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Solothurn Verwaltungsgericht 28.08.2019 VWBES.2019.232

August 28, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,509 words·~8 min·4

Summary

Abänderung von Auflagen

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Abänderung von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. August 2014 den Entzug des Führerausweises von A.___ infolge einer verkehrsrelevanten Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde unter anderem vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

1.2 Gestützt auf das Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung vom 28. Februar 2016 wurde A.___ mit Verfügung vom 4. August 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

1.3 Am 17. Januar 2017 unterzog sich A.___ einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Der entsprechende Bericht datiert vom 17. Februar 2017. Gestützt auf die Resultate der (Brust-)Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in den letzten vier bis acht Monaten Kokain konsumiert habe, verfügte die MFK am 21. Februar 2017 wegen der Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum vehement bestritt und geltend machte, die Haarprobe müsse verwechselt oder kontaminiert worden sein, holte die MFK beim IRMZ eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 23. März 2017. Darin wurden eine Verwechslung sowie eine Kontamination ausgeschlossen. Darauf bestätigte die MFK mit Verfügung vom 28. März 2017 den vorsorglichen Entzug.

1.4 Die dagegen von A.___ am 5. April 2017 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Juni 2017 ab.

2.1 Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurde A.___ wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogentotalabstinenz einzuhalten und sich während der Dauer von 1 ½ Jahren zwecks Abstinenzkontrolle in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarproben zu unterziehen habe.

2.2 Am 12. November 2018 unterzog sich A.___ einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Langenthal (IFPP). Der entsprechende Bericht datiert vom 6. Dezember 2018. Gestützt auf die Resultate der Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in der Zeit von Ende April 2018 bis Ende Oktober 2018 Kokain konsumiert habe, verfügte die MFK am 10. Dezember 2018 wegen der Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum bestritt und geltend machte, die Haarprobe müsse kontaminiert worden sein, holte die MFK beim IFPP eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 16. Mai 2019. Darin wurde an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Dezember 2018, wonach die Fahreignung von A.___ nicht befürwortet werden könne, festgehalten.

2.3 Gestützt auf eine zusätzliche Beurteilung durch das IRMZ vom 23. Mai 2019, welche ergab, dass es sich vorliegend aus toxikologischer Sicht um einen Grenzfall handle, so dass die Fahreignung von A.___ – unter Anordnung von Auflagen – befürwortet werden könne, hob die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit Verfügung vom 24. Mai 2019 auf.

3.1 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die MFK am 18. Juni 2019, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.1   Sie haben eine Drogentotalabstinenz (inkl. Verzicht auf Cannabis und CBD-haltige Produkte) einzuhalten.

1.2   Zum Nachweis der Abstinenz haben sie sich während der Dauer eines Jahres in Abständen von 6 Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe am IRMZ zu unterziehen.

1.3   […]

1.4   Zudem haben sie während der Dauer der Auflagen bei Ihrem Hausarzt zwei­wöchentlich eine kurzfristige anberaumte Urinprobe abzugeben, welche auf Canna­bis und Kokain untersucht wird. Zudem sind alle 2 Wochen die suchtspezifischen Blutlaborparameter beim Hausarzt bestimmen zu lassen.

1.5   […]

2.    […]

3.    […]

3.2 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei Ziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass bei der Kontrolluntersuchung auf eine Haarprobe zu verzichten sei.

2.      Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.      Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

3.3 Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 16. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Aufgrund des positiven Kokainbefundes in der Haarprobe sei eine Drogenabstinenz nicht zweifelsfrei belegt worden. Es sei aus toxikologischer Sicht jedoch nicht auszuschliessen, dass der im Haar gefundene positive Kokainwert allenfalls bloss auf Kontakt mit Kokain (Fremdkontamination) zurückzuführen sei. Zum Nachweis oder Ausschluss von Drogen, Medikamenten, anderen chemischen Stoffen oder Stoffwechselprodukten könnten mittels Haarproben Aussagen zur Konsumabstinenz oder zur Langzeiteinnahme oder –applikation von Substanzen gemacht werden. Die Haaranalyse sei derzeit nach vorliegenden medizinischem Standard die beste Nachweismethode bezüglich der Einhaltung einer Substanzabstinenz.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Er akzeptiere nahezu alle ihm auferlegten Auflagen. Aufgrund seiner negativen Erfahrungen sei er jedoch nicht bereit, bei diesen Kontrolluntersuchungen auch eine Haarprobe abzugeben. Dies nicht etwa, weil er etwas zu verbergen hätte, sondern einzig und allein darum, weil er am eigenen Leib habe erfahren müssen, dass diese Kontrollmittel unzuverlässige und falsche Resultate hervorbringen würden. Sein Fall habe exemplarisch aufgezeigt, dass eine Fremdkontamination stattgefunden habe. Offensichtlich tauge die Haaranalyse dann nicht als Beweismittel, wenn damit - wie von ihm verlangt - eine Totalabstinenz nachgewiesen werden müsse. Wenn er alle zwei Wochen die suchtspezifischen Blutparameter beim Hausarzt bestimmen lasse und alle zwei Wochen Urinproben abgebe, ergebe dies ein genügend umfassendes Bild über seinen Gesundheitszustand und auch eine genügende Grundlage für eine Kontrolluntersuchung beim IRMZ. Die Anordnung einer Haaranalyse sei weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Auflagen, nämlich die Sicherstellung einer Totalabstinenz, zu erreichen.

3.1 Strittig und zu klären ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht eine Haaranalyse angeordnet hat oder ob darauf im Rahmen der Kontrolluntersuchung verzichtet werden kann.

3.2 Die Haaranalytik ist ein laboranalytisches Verfahren, welches angewendet wird für das Konsum-Monitoring psychotropischer Substanzen und von Trinkalkohol. Die Untersuchung von Haarproben ist für diesen Zweck geeignet, da diese durch zeitaufgelöste Speicherung von Drogen, Medikamenten, deren Metabolite oder von Alkohol-Markern einen retrospektiven Überblick über einen grösseren Zeitraum ermöglichen. Haaranalysebefunde geben Auskunft über das Konsummuster einer solchen Substanz. Das Verfahren ist geeignet, die Abstinenz einer Substanz gegenüber einer wiederholten Einnahme zu differenzieren. Auch kann – bei nachgewiesenem Konsum – mit Einschränkung eine grobe Aussage zum Konsumverhalten gemacht werden. Die Untersuchung mittels Haaranalyse ist eine geeignete Abklärungsmethode, welche nicht nur den Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch eine entsprechende Abstinenz nachweist. Die Überprüfung mittels Blut- oder Urinprobe ist dagegen nicht gleich geeignet, weil sie nur sehr punktuelle Ergebnisse liefert. Psychotrope Substanzen können im Blut wenige Stunden, vereinzelt bis wenige Tage nach der Einnahme nachgewiesen werden. Im Urin ist der entsprechende Nachweis - oft auch nur eines Metaboliten des entsprechenden Wirkstoffs - in der Regel bis wenige Tage nach dem letzten Konsum möglich. In kurzen Abständen wiederholte Tests auf Substanzen im Blut oder Urin stellen somit nur Stichprobenkontrollen dar. Es wäre somit auch nicht aussergewöhnlich, dass die zweiwöchentlichen Untersuchungen des Blutes und des Urins zu negativen Befunden trotz eines Kokainkonsums führten. Zur Ermittlung des generellen Konsumverhaltens (Suchtverhalten der vergangenen Monate), das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, kann nur die Haaranalyse zuverlässige Aussagen machen (vgl. zum Ganzen: Baumgartner, Nachweis des Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, in: Therapeutische Umschau 2011, S. 269, unter: www.irm.uzh.ch/downloads).

4. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar darin einig zu gehen, dass externe Verunreinigungen trotz Abstinenz möglich sind (Kokain kann z.B. über Hände in das Haar gelangen und darauf folgend ins Haar gewaschen werden). Dies ändert nichts daran, dass die Untersuchung mittels Haaranalyse die geeigneteste Abklärungsmethode ist, welche nicht nur den Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch eine entsprechende Abstinenz nachweisen kann. Mittels Blut- und Urinkontrollen kann das Konsum-Monitoring, wie soeben erwähnt, nicht über denselben Zeitraum durchgeführt werden. Die Anordnung einer Haaranalyse ist somit notwendig und auch verhältnismässig (vgl. auch Urteil 6A.8/2007 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2007 E. 2.4, wonach eine Haaranalyse einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt). Die angefochtene Verfügung ist folglich zu bestätigen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_519/2019 vom 28. Mai 2020 bestätigt.

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