Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 7. Oktober 1983, aus Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 20. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm am 15. Januar 1992 zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juli 1998 anschliessend die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Seit dem Jahr 2006 führt er mit der Schweizer Bürgerin T.___ (geb. 3. Oktober 1984) eine partnerschaftliche Beziehung. Dieser Beziehung entstammen die drei gemeinsamen Kinder [...] (geb. 26. März 2008), [...] (geb. 27. März 2010) und [...] (geb. 8. März 2012), welche im Besitz des Schweizer Bürgerrechts sind.
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 11. August 2005 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des Raufhandels, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
3. Am 27. Juni 2012 verurteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubs, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für ein Jahr bei einer Probezeit von fünf Jahren und einer Busse von CHF 100.00.
4. Mit Verfügung vom 18. September 2013 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern (DdI) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz am Tag seiner Haftentlassung zu verlassen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das hiesige Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 (VWBES.2013.372) abwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Ausreisemeldekarte erfolgte die Ausreise aus der Schweiz am 14. März 2014 per Flugzeug.
5. Das vom Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) angeordnete Einreiseverbot bis 17. März 2022 wurde mit Verfügung vom 21. August 2014 wiedererwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren (gültig bis am 17. März 2019) reduziert. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit mehreren Suspensionsverfügungen des SEM wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zwecks Besuchs der Familienangehörigen in der Schweiz jeweils ausgesetzt. Am 26. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Rahmen einer Suspensionsverfügung aufgrund einer Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) festgenommen und anschliessend ins Untersuchungsgefängnis Solothurn verbracht. Am 31. Januar 2018 trat er dort den vorzeitigen Strafvollzug an und am 26. Februar 2018 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt.
7. Mit Urteil vom 25. September 2018 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017), der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018) schuldig, widerrief den mit Urteil vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00. Zudem wurde der Beschwerdeführer für sieben Jahre des Landes verwiesen. Gegen die Anordnung der Landesverweisung wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 29. Mai 2019 die Rechtskraft des Schuldspruchs sowie der verhängten Gesamtstrafe feststellte und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete.
8. Am 9. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsgesuch für nichterwerbstätige Drittstaatangehörige gestützt auf ein Konkubinat mit T.___. Letztere reichte gleichentags ein Aufenthaltsgesuch für nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger zugunsten des Beschwerdeführers ein.
9. Das Departement des Innern (DdI) verweigerte mit Entscheid vom 13. August 2019 dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung per 15. August 2019 aus dem Strafvollzug. Das ordentliche Vollzugsende ist am 26. Mai 2020.
10. Am 13. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2019 ein. Sie beantragte, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, dass eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen und deren Dauer gerichtlich festzulegen sei. Das Verfahren ist beim Bundesgericht hängig (6B_1044/2019).
11. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt namens des DdI am 27. September 2019, die vom Beschwerdeführer und T.___ eingereichten Aufenthaltsgesuche würden abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer werde keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
12. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Tobias Jakob, mit Beschwerde vom 7. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte das Rechtsbegehren, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege und Frist für die ausführliche Begründung der Beschwerde.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
14. Die Beschwerdebegründung erfolgte fristgerecht am 25. November 2019.
15. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
16. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 18. September 2013 aufgrund seines straffälligen Verhaltens widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Nun ersucht er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
2.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung; er wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 10 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) die Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann indessen grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses genehmigt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es wird eine neue Bewilligung ausgestellt, was voraussetzt, dass in diesem Zeitpunkt die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.1).
2.2 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) fliessende Grundsätze dies gebieten: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.2).
2.3 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indessen nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird (Urteil 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob ein solches materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.3 m.w.H.).
2.4 Liegt nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf eine Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Entfernung und Fernhaltung der betroffenen Person. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019, E. 4.4 m.w.H.)
3. Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE 117 Ib 317, E. 4.b.). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung handelt es sich um einen Ermessensentscheid der Migrationsbehörde, es besteht unter keinem Titel ein Anspruch darauf (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 1.2).
