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Solothurn Verwaltungsgericht 06.02.2020 VWBES.2019.221

February 6, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,322 words·~7 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Februar 2020  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch  B.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Einwohnergemeinde D.___,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder sind Asylanten und verfügen über die Aufenthaltsbewilligung F. Sie werden durch die Einwohnergemeinde D.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt und wohnen in einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten älteren Haus mit insgesamt vier Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Küche und WC liegen im Parterre, eine Dusche im Untergeschoss. Im ersten Stock befinden sich zwei (abschliessbare) Schlafzimmer, wovon eines von einer Drittperson bewohnt wird. Am 21. Februar 2019 beschloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerdeführerin könne nicht in eine andere Wohnung umziehen. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter der Beschwerdeführerin am 4. März 2019 beim Department des Innern (DdI) Beschwerde.

2. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 wies das DdI die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem Handbuch Asylsozialhilfe Kanton Solothurn seien die Einwohnergemeinden zuständig für die Betreuung und Unterstützung von asylsuchen­den Personen, soweit sie ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten könnten. Die Betreuung solle insbesondere sicherstellen, dass sie über eine Unterkunft verfügten und die vorgesehenen Unterstützungsleistungen sowie die notwendige medizinische und zahnmedizinische Versorgung erhielten. Die Sozialregionen bzw. Einwohnergemeinden seien angehalten, sich um die Schaffung von Wohnraum für asylsuchende Personen zu bemühen. Dazu würden sie in der Regel entsprechende Wohnungen mieten. Vor dem rechtsgültigen Vertragsabschluss sei dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) der Mietvertrag zur Genehmigung vorzulegen. Dabei könnten keine verbindlichen Richtwerte über Mietzinsansätze angegeben werden, da der Wohnungsmarkt von Einwohnergemeinde zu Einwohnergemeinde verschieden sei und die finanzielle Beteiligung des Bundes jährlich ändern könne. Der Richtwert belaufe sich jedoch auf CHF 300.00 inklusive Nebenkosten pro Person. Zu hohe Mietkosten, die durch das ASO nicht übernommen werden könnten, dürften den vorläufig aufgenommenen Personen grundsätzlich nicht vom Grundbedarf abgezogen werden. Die Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen, die den Sozialregionen bzw. Einwohnerge­meinden vom Kanton zugewiesen würden, sei Sache der entsprechenden Sozialregion bzw. Einwohnergemeinde. Es bestünden keine konkreten Vorgaben, wie die Unter­bringung auszusehen habe. Zu beachten seien einerseits die Höchstmietzinsansätze, die vom Kanton übernommen würden, und andererseits das Anrecht der Personen auf eine angemessene Unterbringung. Bei der Beurteilung, ob eine Unterkunft angemessen sei, seien insbesondere die Grundrechte auf ein menschenwürdiges Dasein und auf Privatsphäre sowie der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen zu beachten. Auch vorläufig aufgenommene Personen hätten das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein und ein Mindestmass an Privatsphäre, was jedoch nicht bedeute, dass jede Person Anspruch auf ein Einzelzimmer habe. Die Unterkunft müsse gemäss dem Handbuch über die notwendigen sanitären Anlagen verfügen, die von mehreren Personen benutzbar sein müssten. Im vorliegenden Fall erscheine es als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre 17-jährige Tochter ein Schlafzimmer teilten. Dies insbesondere auch, weil dies freiwillig geschehe. Im oberen Stock hätte es ein noch freies Schlafzimmer, welches die Tochter beziehen könnte. Insofern könne dem Vor­bringen der Beschwerdeführerin, wonach die Familie zu wenig Platz habe, nicht gefolgt werden. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien nicht stichhaltig. Schlafzimmer, Toilette und Küche befänden sich im Erdgeschoss, nur die Dusche, welche nicht regelmässig bzw. nicht mehrmals täglich aufgesucht werden müsse, sei nicht auf dem selben Geschoss. Dies sei eine absolut zumutbare Situation, auch wenn – nicht wirklich bewiesene – gesundheitliche Schwierigkeiten vorhanden seien. Ein Umzug in eine andere Gemeinde oder in das Asylzentrum Solothurn käme nicht infrage, da nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, erwerbstätig sei und ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selber bestreiten könne.

3. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter, mit Schreiben vom 20. Juni 2019 Einspruch und wandte sich in genereller Weise gegen den Entscheid. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 stellte sie den Antrag, ihr das Recht zu gewähren, für einen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln zu dürfen.

4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 beantragte das DdI die Beschwerde vom 20. bzw. 26. Juni 2019 abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Offenbar sei es so, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu Beginn dahingehend informiert worden seien, den unteren Teil des Hauses zu benützen. Zwischenzeitlich würde es ihnen jedoch offenstehen, das noch freie Zimmer im oberen Stock ebenfalls zu benützen. Dadurch müssten sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kein Zimmer mehr teilen, wodurch gewährleistet wäre, dass die Tochter ungestört ihre Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin bekannt, sodass ein Wechsel der Einwohnergemeinde nicht infrage kommen könne.

5. Die Einwohnergemeinde D.___ nahm mit Schreiben vom 3. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung. Bezüglich Zumietung einer weiteren Liegenschaft führte sie aus, dies sei nicht sinnvoll, da gemäss Statistik die Zuteilungen sowohl vom Bund in den Kanton Solothurn als auch vom Kanton Solothurn in die Einwohnergemeinden rückläufig seien.

6. Die Beschwerdeführerin, resp. ihre Tochter, nahmen mit Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung und ersuchten um Zuteilung einer neuen Wohnung, in der sie alleine wohnen könnten.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundes­recht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsver­letzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2. Die Beschwerdeführerin möchte innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln und mit ihrer Familie nicht mit einer Drittperson unter demselben Dach leben müssen. Sie macht keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz erachten die Wohnsituation als zumutbar und angemessen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Grundsätze des Handbuchs Asyl des Kantons Solothurn, insbesondere die Punkte 2.5 «Transfer in die Einwohnergemeinde» und 2.6 «Betreuung in der Einwohnergemeinde» und ihre diesbe­züglichen Verpflichtungen berücksichtigt hat (vgl. dazu Ziffer I. 2.2 der angefochtenen Verfügung) und offenbar seit längerer Zeit an der [...] Asylsuchende unterbringt. Die Asylsuchenden auf der andern Seite haben gemäss Pt. 2.5 «Unterkunft» die ihnen zugewiesene Unterkunft zu akzeptieren. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwer­deführerin und ihrer Familie nicht zuzumuten wäre, die von der Beschwerdegegnerin zugewiesene Wohnung zu akzeptieren und dort zu verbleiben, zumal offenbar die Möglichkeit besteht, dass die 17-jährige Tochter, die sich seit August 2019 in einer Ausbildung befindet, ein abschliessbares Schlafzimmer im Obergeschoss beziehen könnte, wenn sie sich bei der Gemeinde darum bemühen würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für eine eigene Wohnung, wie Gesund­heitszustand, Weg, Deutschkenntnisse, etc., sind nicht stichhaltig. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch miss­braucht.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Praxisgemäss wird aber in Fällen von Sozialhilfe auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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