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Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2020 VWBES.2019.357

April 28, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,591 words·~8 min·1

Summary

Rückerstattung Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialdienst Wasseramt Ost,   

Beschwerdegegner

betreffend     Rückerstattung Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat von Dezember 2017 bis und mit September 2018 in der Gemeinde B.___ monatliche Sozialhilfe in der Höhe von CHF 2'086.00 (Grundbedarf CHF 986.00 und Wohnungskosten CHF 1'100.00) bezogen. Per 1. Oktober 2018 konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Existenssicherung durch eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden. Am 25. September 2018 teilten die Sozialen Dienste Wasseramt Ost (SDWO) dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) mit, dass der Beschwerdeführer zu viele Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Dieser habe nicht wie angegeben CHF 1'100.00 für die monatlichen Mietzinse bezahlen müssen, sondern CHF 650.00. Entsprechend habe der Beschwerdeführer für die Monate November (recte: Dezember) 2017 bis und mit September 2018 Sozialhilfegelder im Umfang von CHF 4'500.00 ([CHF 1'100.00 – CHF 650.00] x 10 Monate) unrechtmässig bezogen, welche zurückzuerstatten seien.

2.1 Mit Schreiben vom 10. September 2019 informierte das Departement des Innern (DdI) den Beschwerdeführer über den unrechtmässigen Bezug sowie über die Rückerstattungsforderung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit undatiertem Schreiben (Eingang beim DdI am 18. September 2019) Stellung und hielt im Wesentlichen fest, dass der Betrag von CHF 650.00 nur den Grundbetrag der Mietkosten betreffe. Strom, Wasser, Internet, Heizkosten, Kosten für die Kehrichtabfuhr, Kohlebriketten, Petrol etc. seien darin nicht enthalten und von ihm selber bezahlt worden. Quittungen diesbezüglich seien jedoch keine mehr vorhanden, da er aufgrund seines anstehenden Auszuges aus der Wohnung viele Quittungen und Papiere entsorgt habe. Dem Schreiben wurde eine Aufstellung der angefallenen Kosten zwischen September 2018 bis September 2019 beigelegt.

3. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wies das DdI den Beschwerdeführer an, CHF 4'500.00 an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zurückzuerstatten. Die Schuld sei in 45 monatlichen Raten zu CHF 100.00 pro Monat zu bezahlen, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate werde am 1. Dezember 2019 fällig. Sollte eine Rate nicht beglichen werden, werde umgehend die gesamte Summe fällig und ein Verzugszins von 3% erhoben.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2019) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf die Rückerstattung von CHF 4'500.00 sei zu verzichten. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Betrag vom CHF 650.00 betreffe nur den Grundbetrag der Miete. Die Miete inklusive den Nebenkosten, gerechnet auf zwölf Monate, betrage jedoch CHF 1'000.00. Da das Haus verkauft werde, in welchem sich seine Wohnung befinde, seien bei der Räumung viele Papiere in der Verbrennung gelandet. Er besitze lediglich noch zwei Ordner mit privaten Unterlagen.

5. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Das DdI schloss am 16. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2020 sind namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.

2.1 Gemäss § 14 Abs. 3 SG prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. auch SOG 2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem DdI übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

2.2 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig im Sinne von § 164 Abs. 1 SG werden Geldleistungen dann erwirkt, wenn die begünstigten Personen durch falsche Angaben oder durch das pflichtwidrige Verschweigen von für die Sozialbehörden relevanten Tatsachen Leistungen erhalten, die sie bei korrektem Verhalten nicht erhalten hätten. Durch dieses Verhalten verletzen sie ihre Auskunfts-und Meldepflichten. Gemäss § 17 Abs. 1 SG sind leistungsbeziehende Personen nämlich verpflichtet, einerseits aktiv am verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a) und andererseits eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Die betreffende Person ist vorgängig jeweils in angemessener Weise über ihre Auskunfts- und Meldepflichten zu orientieren (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien genannt], Stand Dezember 2016, Kapitel E.3.2).

2.3 Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2017 das Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» unterzeichnet. Damit war er verpflichtet, sämtliche Auskünfte gegenüber der Sozialbehörde wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. Auch hatte er darüber Kenntnis, dass wer bei unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt, zur Rückerstattung verpflichtet ist. Dem Beschwerdeführer waren somit seine Rechte und Pflichten für den Bezug von Sozialhilfe bekannt.

3.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber den SDWO an, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'100.00 (Mietzins netto CHF 950.00 und Nebenkosten CHF 150.00 bestehend aus Heizkosten, Wasser, Abwasser, Warmwasserkosten, Allgemein Strom, Treppenhausreinigung, Hauswartung, Antennenund Kabelfernsehen) bezahlen zu müssen und reichte dazu einen Mietvertrag vom 23. August 2006 ein. Da der Vermieter des Beschwerdeführers per 1. Juli 2018 ebenfalls mit Sozialhilfe unterstützt werden musste, reichte dieser diverse Unterlagen an die Sozialbehörde ein. Anhand dieser Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Vermieter jeweils CHF 650.00 an Miete bezahlte (vgl. Kontoauszüge Vermieter der Baloise Bank SoBa AG vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2017 und 1. März bis 31. März 2018 sowie Gutschriftenanzeigen Vermieter der Baloise Bank SoBa AG vom 11. Dezember 2017, 6. März 2018 und 6. April 2018). Es kann demnach – mit der Vorinstanz – davon ausgegangen werden, dass monatliche Mietzinszahlungen im Umfang von CHF 650.00 getätigt wurden. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer eingereichte, vom Vermieter unterzeichnete Bestätigung vom 31. Mai 2018, wonach der monatliche Mietzins von CHF 1'100.00 bar bezahlt werde, nichts, da, wie soeben erwähnt, nachweislich Beträge in der Höhe von jeweils CHF 650.00 auf das Konto des Vermieters flossen.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass die monatliche Miete CHF 650.00 betrug. Er macht jedoch geltend, dass die CHF 650.00 nur den Grundbetrag der Miete betrafen und er Heiz-, Abwasser, Stromkosten etc. selbständig habe bezahlen müssen. Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat (Art. 257a Abs. 2 Obligationenrecht, OR, SR 220). Gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel B.3-I sind bei Mietverhältnissen nur die vertraglich vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen, die rechtlich zulässig sind. Kosten für Heizung und Warmwasser sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten, insbesondere aus dem Mietvertrag vom 23. August 2006, keine Hinweise, die auf eine ausdrückliche Vereinbarung zu einer gesonderten Nebenkostenabrechnung schliessen lassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Strom, Heiz, Wasser- und Abwasserkosten etc. im Nettomietzins von CHF 650.00 inbegriffen sind. Aber auch sonst hätten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für Heizung und Warmwasser nach effektivem Aufwand nicht vergütet werden können, da diese durch den Beschwerdeführer nicht belegt sind und zudem die aufgeführten Positionen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nicht im relevanten Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 liegen. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass der Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten sowie laufende Haushaltsführungskosten inkl. Kehrichtgebühren sowie Internet bereits im Grundbetrag von CHF 986.00 inbegriffen sind (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel B.2-I) und somit nicht dem Mietzins hinzugerechnet werden können.

3.3 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von CHF 650.00 bezahlte, weshalb er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 4'500.00 ([CHF 1'100.00 – CHF 650.00] x 10 Monate) zu Unrecht erwirkt hat, welche zurückzuerstatten sind.

4. Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden (Art. 164 Abs. 3 SG). In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4).

Um einen minimalen Betrag handelt es sich bei CHF 4'500.00 zweifellos nicht, weshalb die Rückerstattung nicht ausgeschlossen werden kann. Analog der Praxis bei Erlassgesuchen in Steuerangelegenheiten und unentgeltlicher Rechtspflege ist vorliegend jedoch aus Billigkeitsgründen die Rückerstattung auf zwei Jahre, d.h. 24 Monate à CHF 100.00 zu begrenzen, und im restlichen Umfang die Rückerstattung zu erlassen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Da die Frist für die Fälligkeit der ersten zu bezahlenden Rate abgelaufen ist, ist eine neue Frist zu setzen. Die erste Rate von CHF 100.00 ist am 1. Juni 2020 zur Bezahlung fällig. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffern 3.1 und 3.2 der Verfügung des Departements des Innern vom 25. September 2019 werden aufgehoben und wie folgt geändert: Der Sozialhilfeempfänger hat an die CHF 4'500.00 unrechtmässig bezogener Sozialhilfe CHF 2'400.00 zurückzuerstatten (Ziff. 3.1). Die Schuld ist in 24 monatlichen Raten à CHF 100.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Juni 2020 fällig (Ziff. 3.2).

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Empfangsbescheinigung Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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