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Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2019 VWBES.2019.211

September 23, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,126 words·~21 min·4

Summary

Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Advokatin Helene Hess,   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geboren am [...] 2007), D.___ (geboren am [...] 2005), E.___ (geboren am [...] 2004) und F.___ (geboren am [...] 2002). Mit Entscheid der damaligen Vormundschaftskommission Dorneckberg (heutige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Am 20. Juni 2012 wurde die Ehe von A.___ und B.___ geschieden und die elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt. Mit Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 8. Juli 2015 wurde die elterliche Sorge den Kindseltern gemeinsam zugeteilt.

2. Mit Eingabe vom 6. März 2017 stellte die Beiständin unter anderem den Antrag auf Begutachtung der Kindseltern in Bezug auf deren Erziehungsfähigkeit. Die Schule [...] erstattete am 19. Juni 2017 eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ und D.___. Zur Klärung der familiären Situation, den Fragen des Kindeswohls und des persönlichen Verkehrs ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 23. Oktober 2017 eine Begutachtung an. Das Gutachten der Praxis für Forensik und Psychotherapie aus Solothurn vom 9. Mai 2018 ging am 11. Mai 2018 bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein.

3. Gestützt auf dieses Gutachten erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 31. Juli 2018 unter anderem folgenden Entscheid:

3.1 […]

3.2 A.___ und B.___ werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer Mediation angewiesen.

3.3 Für C.___, D.___, E.___ und F.___ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) im Umfang von 20 Stunden pro Monat angeordnet.

3.4 A.___ und B.___ werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, folgende Massnahmen weiterzuführen: Ernährungsberatung und Fitness für C.___ und F.___; Umsetzung schulischer Massnahmen entsprechend den Empfehlungen der SPD für D.___; Weiterführung der Psychotherapie für C.___; Förderung der Freizeitaktivität aller vier Kinder.

3.5 Der Auftrag der Beiständin wird um folgende Aufgaben erweitert: eine geeignete Fachstelle für die Mediation sowie eine SPF zu organisieren und bei der Sozialregion Dorneck die Kostengutsprache einzuholen; mit den zuständigen Fachpersonen (Schule, Ernährungsberatung, Fitness, SPF) entsprechend die Empfehlungen des Gutachtens Jahresziele für C.__ zu vereinbaren und deren Umsetzung zu überwachen.

3.6 Die Beiständin wird gebeten, bis spätestens 31. Juli 2019 über die Situation von C.___ zu berichten und allenfalls weiterführende Massnahmen (Platzierung) zu beantragen.

3.7-3.11 […]

4. Am 28. November 2018 ging erneut eine Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule [...] betreffend C.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein. Seit dem 31. Oktober 2018 habe C.___ über 10 Schultage gefehlt. Durch das häufige Fehlen werde dieser unweigerlich grosse Wissenslücken haben. Die Lehrpersonen hätten sich bemüht, den Schulstoff mit zusätzlichen Erklärungen nach Hause bringen zu lassen. Offenbar seien zuhause sämtliche Unterlagen verloren gegangen. Der gesamte Prozess der Reintegration sowie das Wohl und die Entwicklung von C.___ seien stark gefährdet.

5. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 teilte die Beiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gestützt auf den Bericht der G.___ GmbH vom 6. Februar 2019 über den Verlauf der SPF mit, dass weder die Empfehlung der Gutachter noch die Verfügung vom 31. Juli 2018 umgesetzt werden könnten. Begründet mit dem noch ungeklärten Elternbeitrag habe A.___ den Termin von letzter Woche erneut abgesagt, bzw. die SPF generell aufs Eis gelegt. Es sei deshalb das weitere Vorgehen zu prüfen respektive, ob es allenfalls zusätzlicher Kindesschutzmassnahmen bedürfe.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. April 2019 folgenden Entscheid:

1.    […]

2.    Die Sozialpädagogische Familienbegleitung bei der G.___ GmbH wird beendet.

3.    Das Sozialatelier [...] wird ab sofort mit der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragt.

4.    Die mit Entscheid vom 31. Juli 2018 angeordnete Mediation wird bis auf Weiteres sistiert.

5.    Der Auftrag der Beiständin wird um folgende Aufgaben erweitert: alle 14 Tage, jeweils Montagmorgen um 8 Uhr, einen Kontrollbesuch betreffend Haushaltsführung bei A.___ durchzuführen. Zusätzlich ist einmal pro Monat ein unangemeldeter Kontrollbesuch durchzuführen. Die schulische Situation von D.___ abzuklären, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und allenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen zu empfehlen.

6.    A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, der Beiständin bis 30. April 2019 einen detaillierten Wochenplan über ihre regelmässigen Termine und Arbeitszeiten zukommen zu lassen.

7.    A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, der Beiständin jederzeit Eintritt ins Haus zu gewähren und ihre Erreichbarkeit auf dem Handy sicherzustellen.

8.-14. […]

7. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Helena Hess, am 5. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1.    Es sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, evtl. sei die SPF auch auf die Zustände beim Vater auszuweiten.

2.    Es seien die Ziffern 5 und 7 des Entscheides ersatzlos aufzuheben.

3.    Unter o/e Kostenfolge.

8. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 beantragte der Kindsvater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

9. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss am 27. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 6. August 2019 Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Kindsvaters und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einreichen.

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe des Kindsvaters vom 30. März 2019 nicht zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin zugestellt habe, sondern erst mit dem Entscheid vom 16. April 2019 und nur zur Kenntnis. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.3 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat in der Tat der Beschwerdeführerin das Schreiben des Kindsvaters vom 30. März 2019 erst mit dem unbegründeten Entscheid vom 16. April 2019 zur Kenntnis geschickt. Die Beschwerdeführerin verlangte jedoch mit Schreiben vom 24. April 2019 die schriftliche Begründung des Entscheides und machte gleichzeitig, wenn auch knapp, Bemerkungen zum besagten Schreiben des Kindsvaters. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie Art. 450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

3. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310 ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).

4.1 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein begründete den Entscheid zusammen­gefasst damit, dass eine Unterstützung zuhause nötig sei, um das familiäre System zu stabilisieren sowie eine Platzierung der Kinder beurteilt und bestenfalls verhindert werden könne. Auch würden die geschilderten Eindrücke der G.___ GmbH zur Besorgnis Anlass geben, so dass die SPF nicht ohne Weiteres beendet werden könne. Eine regelmässige Kontrolle durch die Beiständin betreffend die Haushaltsführung sei unumgänglich, zumal die Anschuldigungen der G.___ GmbH deutlich gewesen seien. Damit auch unangemeldete Kontrollbesuche möglich seien, sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, der Beiständin den Eintritt ins Haus zu gewähren und ihre Erreichbarkeit auf dem Handy sicherzustellen für den Fall, dass diese nicht zuhause angetroffen werden könne. Für die Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen (Platzierung) von C.___ und D.___ sei es zwingend notwendig, dass sich die Behörde ein umfassendes Bild über die Situation machen könne und somit auch über den aktuellen Stand sowie allfällige Auffälligkeiten und/oder Leistungsabbrüche in der Schule informiert sei. Die Beiständin sei daher zu beauftragen, die schulische Situation von D.___ abzuklären, mit der Lehrerschaft die nötigen Gespräche zu führen und der Behörde zu berichten.

4.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen in ihrer Beschwerde insbesondere vorbringen, die SPF sei einzig aufgrund des psychologischen Gutachtens angeordnet worden, welches von der Beschwerdeführerin «auseinandergenommen» und kritisiert worden sei. Die SPF seien Institute, welche bezahlt würden, sodass sie sich in einem Interessenkonflikt befänden. Diese seien auf Aufträge angewiesen und würden oft solche annehmen, wo es gar nicht nötig sei. Da ein Interesse an der Weiterführung des Mandates bestünde, sei deshalb nicht immer objektiv, was eine SPF schreibe. Dass die Besuche einzig bei der Kindsmutter durchgeführt würden, stelle ein Ungleichgewicht dar und sei nicht nachvollziehbar, zumal die Kinder mehr unter dem inadäquaten Benehmen des Kindsvaters leiden würden. Obwohl der Kindsvater Mit-Verursacher sei, müsse nur die Kindsmutter zahlen. F.___ sei bereits über 16 Jahre alt und bald erwachsen. C.___ befinde sich im Uni-Kinderspital Beider Basel (UKBB), wo Fachärzte involviert seien. D.___ und E.___ seien bereits 14 und 15 Jahre alt, seien keine kleinen Kinder mehr und würden durch die Schule unterstützt. Demnach brauche es keine SPF. Da es D.___ gut gehe, müsse auch seine schulische Leistung nicht abgeklärt werden.

Ob nun Jacken über den Stühlen hängen würden oder nicht, habe sowohl mit der Erziehungsfähigkeit als auch mit einem liebevollen Heim nichts zu tun und könne auch nicht als Messi-Haushalt bezeichnet werden. Herr H.___ von der SPF sei nie beim Kindsvater zu Hause gewesen. Nach den Aussagen der Kinder sehe es dort ebenfalls desolat aus. Dieser tue jedoch so, als wäre bei ihm alles schön aufgeräumt. Der Kindsvater lebe mit seiner Mutter zusammen, welche am Wochenende koche, aufräume und putze. Wenn überhaupt Massnahmen ausgesprochen werden müssten, dann gegenüber beiden Elternteilen. Ob eine Wohnung aufgeräumt sei oder nicht, sei eine Wertungssache. Dafür gebe es keine objektiven Punkte. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die jeweiligen Kontrollen bevormundet. Zudem gebe es für diese Massnahme keine gesetzliche Grundlage. Was die Erreichbarkeit anbelange, so sei das Handy während der Arbeitszeit ausgeschaltet. Die Beiständin sei sicherlich auch nicht jederzeit erreichbar, wenn sie sich bei ihrer Klientschaft befände. Die Beschwerdeführerin werde, wenn sie unterwegs sei, auch nicht jederzeit erreichbar sein und nach Hause «rasen», wenn die Beiständin vor ihrer Türe stehen sollte. Für eine solche Bevormundung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Anweisungen der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein würden über das Ziel hinausschiessen, seien masslos übertrieben und unverhältnismässig.

4.3 Dem 100-seitigen Kinderschutzgutachten vom 9. Mai 2018 der Praxis für Forensik und Psychotherapie ist zusammenfassend zu entnehmen, dass für alle vier Kinder die Weiterführung der Beistandschaft empfohlen wird. Für D.___ wird die Weiterführung der medizinischen Massnahmen wegen der Hörprobleme sowie das Umsetzen der schulischen Massnahmen entsprechend der Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes empfohlen. C.___ und F.___ wiesen eine deutliche Adipositas auf, was die Weiterführung der Ernährungsberatung und die Teilnahme am Fitnessprogramm erfordere. Zudem seien regelmässige altersentsprechende Kontakte zum Kindsvater wichtig. Es wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Unterstützung der Freigestaltung und der Kommunikation mit dem Vater, dem Umgang mit somatischen Symptomen (Schulverweigerung bei C.___), der Körperhygiene, der Adipositas von C.___ und F.___, der Entflechtung von F.___ zur Kindsmutter sowie der Förderung seines Autonomisierungsprozesses und zur Unterstützung der Kindsmutter im Bereich Haushaltsführung empfohlen. Insbesondere sei bei C.___ die Psychotherapie weiterzuführen. Er benötige Unterstützung darin, Emotionen wahrnehmen und zu benennen sowie einen adäquaten Umgang mit diesen finden zu können. C.___ stelle hohe Anforderungen an die Erziehungspersonen. Er produziere unbewusst somatische Symptome zwecks Schulverweigerung (Schulphobie), befinde sich in einem sozialen Rückzug und leide unter einem grossen Loyalitätskonflikt. Es bestehe derzeit eine erhebliche Gefährdungssituation für C.___. Gestützt auf das Gutachten müssten mit den empfohlenen Massnahmen innerhalb eines Jahres messbare Verbesserungen ersichtlich sein (regelmässiger Schulbesuch, Übergewicht, Körperhygiene), da sonst allenfalls ein Obhutswechsel zum Kindsvater bzw. eine Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution geprüft werden müsse.

Bezüglich der grundlegenden Erziehungsfähigkeit und der körperlichen Versorgung (Essen, Kleidung und Hygiene) seien bei der Kindsmutter mittelgradige, beim Kindsvater leichte Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festzustellen. In Bezug auf die Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit seien bei beiden Elternteilen leicht eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten insbesondere in Bezug auf C.___ festzustellen. Bei der Förderfähigkeit seien bei der Kindsmutter in Bezug auf C.___ mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten im Bereich der schulischen Förderung, aber auch der Förderung der Freizeit und des sozialen Kontaktes sowie des Autonomisierungsprozesses festzustellen. In kleinerem Ausmass seien auch die Fähigkeiten bezüglich der Förderung des Autonomisierungsprozesses des ältesten Sohns F.___ eingeschränkt. Beim Kindsvater seien die Förderfähigkeit in Bezug auf das Freizeitverhalten seiner Kinder als leicht eingeschränkt zu beurteilen. In Bezug auf die Kooperation mit Fachleuten seien beim Kindsvater keine Einschränkungen festzustellen, bei der Kindsmutter hingegen leicht bis mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten. Betreffend die Kooperation der Kindseltern miteinander seien sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten festzustellen.

4.4 Gemäss Bericht der SPF vom 6. Februar 2019 verweigere die Kindsmutter eine Offenlegung ihrer Finanzen zur Kostenberechnung und nutze dies als Vorwand, keine weiteren Termine mit der SPF zu planen. Termine mit den Kindern seien fast nicht möglich gewesen. Sei dann doch einer zustande gekommen, habe die Kindsmutter später versucht, diesen zu verschieben. D.___ habe anlässlich eines Gesprächs ohne die Kindsmutter bezüglich seines «Game-Verhaltens» den Wunsch geäussert, Unterstützung zu erhalten, da er zu viel «game» und keinen Umgang damit habe. Auch sollte er für die Schule mehr machen, schaffe aber die Umsetzung nicht. Zwischenzeitlich sei D.___ in der Schule in ein tieferes Niveau eingeteilt worden. D.___ zeige sich in den Gesprächen von zwei sehr unterschiedlichen Seiten: Alleine mit der SPF habe er sich offen und differenziert gezeigt, auch in Bezug auf die Situation mit seinen Eltern und der Schule. In Anwesenheit der Mutter sei D.___ hingegen verunsichert und verschlossen. Die Kindsmutter habe sich überrascht über die Aussagen von D.___ gezeigt und versucht, die Thematik zu negieren, da sie offensichtlich kein Problembewusstsein für D.___ Situation habe oder zulassen könne. E.___ habe die Aussagen von D.___ betreffend seinem Spielverhalten bestätigt. Aktuell negiere die Kindsmutter das Bestehen einer solcher Problematik, da sie alles im Griff habe und selber gute Lösungen umsetze. F.___ könne recht gut kommunizieren, ohne wirklich etwas von sich preis zu geben. Fragen würden oberflächlich und allgemein beantwortet. Dadurch entstehe der Eindruck, dass diese Antworten erlernt und eingeübt seien. Bei Fragen rund um die Situation seiner Eltern und den Umgang mit seinem Vater habe sich F.___ zunehmend verunsichert gezeigt, sei kurzatmig geworden und habe stark zu schwitzen begonnen. Er zeichnete ein Bild einer Beziehung zu seinem Vater, welches nach Aussagen des Kindsvaters so nicht existiere. C.___ wirke im Gespräch in Anwesenheit seiner Mutter verunsichert, wortkarg und gehemmt. Während der Fahrt im Auto der SPF nach Basel ins UKBB habe sich C.___ als gesprächiger, offener Junge gezeigt, welcher durchaus gerne in die Schule gehe und sich freuen würde, wenn er mehr Kontakte zu anderen Kindern hätte. C.___ sei wie ausgetauscht gewesen und habe viel mehr Kompetenzen, als die Kindsmutter ihm dies in den Gesprächen attestiere. E.___ wirke in den Gesprächen als das eigenständigste und emotional gesündeste Kind. Ihm gelinge es, eine differenzierte Sichtweise auf die Familiensituation wie auch auf seine eigene Situation zu werfen und mit ausreichend Selbstvertrauen sowie einem gesunden Differenzierungsgrad seinen Weg zu gehen.

Bei den wenigen in [...] stattgefundenen Kontakten, habe sich eine bedenkliche Wohnsituation gezeigt: Rings ums Haus stapelten sich Berge von Sachen, welche wild durcheinander aufgetürmt seien. Als die SPF notfallmässig am 7. Dezember 2018 C.___ ins UKBB habe bringen wollen, sei diese auf eine desolate Wohnsituation gestossen. Offenbar habe die Kindsmutter in dieser Notsituation vergessen, dass die SPF einen anderen Einblick in das Haus bekommen würde, als wenn der Termin im Voraus angekündigt sei und die Kindsmutter vorher habe aufräumen können. Auf dem Esstisch habe wild durcheinander gebrauchtes Geschirr mit Speiseresten gestanden, welches offenbar noch vom Vorabend gewesen sei. Kleider und Jacken hätten über den Stühlen gehangen. Das Wohnzimmer habe ein ähnliches Bild abgegeben: Kreuz und quer hätten Decken und getragene Kleiderstücke gelegen. Hinter einem Regal, welches einen Teil des Raumes abtrenne und eine Art Büroecke darstelle, hätten sich Karton, Holz, Altpapier etc. bis zur Decke gestapelt. Mehr Einblicke in die Wohnsituation habe es nicht gegeben, da dies die Kindsmutter verunmöglicht habe. Ein Bild der Gesamtsituation habe deshalb nicht gemacht werden können. Die Kleidung respektive das Erscheinungsbild der Kinder sei ungepflegt gewesen.

Die Kindsmutter verweise wiederholt auf ihren engen Zeitplan, finde andererseits jedoch Zeit, innerhalb eines Tages 18 E-Mails zu schreiben. Die Kindsmutter wirke durch ihr Verhalten deutlich dysreguliert, destabilisiert und emotional instabil, weshalb sie dadurch in Situationen gerate, welche von Aussenstehenden kritisch betrachtet oder hinterfragt würden. Dies löse bei der Kindsmutter eine Art Abwehrreflex aus und führe zu schnellen Schuldzuweisungen sowie Entwertungen gegenüber dem Kindsvater oder den involvierten Fachpersonen. Eine eigentliche Selbstreflexion und entsprechende Differenzierung finde nicht statt. Die Dysregulation spreche für eine schwache psychische Reststabilität und einer Stabilitätskompensation über die Kinder. Würde eine solche Kompensation nicht mehr stattfinden, bestünde höchstwahrscheinlich die Gefahr einer Dekompensation der Kindsmutter. Bezogen auf das Familiensystem bedeute dies, dass die Kinder respektive die von der Kindsmutter inszenierten und kreierten Schwierigkeiten der Kinder in der Schule oder mit dem Kindsvater die Mutter zur eigenen Regulation und Stabilisierung dienten und somit ein fortwährender Missbrauch der Kinder zur Selbstregulation der Mutter stattfinde.

Als Fazit hielt die SPF fest, aufgrund der gemachten Erfahrungen zeige sich ein desolates Familiensystem, in welchem die vier Kinder leben würden. Fragwürdig erscheine die Tatsache, dass die Gesamtdynamik nicht neu sei und es trotz massiver Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter und Fachleuten zu keinen Interventionen gekommen sei, welche die Situation zu Gunsten der Kinder beeinflusst und dadurch eine bessere Entwicklungsperspektive gewährleistet hätte. F.___ wirke, als wäre er stark durch die Mutter instrumentalisiert und für deren Befindlichkeit verantwortlich. Die Distanzierung von F.___ gegenüber dem Vater lasse sich dahingehend erklären, dass er die Bedürftigkeit der Mutter wahrnehme und sich in der Verantwortung sehe, das Familiensystem rings um die Mutter zu stützen und zu stabilisieren, damit es nicht zusammenbreche. Aus seiner Situation sei es einfacher, den Vater für alles verantwortlich zu machen, da dies weniger bedrohlich sei, als eine psychisch instabile Mutter, welche er nicht mehr kontrollieren könne. Bei C.___ liege der Verdacht nahe, dass die Kindsmutter diesen nicht «gross» werden lasse und eine künstliche Bedürftigkeit generiere, um die eigene Bedürftigkeit und Unsicherheit in den Hintergrund zu drängen respektive zu stabilisieren. Dies würde auch erklären, wieso C.___ in der Vergangenheit stark somatisierte und sich die Gewichtsproblematik weder verbesserte noch stabilisierte, sondern weiter angewachsen sei. C.___ sei in einem starken Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern und könne in diesem Spannungsfeld, und auch aufgrund seines Alters, nicht die notwendige Achtsamkeit für sich selbst wahrnehmen. D.___ befinde sich in einem ähnlichen Spannungsfeld eines Loyalitätskonfliktes wie C.___. Hier würden die Auswirkungen jedoch vor allem im schulischen Kontext sichtbar. Dieser finde jedoch trotz seiner Hörproblematik immer wieder einen Weg, die schulischen Schwierigkeiten zu überwinden. Im Vordergrund stünde ein andauerndes «Kleinhalten» durch die Mutter, welche den Fokus auf den nicht geklärten Beziehungskonflikt zum Kindsvater und den Lehrkörper lege und sich nicht bewusst sei, dass sie die Kinder zur eigenen Stabilisierung und Regulierung brauche. E.___ sei wohl der Stärkste der vier Brüder und erscheine am eigenständigsten sowie von der Problematik der elterlichen Situation am meisten losgelöst.

Die SPF empfahl folgende Massnahmen: eine unangemeldete Kontrolle der Wohnsituation durch die KESB und regelmässige unangemeldete Kontrollen zur Klärung und Unterstützung einer entsprechenden Strukturierung; eine Unterbringung von C.___ und D.___ in einer Institution der Familien- und Jugendhilfe, um eine weitere gute Entwicklung zu gewährleisten; verbindliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienplans; Weiterführung einer regelmässigen, wöchentlichen Familienbegleitung sowie eine psychiatrische Begutachtung der Kindsmutter durch eine unabhängige Fachperson unter Einbezug der Schule, der Lehrpersonen und der Akten.

5. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass es grundsätzlich nichts mit der Erziehungsfähigkeit oder einem liebevollen Heim zu tun hat, wenn Jacken über den Stühlen hängen, und dass es eine subjektive Wertung ist, wann ein Haus aufgeräumt ist oder nicht. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für eine weitere Zusammenarbeit mit der G.___ GmbH aufgrund ihres Berichts nicht mehr bereit ist und die Führung des Haushaltes neben der Arbeit und der Erziehung von vier Kinder nicht immer einfach zu bewältigen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Kindsmutter gemäss Gutachten vom 9. Mai 2018 eine mangelnde Erziehungsfähigkeit attestiert wurde und eine Unterstützung zuhause notwendig ist, um das familiäre System zu stabilisieren (Essverhalten, Freizeit der Kinder, Führung und Strukturen etc.) und eine Platzierung von C.___ und D.___ zu verhindern. Aufgrund des Berichts der G.___ GmbH ist offensichtlich, dass die SPF im Interesse der Kinder weitergeführt werden muss und Kontrollen betreffend Haushaltsführung durchzuführen sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht für solche Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB eine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass vorliegend die SPF gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2018 angeordnet wurde. Dieses hat die Beschwerdeführerin zwar bemängelt, jedoch nicht angefochten, weshalb die pauschale Argumentation, dass die SPF auf Aufträge angewiesen seien und oft solche annehmen würden, wo es gar nicht nötig sei, nicht gehört werden kann. Was die geltend gemachte Installierung einer SPF beim Kindsvater betrifft, so ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Auffälligkeiten bekannt sind, welche eine solche rechtfertigen würden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten unscharfen und dunklen Fotos betreffend den geltend gemachten desolaten Zustand des Wohnzimmers beim Kindsvater sind nicht aussagekräftig. Auch hat die Vorinstanz zu Recht die Beiständin mit der Abklärung der schulischen Situation von D.___ beauftragt. Dessen Gehörprobleme führten in der Vergangenheit zur speziellen Förderung in der Schule. D.___ selber teilte der SPF mit, dass er für die Schule mehr machen möchte, jedoch die Umsetzung nicht schaffe. Um sich ein umfassendes Bild über die schulische Situation machen zu können ist es notwendig, sich über den aktuellen Stand sowie allfällige Auffälligkeiten (Absenzen) in der Schule zu informieren. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgehalten hat, muss, um unangemeldet Kontrollbesuche durchführen zu können, die Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Kontrollbesuche dann stattfinden, wenn sie zuhause sein sollte und nicht während ihrer Arbeitszeit. Dazu wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, den Terminplan der Beiständin zukommen zu lassen. Sollte diese wider Erwarten nicht zuhause sein, muss die Beiständin die Möglichkeit haben, sich bei der Beschwerdeführerin zu erkundigen, wann ein nächster Besuch zeitnah möglich ist. Es geht somit nicht – wie von der Beschwerdeführerin dargestellt –  um die jederzeitige Erreichbarkeit derselben oder ein nach Hause «rasen», wenn die Beiständin vor der Türe steht.

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin durch die SPF und die Kontrollen bevormundet fühlt, ist doch zu hoffen, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verstehen und zum Wohle ihrer Kinder mittragen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die monierten Kosten von CHF 300.00 bis CHF 500.00 für die SPF vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Gegen die Verfügung der Sozialregion Dorneck vom 20. März 2019 hätte fristgerecht Beschwerde erhoben werden können. Ob dies gemacht wurde, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten Verfahrenskosten von ca. CHF 9'000.00, welche mit Entscheid vom 31. Juli 2018 festgelegt wurden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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