4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie dem verhängten Einreiseverbot habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bewährt bzw. nicht klaglos verhalten. Wiewohl das angeordnete Einreiseverbot mittels Suspensionsverfügungen des SEM mehrfach ausgesetzt worden sei, um dem Beschwerdeführer den Besuch seiner Partnerin und seiner Kinder zu ermöglichen, habe er das ihm entgegengebrachte Vertrauen wider besseres Wissen ausgenutzt und in der Schweiz erneut mehrfach delinquiert, was ausländerrechtlich als höchst verwerflich zu erachten sei. Angesichts der erneuten Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (rechtskräftiger Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. September 2018) und der nach wie vor hohen Rückfallgefahr erweise sich die Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft keineswegs als absehbar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Betäubungsmittelabhängigkeit im Heimatland offensichtlich nicht – wie einst selber vorgebracht – habe überwinden bzw. in den Griff bekommen können. Vorliegend seien sodann auch keine wesentlichen Änderungen eingetreten, welche aus heutiger Sicht eine Bewilligungserteilung an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer führe zwar seit dem Jahr 2006 eine partnerschaftliche Beziehung mit T.___, verfüge jedoch seit dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung im Jahr 2013/2014 über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz und habe infolgedessen auch nicht mehr mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im März 2014 bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2018 – mit Ausnahme der zwei Mal pro Jahr gewährten zwei- bis vierwöchigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz – durchgehend im Kosovo aufgehalten und die Beziehung zu seiner Partnerin sowie den Kindern von dort aus gepflegt und aufrecht erhalten. Zudem habe T.___ den Beschwerdeführer regelmässig mit den Kindern in dessen Heimatland besucht. Die geltend gemachte Verbundenheit zu den hier ansässigen Angehörigen habe den Beschwerdeführer weder vor dem Bewilligungswiderruf im Jahr 2013/2014 noch während des bestehenden Einreiseverbots vor weiterer Delinquenz abhalten können. In Anbetracht des weiterhin erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses sei es dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar, die Beziehung zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern – wie bisher – vom Heimatland aus zu pflegen.
5. Der Beschwerdeführer dagegen beruft sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und rügt, die Vorinstanz dürfe das Aufenthaltsgesuch nicht gestützt auf die (erneute) Delinquenz seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verweigern, weil diese bereits vom Strafgericht gewürdigt worden sei und dieses von einer Landesverweisung abgesehen habe. Die strafrechtliche Landesverweisung ist auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden. Der Beschwerdeführer stützt sich auf die analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach der ausländerrechtliche Widerruf unzulässig ist, der allein damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
5.1 Die Landesverweisung ist aus migrationsrechtlicher Sicht als sogenannte Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ausgestaltet. Einerseits führen die Anordnung respektive der Vollzug der Landesverweisung zum Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung und damit zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Art. 61 Abs. 1 lit. e und lit. f AIG). Die mit einer Landesverweisung belastete Person wird aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits zieht die Landesverweisung für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG) sowie aufgrund der Eintragung der Landesverweisung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) und dadurch in das Schengener Informationssystem (SIS) ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich. Sieht das urteilende Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 2 oder 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) von einer Landesverweisung ab, so sind die Migrationsbehörden daran gebunden. Den zuständigen Migrationsbehörden ist es nach Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG verwehrt, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen einzig gestützt auf die Straftat, für die das Gericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat, zu widerrufen oder nicht zu verlängern. Wenn also das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet, so sollen die Migrationsbehörden nicht aufgrund derselben Straftat gemäss dem Deliktskatalog von Art. 66a StGB eine ausländerrechtliche Massnahme verhängen oder die Nichtverlängerung der Bewilligung verfügen können. Das Strafurteil entfaltet diesbezüglich Sperrwirkung. Hingegen bleibt es den Migrationsbehörden unbenommen, gestützt auf die gesetzlich verankerten ausländerrechtlichen Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AIG die Bewilligung zu widerrufen oder nicht zu verlängern (vgl. Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht, Ausgabe 1/2019, S. 3 ff., S. 5; siehe auch Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6046).
5.2 Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass bei ihm eine Landesverweisung nach wie vor zur Diskussion steht, zumal das betreffende Strafverfahren beim Bundesgericht noch hängig ist und noch kein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache vorliegt. Ungeachtet dessen erweist sich der vom Beschwerdeführer gezogene Analogieschluss als nicht haltbar. Vorliegend geht es weder um den Widerruf noch um die Nichtverlängerung einer Bewilligung. Zur Diskussion steht einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG nicht erfasst ist. Sowohl die Anordnung bzw. der Vollzug der Landesverweisung als auch der Widerruf und die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung führen zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Wenn es, wie vorliegend, um die Beurteilung eines Aufenthaltsgesuches geht, steht es der Migrationsbehörde zu, eine Härtefallbewilligung zu verweigern, selbst wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat und von einem Härtefall ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer übersieht sodann, dass auf Erteilung einer Härtefallbewilligung kein Rechtsanspruch besteht.
5.3 Der Beschwerdeführer hat sich seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung offensichtlich nicht bewährt, was von diesem nicht bestritten wird. Die in E. 4 hiervor wiedergegebenen Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise zu seinen Gunsten geändert hätten. Demnach besteht für den Beschwerdeführer derzeit kein Anspruch auf eine Beurteilung der neuen Gesuche. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die materielle Prüfung, welche die Vorinstanz dennoch vorgenommen hat, weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt einzig, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung auch die verschiedenen Interessen umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen hat. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Substantiierte Rügen werden vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht weiter vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird gemäss der eingereichten Kostennote, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf CHF 2’082.70 (Honorar: CHF 1'845.00 [10.25 Std. à CHF 180.00], Auslagen: CHF 88.80, MWST:148.90) festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Tobias Jakob im Umfang von CHF 512.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Tobias Jakob wird auf CHF 2'082.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwaltes Tobias Jakob im Umfang von CHF 512.50 zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman