr wirkenden physikalischen Kräfte sei grundsätzlich immer mit einer schweren Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person komme. Beim Verschulden genüge sodann auch die fahrlässige Begehung durch Unachtsamkeit für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung.
6.3 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E 2.4). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG).
6.4 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.5 Die Vorinstanz erachtete weder das Verschulden der Beschwerdeführerin noch die Gefährdung als leicht. Zu prüfen ist nachfolgend in einem ersten Schritt das Ausmass der Gefährdung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht (Signal «Kein Vortritt» [3.02]) missachtet hat, welches den Fahrzeugführer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
6.6 Das Bundesgericht schloss in einem Fall, in dem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine Hauptstrasse mit dichtem Verkehr hinausgefahren war und einen Motorradfahrer übersah, was zur anschliessenden Kollision mit leichten Verletzungen des Motorradfahrers führte, auf eine erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG (Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2009 vom 26. November 2009).
6.7 Vorliegend fuhr die Beschwerdeführerin gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von der [...]gasse auf die [...]strasse in Pieterlen hinaus und übersah dabei einen von rechts kommenden Autofahrer. Der fragliche Einfahrtsbereich der [...]gasse in die [...]strasse ist übersichtlich, zieht sich doch die Hauptstrasse in mehr oder weniger gerader Linie durch das Dorf [...]. Das Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts schuf, ist nicht unerheblich, musste an dieser Stelle doch damit gerechnet werden, dass es zu einer Kollision mit einem bis zu 50 km/h schnellen Personenwagen oder Motorrad sowie evtl. einem Fahrradfahrer und mithin erheblichen Personenschäden kommen könnte. Dass es vorliegend konkret lediglich zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass der von rechts kommende Motorfahrzeugführer eine Vollbremsung einleitete. Das Ausmass der Gefährdung muss deshalb folglich – gerade auch unter Berücksichtigung des in E. 6.6 zitierten Bundesgerichtsurteils – als erheblich bezeichnet werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des Verschuldens.
6.8 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin durch die Missachtung des Vortrittsrechts eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Der durch die Vorinstanz angeordnete Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.
7. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.
8. Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 (inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann