Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Dem kosovarischen Staatsangehörigen A.___, geb. [...] 1975, wurde am 22. Oktober 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Heute ist er in der Schweiz niederlassungsberechtigt.
1.2 Am 19. November 2018 ersuchte A.___ um Nachzug seiner beiden Kinder B.___ (geb. [...] 2005) und C.___ (geb. [...] 2009).
2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und C.___ ab. Es erwog, dem Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2013 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Ab diesem Datum würden die Fristen für den Nachzug der Kinder zu laufen beginnen. Ein allfälliger fristgemässer Nachzug hätte für B.___ bis spätestens am 9. August 2018 und für C.___ bis 21. Oktober 2018 erfolgen müssen. Das entsprechende Gesuch sei jedoch erst am 19. November 2018 gestellt worden. Der Gesuchsteller behaupte, die Einwohnergemeinde […] habe ihm eine falsche Auskunft betreffend Fristen erteilt. Diese Behauptung sei nicht belegt und könne nicht überprüft werden.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Kinder […] B.___ […] und […] C.___ […] zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, dem Beschwerdeführer die Familiennachzugsfristen wiederherzustellen.
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung eine Nachfrist von 4 Wochen einzuräumen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Familiennachzugsfristen für seine Kinder seien gestützt auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV wiederherzustellen.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Art. 47 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) bestimmt, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden muss. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Wird die Frist eingehalten, besteht der Anspruch auf Nachzug eines Familienangehörigen – abgesehen von Rechtsmissbrauch – ohne Einschränkung und Vorbehalte, wenn eine genügend grosse Wohnung und genügende finanzielle Mittel vorhanden sind. Beim fristgerechten Nachzugsgesuch spielt es keine Rolle, ob das Gesuch die Vereinigung der Gesamtfamilie anstrebt oder lediglich ein Elternteil ein Nachzugsgesuch für seine Kinder stellt. Es wird insbesondere beim Einelternnachzug nicht mehr vorausgesetzt, dass das Kind eine vorrangige Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil hat und dass der Nachzug im Sinne des Kindeswohls als notwendig erscheint (vgl. zum Ganzen: Tamara Nüssle in: Aktuelle Juristische Praxis, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug – Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung?, AJP 2010 S. 888). Nach Ablauf der Frist erlischt das Recht auf Familiennachzug nicht gänzlich, ein Nachzug wird aber nur noch aus wichtigen familiären Gründen gewährt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2 Der Gesetzgeber führte die Nachzugsfristen mit der Begründung ein, dass ausländische Kinder sich in der Schweiz besser integrieren können, wenn sie hier die Schule besuchen und dadurch die unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten für eine erfolgreiche Zukunft erwerben können. Die Nachzugsfristen sollen daneben ebenso Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst bei Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden (vgl. BBl 2002 3754).
3.1 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im November 2018 waren B.___ 12 Jahre und C.___ 8 Jahre alt. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, hätte das Gesuch für B.___ spätestens am 9. August 2018 und dasjenige für C.___ spätestens am 21. Oktober 2018 eingereicht werden müssen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Familiennachzugsgesuch zu spät eingereicht hat. Er macht aber geltend, er habe die Nachzugsfristen einzig und allein wegen einer falschen behördlichen Auskunft nicht einhalten können.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf welche die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Eine Vertrauensgrundlage kann sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben. Die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes ist in erster Linie, dass die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden ist. Es bleibt jedoch abzuwägen, ob ausnahmsweise trotzdem das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 121 V 65 E. 2b; Urteile des BGer 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3; 2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob eine Vertrauensgrundlage besteht. Nicht jede behördliche Aussage taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit. Eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Nicht massgeblich indessen ist die Form der Auskunftserteilung. Auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 669). Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben der Einwohnerdienste […] vom 21. Mai 2019 an das Migrationsamt ins Recht. Daraus wird ersichtlich, dass die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer bei Aushändigung des Nachzugsformulars am 16. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs grundsätzlich zeitlich nicht dränge und dass es wichtig sei, den Nachzug der Kinder gut zu planen und entsprechend vorzubereiten. Weiter wird im Schreiben ausgeführt, dass es der zuständigen Sachbearbeiterin in diesem Moment nicht bewusst gewesen sei, dass der fristgemässe Nachzug bis 9. August 2018 bzw. 21. Oktober 2018 hätte erfolgen müssen und dass sie die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen und vor allem zu Gunsten eines optimalen Integrationsverlaufs erteilt habe.
4.2.2 Die Auskunft der Einwohnerdienste […] erwies sich als irreführend und damit falsch, da dem Beschwerdeführer nur noch beschränkte Zeit zur Verfügung stand, um das Familiennachzugsgesuch fristgerecht einzureichen. Die Auskunft war hinreichend bestimmt. Sie bezog sich auf eine konkrete Situation und wurde vorbehaltlos abgegeben. Sie eignete sich damit durchaus als Vertrauensgrundlage. Die Einwohnerdienste waren überdies zuständig, eine solche Auskunft zu erteilen.
4.3 Der Beschwerdeführer hat das Familiennachzugsgesuch kurz nach Fristablauf gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Frist unwissentlich verpasst hat, dass er auf die erteilte Auskunft vertraute und dass er von der Fristsäumnis erst durch den abschlägigen Entscheid des Migrationsamts Kenntnis erlangt hat. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er auf die vorbehaltlos und von der zuständigen Stelle erteilte Auskunft vertraut hat. Hinweise darauf, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der Auskunft hätte erkennen können, finden sich in den Akten nicht. Auch das ihm am 16. Juli 2018 ausgehändigte Familiennachzugsgesuch enthält keine Angaben zu den einzuhaltenden Fristen.
4.4.1 Zwischen der behördlichen Auskunft und der getroffenen Disposition ist ein Kausalzusammenhang erforderlich (BGE 121 V 65 E. 2b). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Betroffene hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu enge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass der Betroffene Erkundigungen einholte, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf schon deshalb als geleistet gelten, wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Betroffene ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 67 E. 2b).
4.4.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Kausalität zwischen der Auskunft und der Disposition wie soeben erwähnt - nicht allzu streng sind, sind diese hier als gegeben zu betrachten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung scheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit der richtigen Rechtsauskunft das Gesuch um Familiennachzug früher gestellt hätte, womit die Falschauskunft für die Fristsäumnis auch kausal war.
4.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteile rückgängig machen konnte. Dies ist zu bejahen: Der Nachteil für den Beschwerdeführer aufgrund der verpassten Nachzugsfrist besteht darin, dass die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs nun von wichtigen familiären Gründen abhängig gemacht würde (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
4.6 Die abschliessend vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem im öffentlichen Interesse liegenden Legalitätsprinzip an der Verwirklichung des Gesetzes und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an Vertrauensschutz ergibt folgendes: Vorliegend besteht zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an einem schnellen und frühen Nachzug von Kindern aus dem Ausland, um deren Integration zu erleichtern. Da vorliegend die Fristen aber nur geringfügig überschritten worden sind, ist das Interesse an einem absoluten und damit unkomplizierten Nachzug überwiegend.
5. Aufgrund der Erwägungen darf sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Frist wurde ohne Verschulden des Beschwerdeführers versäumt und die Fristverlängerung widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse, weshalb die Restitution der Frist gewährt werden kann. Der angefochtene Entscheid des Migrationsamts vom 15. Mai 2019 ist somit aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Kinder des Beschwerdeführers, B.___ und C.___, zu bewilligen. Das Amt hat die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.
6. Bei vorliegendem Verfahrensausgang trägt der Kanton Solothurn die Gerichtskosten. Zudem hat er den Beschwerdeführer zu entschädigen. Die von ihm auszurichtende Parteientschädigung wird antragsgemäss auf CHF 4'364.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Migrationsamts vom 15. Mai 2019 aufgehoben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ und C.___ wird gutgeheissen.
2. Das Migrationsamt hat die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'364.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel