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Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2019 VWBES.2019.145

November 18, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,971 words·~20 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. November 2019     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann  

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (türkische Staatsangehörige, geboren am [...] 1985) heiratete am 24. April 2002 in Samsun (Türkei) den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.___ (geboren am [...] 1972). Im Rahmen des Familiennachzugs erteilte ihr die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt, nachfolgend MISA genannt) erstmals am 18. Dezember 2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am [...] 2003 wurde der gemeinsame Sohn, C.___, geboren.

2. Am 11. Juni 2004 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls zu einer 10-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Mit Verfügung vom 20. September 2006 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin um ein Jahr verlängert um ihr Gelegenheit zu geben, ihre Lebensumstände (Arbeitssituation, Wohnsituation, Ehesituation, Kindesbetreuung) zu stabilisieren. Sie wurde aufgefordert, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und ihre Bemühungen anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darzulegen. Bei gleichbleibenden oder verschlechterten Verhältnissen wurde ihr die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt.

4. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. März 2007 vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen Wiederhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

5. Mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 3. Juni 2008 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschieden. Der gemeinsame Sohn wurde unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt und dem Kindsvater ein gerichtsübliches Besuchsrecht erteilt. Zudem wurde festgelegt, dass der Kindsvater für den gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 sowie der Beschwerdeführerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.00 zu entrichten habe.

6. B.___ wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 3. September 2008 wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfachen Tätlichkeiten, Entziehen von Unmündigen sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Zudem wurde erkannt, dass er der Beschwerdeführerin gegenüber zu 100 % haftpflichtig sei und ihr eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu bezahlen habe.

7. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr zu einer Busse von CHF 50.00 verurteilt.

8. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde am 22. Dezember 2011 aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verlängert. Dabei wurde festgehalten, dass die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin teilweise darauf zurückzuführen sei, dass sich ihr früherer Ehemann ins Ausland abgesetzt und ihr die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe. Im Hinblick auf die massive körperliche und, durch den Entzug des Kindes, auch psychische Gewalt, welche die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehemann während mehreren Jahren erlebt hatte, ging das MISA von einem schwerwiegenden Härtefall aus. Es wurde allerdings explizit festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin erwartet werde, dass sie sich weiterhin um ihre Integration bemühe, insbesondere einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachgehe, ihre Deutschkenntnisse verbessere, keine Schulden anhäufe und zu keinen Klagen Anlass gebe.

9. Am 21. November 2014 verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals bis am 31. Dezember 2015.

10. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin per 17. Januar 2019 mit einer Betreibung mit Rechtsvorschlag in der Höhe von CHF 1'310.67 sowie mit 35 Verlustscheinen um Umfang von CHF 25'924.25 verzeichnet.

11. Laut Auskunft der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 22. März 2019 betrug der Saldo der von der Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 330'320.60. Zudem sei hinsichtlich des IV-Verfahrens ein negativer Vorbescheid ergangen, gegen welchen am 7. März 2019 Einsprache erhoben worden sei.

12. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das MISA, namens des Departements des Innern (DdI), mit Verfügung vom 3. April 2019 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die Schweiz bis am 30. Juni 2019 zu verlassen.

13. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 15. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 3. April 2019 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sie sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu verbleiben.

4.    Der Beschwerdeführerin seien die vollumfänglichen Akten zur Einsicht zuzustellen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.

6.    Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

14. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Am 20. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Zusätzlich zu den bereits gestellten Rechtsbegehren wurde beantragt, das Verfahren sei bis zum Entscheid des Verfahrens betreffen die Erteilung des IV-Rentenanspruchs und der beruflichen Massnahmen (VSBES.2019.118) zu sistieren, eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das MISA schloss namens des DdI am 12. Juni 2019 auf Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der Beschwerde. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2019 abgewiesen.

16. Die Beschwerdeführerin beantragte in den abschliessenden Bemerkungen vom 4. Juli 2019 erneut die Sistierung des Verfahrens bis zur Erstellung des im Verfahren VSBES.2019.118 beantragten medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens. Eventualiter sei in diesem Verfahren ein medizinisches bzw. psychologisches Gutachten einzuholen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch um Verfahrenssistierung wiederum abgewiesen.

17. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 15. Juli und 9. August 2019 weitere Bemerkungen sowie Unterlagen ein.

18. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Sie hatte zudem genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

3. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens. Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Da der Sachverhalt zur Beurteilung des Falles genügend klar aus den Akten hervorgeht und zudem in ausländerrechtlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-3999/2016 vom 4. März 2019 E. 2.1), ist dieser Antrag abzuweisen.

4.1 Das Migrationsamt begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht erfolgreichen Integration zufolge Sozialhilfebezugs. Bereits im Jahr 2006 sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung darauf hingewiesen worden, dass sie eine Arbeitsstelle anzutreten habe. Trotz des Umstandes, dass sie es nicht geschafft habe, sich von der Sozialhilfe abzulösen, sei fünf Jahre später im 2011 ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden Härtefalles verlängert worden. Von der Beschwerdeführerin sei damals klar erwartet worden, dass sie sich weiterhin um ihre Integration bemühe, insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachgehe, ihre Deutschkenntnisse verbessere, keine Schulden anhäufe und zu keinen Klagen Anlass gebe. Diese Erwartungen seien unerfüllt geblieben. Trotz der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin könne diese nicht als mit der Schweiz verwurzelt betrachtet werden und die lange Anwesenheitsdauer stimme nicht mit dem Grad ihrer Integration überein. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei verunmöglichen würde. Sie sei der türkischen Sprache mächtig und mit Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Die bei der Gesuchstellerin diagnostizierten Erkrankungen könnten in ihrem Heimatland behandelt werden.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Voraussetzungen für eine Wegweisung aus der Schweiz seien nicht erfüllt. Das Risiko einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit sei aufgrund einer allfälligen Ergreifung von beruflichen Massnahmen oder gar die Erteilung einer IV-Rente auszuschliessen. Auch ohne diesen Umstand sei das Risiko als eingedämmt anzusehen, weil in all den Jahren zu wenig Rücksicht auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin genommen worden sei und es deshalb zu einer längeren Sozialhilfeabhängigkeit gekommen sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin fortwährend auf der Suche nach Arbeit, die es ihr ermöglichen sollte, aus der Fürsorgeabhängigkeit herauszukommen. Finanzielle Unterstützung würde sie auch bei ihrem festen Freund finden. Die Wegweisung aus der Schweiz sei unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit während der ganzen Zeit nicht selbstverschuldet habe und die Beschwerdegegnerin den Grad der Integration, die drohenden Nachteile der Beschwerdeführerin und die Beziehungen in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt und einseitig und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin argumentiert habe.

5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

5.2 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich, und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und in wie weit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen; Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/ Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 N 14).

6. Wie sich aus den Akten ergibt, betrug am 22. März 2019 der Saldo der von der Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 330'320.60. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt, d.h. im Jahre 2006 und 2011 bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich um ihre Integration zu bemühen habe. Sie habe insbesondere einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachzugehen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, keine Schulden anzuhäufen und zu keinen Klagen Anlass zu geben. Spätestens nach der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, im Jahre 2011 aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie alles ihr Zumutbare vorzukehren hatte, um sich von der Fürsorge zu lösen, andernfalls ihr weiterer Aufenthalt gefährdet wäre. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat es in den letzten acht Jahren nicht geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Daran ändern die nun eingereichten dokumentierten Suchbemühungen für die Zeitspanne von April bis Mai 2019 sowie das Aufgebot zum Eintrittsgespräch und Einsatz im ProWork AG in Grenchen im Mai 2019 nichts. Der Schluss liegt nahe, dass die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2019 Auslöser für die verstärkten Bemühungen der Beschwerdeführerin war. Nachdem in den letzten Jahren mehrere Versuche gescheitert sind, die Beschwerdeführerin mittels Arbeitsprogrammen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, gilt sie als nicht vermittelbar. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann das Risiko des künftigen Sozialhilfebezuges aufgrund des negativen Vorbescheids der IV-Stelle nicht als sehr gering betrachtet werden. Auch die vorgebrachte finanzielle Unterstützung durch den festen Freund der Beschwerdeführerin kann nicht gehört werden: Obwohl die Beschwerdeführerin in einer Beziehung lebt, konnte sie sich bis anhin dennoch nicht von der Sozialhilfe ablösen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten können wird, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist.

7.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensaus-übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

7.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in all den Jahren nicht selbstverschuldet und deshalb die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig sei.

Es ist unbestritten und durchaus nachvollziehbar, dass die durch den Ex-Ehemann während mehreren Jahren ausgeübte physische und psychische (Entzug des Sohnes) Gewalt der Beschwerdeführerin gesundheitlich zugesetzt hat. Ebenso unbestritten und nicht zu ihren Lasten bewertet ist, dass der Ex-Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkam, nachdem er sich ins Ausland abgesetzt hatte. Diese Umstände wurden jedoch bereits in den beiden Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2006 und 2011 berücksichtigt und gewürdigt, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht nochmals speziell berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es nicht in der Verantwortung des Staates liegt, eine erfolgreiche Integration zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat es sich selber zuzuschreiben, dass bis anhin keine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden konnte. Die in den Jahren 2011 sowie 2016 begonnen Therapien brach die Beschwerdeführerin ab. Der Vorwurf, dass eine psychotherapeutische Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin hätte angeordnet werden müssen, ist unberechtigt. Die Beschwerdeführerin befindet sich gemäss eingereichtem «certificat médical» vom 4. Juli 2019 nun in psychiatrischer Behandlung. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2011 bis Juli 2019 – trotz ihrer angeblich schweren psychischen Beschwerden – nicht in Behandlung begeben hat respektive entsprechende Behandlungen abgebrochen hat. Befremdlich mutet zudem an, dass im «certificat médical» vom 4. Juli 2019 festgehalten wird, «Dans ces conditions la patiente est incapable de travailler à 100 % depuis environ 3 ans», zumal sich in den Akten keine früheren Arztzeugnisse eines Psychologen oder einer Psychiaterin oder sonstige Hinweise für die Jahren 2016-2019 befinden, welche eine solche totale Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Beschwerden bestätigen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie während ihrer Ehe mit ihrem gewalttätigen Ehemann und seinem patriarchalischen Verhalten keine Chance gehabt habe, einer Arbeit nachzugehen und dieser die Integration in gesellschaftlicher und arbeitstechnischer Hinsicht unterdrückt habe, überzeugt in dieser allgemeinen Form nicht: Die Beschwerdeführerin ist seit 2008 von ihrem Ehemann geschieden. Ausgehend von der letzten im Jahre 2009 gegen sie verübten Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes vergingen bis zum Entscheid des MISA im 2019 10 Jahre. In diesem Zeitrahmen durfte von ihr eine Integration in hiesige Verhältnisse erwartet werden, was ihr jedoch nur minimal gelungen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Vorkommnisse von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit ausgeht. Aufgrund ihres Betreibungsregisterauszuges ist das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen negativ zu beurteilen. Die Schulden wurden kontinuierlich generiert. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 17 Jahren in die Schweiz ein. Trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer von 17 Jahren ist die Beschwerdeführerin nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre.

7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss zugunsten der Beschwerdeführerin auch erwähnt werden, dass sie sich um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich mittlerweile mit den Behörden auf Deutsch verständigen kann. Auch ist die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr straffällig geworden.

7.4 Die heute 34-jährige Beschwerdeführerin hat zwar fast die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht, lebte jedoch bis kurz vor ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatstaat. Sie ist also mit den Sitten, Gepflogenheiten und Lebensumständen in der Türkei vertraut. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an frühere Bekanntschaften oder schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen und sich in der Türkei wieder zurechtzufinden. Da sie mit den Verhältnissen in der Türkei nach wie vor vertraut ist - die Beschwerdeführerin reiste in den Jahren 2008 und 2009 in ihr Heimatland - erscheint eine Wiedereingliederung möglich. Was den geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch ihren in der Türkei lebenden Onkel betrifft, finden sich in den Akten keine Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, strafrechtlichen Verurteilungen oder anderweitige Hinweise, welche diesen Vorbehalt belegen würden. Auch der in der Eingabe vom 9. August 2019 in Aussicht gestellte Bericht einer Fachärztin ging beim Gericht bis heute nicht ein. Ob sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wirklich in die Türkei abgesetzt hat, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, ist nicht bekannt, wo er sich in der Türkei aufhalten würde.

Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen Hinderungsgrund für eine Wegweisung dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz. Zwar ist in der Türkei die Scheidungsrate tiefer als in der Schweiz, jedoch kann nicht pauschal gesagt werden, eine geschiedene oder getrennte Frau werde in der Türkei geächtet oder sei in den dortigen gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar. Irgendwelche konkreten Umstände, die auf das Zerwürfnis der Familie und einer Gefährdung der Wiedereingliederung schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Übrigen mutet es seltsam an, dass die behauptete Ächtung und das Zerwürfnis der Familie in der Türkei stärker sein sollte als in der Schweiz, nachdem Familienangehörige (ein Onkel und eine Tante) der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sind.

Auch die Krankheit der Beschwerdeführerin steht einer Wegweisung nicht entgegen: Die psychischen Beeinträchtigungen sowie die Tumorerkrankung der Beschwerdeführerin sind in der Türkei grundsätzlich behandelbar. In der türkischen Grossstadt Samsun, wo die Beschwerdeführerin geboren wurde und vor ihrer Einreise in die Schweiz gewohnt hat, gibt es, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, mehrere Spitäler, welche sowohl onkologische als auch psychiatrische Abteilungen haben. Es kann nicht gesagt werden, dass sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung nicht schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es im Rahmen von Art. 3 EMRK genügt, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - sichergestellt bleibt. In der Türkei besteht somit eine genügende psychiatrische sowie onkologische Versorgung inklusive der notwendigen Medikamente. Bezüglich des laufenden IV-Verfahrens ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine allfällige IV-Rente von mindestens 50 % auch in die Türkei ausbezahlt werden könnte (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, SR 0.831.109.763.1).

7.5 Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie Konkubinate, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zog am 25. Oktober 2017 zu ihrem Partner (vgl. Aktenseite 463). Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner dauert somit erst etwas mehr als zwei Jahre; dies genügt jedoch ohne zusätzliche Elemente nicht, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) berufen zu können. Wie bereits in Erwägung 6 festgehalten wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Freund der Beschwerdeführerin diese finanziell unterstützt. Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant, und das Paar hat keine gemeinsamen Kinder.

7.6 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz eignet sich zur Verhinderung einer weiteren Belastung der Sozialhilfe und erscheint zudem auch erforderlich, da mildere Mittel bisher keinerlei Wirkung gezeigt haben (vgl. Verfügungen vom 20. September 2006 und 22. Dezember 2011). Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung angesichts der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe sowie der Prognose der künftigen Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung gross und überwiegt das private Interesse an einem Verbleib deutlich. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist anzusetzen. Diese hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

9.1 Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen erscheint, auf CHF 3'704.45 (inkl. Auslagen von CHF 520.00 und MWST von CHF 264.85) festgesetzt und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 3'704.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 bestätigt.

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