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Solothurn Verwaltungsgericht 09.01.2020 VWBES.2019.195

January 9, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,699 words·~8 min·4

Summary

Ablehnungsverfügung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Januar 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,    

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ablehnungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schadenanzeige vom 20. März 2019 meldete A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen Schaden an der Wärmepumpenheizung seiner Liegenschaft in […], der durch einen Blitzschlag entstanden sein solle.

2. Nach Besichtigung der Wärmepumpenanlage vor Ort lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom 14. Mai 2019 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 12 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Datum des Schadenereignisses könne nicht genau eruiert werden. Festgestellt worden sei anlässlich der Inbetriebnahme der Heizung im November 2018, dass die über 20 Jahre alte Wärmepumpe vorerst nicht habe in Betrieb gesetzt werden können. In der darauffolgenden Servicekontrolle der Wärmepumpe vom 13. November 2018 sei bemerkt worden, dass der Rundsteuerempfänger (RSE) des Stromnetzbetreibers AEK dauernd aktiv gewesen sei und die Wärmepumpe deswegen nicht funktioniert habe. Nach Inbetriebsetzung des RSE habe die Wärmepumpe funktioniert, gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit reduziertem Leistungsvermögen. Im Zeitraum um den 25. Juli 2018 sei ausserdem das WLAN (PL-Netzwerk Internet) angeblich durch einen Blitzschlag beschädigt worden.  

Die Wärmepumpe funktioniere. Die Leistungsreduktion sei auf das Alter der Anlage von über 20 Jahren zurückzuführen und könne nicht von einem Blitzschlag herrühren. Der RSE könne unter diesen Umständen nicht durch einen Blitzschlag blockiert worden sein. Der Defekt des WLAN (PL-Netzwerk Internet) könne mit irgendeinem Fehlerstrom zusammenhängen und müsse nicht zwingend durch einen starken lokalen Blitzschlag, welcher auch andere Gebäudeinstallationen beschädige, verursacht worden sein. Die 11 Jahre alte PV-Anlage funktioniere einwandfrei. Sie würden davon ausgehen, dass der Schaden beim ordentlichen Gebrauch entstanden sei und eine Folge des natürlichen Alterungsprozesses der Wärmepumpe sei.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Gerber, mit Beschwerde vom 23. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen und sie habe die Kosten aufgrund der Schäden des Blitzschlags im Juli 2018 an der Wärmepumpe in der Liegenschaft [...] in […] in noch zu beziffernder Höhe zu übernehmen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Sie hätte eine Begutachtung der Wärmepumpe durch eine Fachperson anordnen können. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Leistungsreduktion auf die elektrische Überspannung infolge des Blitzschlags zurückzuführen sei. Stattdessen habe sie die Minderleistung mit dem Alter der Anlage bzw. der Abnützung erklärt. Ein solcher Anscheinsbeweis auf Grundlage einer möglichen Alternativhandlung sei jedoch nach der gesetzlichen Verfahrensordnung nicht zulässig. Ein voller Beweis über den Grund der Minderleistung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Minderleistung der Wärmepumpe durch den Blitzschlag verursacht worden sei. Wenn ein Blitz in eine elektrische Freileitung oder in das elektrische Leitungsnetz einschlage, entstehe elektrische Überspannung. Der Blitzstrom wandere in Form einer sog. Blitzstromwanderwelle in der elektronischen Leitung ab und verursache Schäden an den angeschlossenen elektrischen Einrichtungen. Überspannungsschäden führten nicht immer zu einem Totalausfall des elektrischen Geräts, sondern könnten auch blosse Folgeschäden verursachen, welche sich beispielsweise in einer verringerten Leistung niederschlagen würden. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei am 25. Juli 2018 während eines Gewitters vom Blitz getroffen worden. Auch in einer Nachbarsliegenschaft hätten sich verschiedene Schäden infolge eines Blitzschlages ergeben.

4. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 schloss die SGV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

5. Mit Replik vom 3. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und bezifferte die von der SGV zu übernehmenden Kosten auf CHF 34’537.95. Die SGV duplizierte am 11. Juli 2019.

6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Einholung eines Sachverständigengutachtens, falls das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, die Beweislage erscheine noch nicht genügend klar.

2.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet werden.

3. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. d GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Blitzschlag mit oder ohne Zündung und atmosphärische Entladung entstehen.

4. Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Schadenereignis werden keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung erlischt in jedem Fall (Abs. 2). Die Polizeiorgane ordnen von Amtes wegen im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung und - sofern notwendig - unter Beizug von Fachleuten der Gebäudeversicherung oder von anerkannten wissenschaftlichen Fachorganen die erforderliche Untersuchung an. Besteht Verdacht eines Verbrechens, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der Untersuchung trägt die Gebäudeversicherung; in einem Strafverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Über das Ergebnis der Untersuchung ist der Gebäudeversicherung Bericht zu erstatten (Abs. 3).

5. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversiche­rungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäude­versicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäude­versicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch einen Blitzschlag entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund bei der Gebäudeversicherung liegt (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

6. Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen» oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, seine Liegenschaft sei am 25. Juli 2018 während eines Gewitters vom Blitz getroffen worden. Er weist auch darauf hin, dass sich in der Nachbarsliegenschaft infolge eines Blitzschlages verschiedene Schäden ergeben hätten. Gestützt auf die von der Vorinstanz eingereichte Blitzauswertung haben sich im Umkreis der Liegenschaft des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum indes keine Blitze ereignet. Der Beschwerdeführer relativiert in seiner Replik vom 3. Juli 2019 denn auch seine vorherigen Ausführungen und gibt an, es sei nicht auszuschliessen, dass das genaue Datum [des Blitzschlags] nicht habe eruiert werden können. Massgebend sei, dass sich Ende Juli oder anfangs August 2018 im Umkreis der Liegenschaft ein Blitzschlag ereignet habe. In der ursprünglichen Schadenanzeige wurde als Datum des Ereignisses der 12. September 2018 angegeben. Bei der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kostengutsprache betreffend die Nachbarsliegenschaft wiederum wird das Schadenereignis auf den 4. Juli 2018 datiert. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt von einem Blitzschlag betroffen war. Der Beschwerdeführer stellt lediglich die vage Vermutung an, dass ein Blitz zu einer Überspannung im elektrischen Leitungsnetz in seiner Liegenschaft geführt und dadurch einen Schaden an seiner Wärmepumpe verursacht habe. Der von ihm in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf an die Vorinstanz der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als haltlos. Er verkennt, dass er für den Eintritt des Schadens durch einen Blitzschlag die Beweislast trägt.

8. Sodann ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Schaden erst am 20. März 2019 der Gebäudeversicherung angezeigt hat, nachdem er den Schaden an der Wärmepumpe offenbar bereits im November 2018 bemerkt haben soll. Bereits aus diesem Grund wäre die SGV mit Blick auf § 40 GVG wohl zur Ablehnung des Schadens berechtigt gewesen.

9. Der Beschwerdeführer kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Wärmepumpe durch Überspannung infolge eines Blitzes beschädigt worden ist. Nach den Regeln von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Dass die Leistungsreduktion der Wärmepumpe auf das Alter der Anlage von über 20 Jahren zurückzuführen ist, so die SGV, erscheint nicht abwegig. Die SGV hat die Schadenvergütung jedenfalls zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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