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Solothurn Verwaltungsgericht 28.10.2019 VWBES.2019.131

October 28, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,409 words·~7 min·4

Summary

Ablehnungsverfügung / Schaden am Vordach

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ AG    vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Jürg Purtschert,   

Beschwerdeführerin

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ablehnungsverfügung / Schaden am Vordach

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schadenanzeige vom 25. September 2018 meldete die Stockwerkeigentümerschaft [...], v.d. A.___ AG bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen am 23. September 2018 am Dach ihrer Liegenschaft entstandenen Schaden. Das Sturmtief «Fabienne» habe beinahe das komplette Vordach der Rampe (ca. 35x5 m) abgedeckt. Die rund 6 m langen Stegsechsfachplatten seien dabei aus der Verankerung gerissen worden.

2. Nach Besichtigung des Schadens vor Ort lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom 28. März 2019 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 14 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, das Vordach sei bereits am 3. Januar 2018 durch einen Sturm zerstört worden. Damals habe die SGV die Kosten für die Wiederherstellung übernommen. Bei der Besichtigung vom 8. November 2018 hätten sie festgestellt, dass die grossformatigen Polycarbonatplatten mit Kunststoffklemmprofilen auf T-Profile aus Aluminium fixiert worden seien. Dies entspreche nicht der Offerte, welche als Grundlage für die Kostengutsprache für die Reparatur des Vordachs nach den Januarstürmen 2018 gedient habe. In dieser Offerte sei ein geschraubtes System mit oberen und unteren Abschlüssen aus Aluminium beschrieben. In der benachbarten Windmessanlage, welche 800 m vom Schadenplatz entfernt liege, seien im betreffenden Zeitraum um den 23. und 24. September 2018 Windgeschwindigkeiten von maximal 94 km/h (eine Böenspitze) gemessen. Im umliegenden Gebiet (< 1 km) seien keine weiteren Schäden gemeldet worden. Im weiteren Radius (> 1 km) um das beschädigte Gebäude seien in verschiedenen Gemeinden vereinzelte Schäden gemeldet worden. Ein versicherungsrechtlich relevanter Sturmwind liege nicht vor. Die Wiederholung dieses Schadens lasse den Schluss zu, dass die neue Konstruktion dieses Vordachs mit grossformatigen Polycarbonatplatten, welche mit geklemmten Kunststoffprofilen in die Aluminiumkonstruktion fixiert worden seien, den vorherrschenden Belastungen nicht genügt hätte. Schäden, die durch fehlerhafte oder mangelhafte Konstruktion entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Eine Mängelrüge an das verantwortliche Unternehmen sei durch die Eigentümerschaft erfolgt. Der Vorschlag zur Erstellung einer Expertise durch eine neutrale Fachstelle sei vom Unternehmen abgelehnt worden.

3. Dagegen wandte sich die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Jürg Purtschert, am 8. April 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.    Die Ablehnungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zur Deckung des Schadenfalles vom 23. September 2018 zu verpflichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 liess sich die SGV zur Beschwerde vernehmen und schloss auf deren kostenfällige Abweisung.

5. Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. Juni 2019, die SGV duplizierte am 10. Juli 2019.

6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). Die A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einholung einer Expertise, den Beizug der Konstruktionspläne für das Vordach, die Befragung von Zeugen und die Durchführung eines Augenscheins.

2.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet werden.

3. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2 GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen.

4. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

5. Fraglich ist zunächst, ob der entstandene Schaden am Vordach der Beschwerdeführerin auf das versicherte Elementarereignis «Sturmwind» im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. e GVG zurückzuführen ist.

5.1 Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche entstehen (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., S. 84 f., N 2.93). Im einschlägigen kantonalen Vollzugserlass (GVV) findet sich keine Umschreibung, wann von einem Sturm zu sprechen ist. Die Solothurnische Gebäudeversicherung benutzt zur Plausibilisierung von Sturmereignissen ein eigenes Messsystem für Winde und Böenspitzen. Als Sturmwind gelten danach Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h (vgl. <https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/windsituation/> [besucht am 22. Oktober 2019]). Damit orientiert sich die Solothurnische Gebäudeversicherung bezüglich der Sturmdefinition an den Erläuterungen im Referenzprodukt Elementar des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes IRV.

5.2 Oft kann die Windstärke am Schadenort nicht festgestellt werden, etwa weil die Wetterstationen die benötigten Auskünfte nicht liefern können. Dies ist vor allem bei regional begrenzten Ereignissen möglich, etwa wenn Sturmböen bei Gewittern auftreten. In diesen Fällen geht es nicht an, den Nachweis eines Sturms, der grundsätzlich den Versicherten obliegt, von vornherein als gescheitert zu bezeichnen. Eine sachgerechte Auslegung muss vielmehr den Nachweis der Sturmqualität des den Schaden auslösenden Ereignisses aufgrund anderer Hinweise zulassen, z.B. aufgrund der Art der Schäden am versicherten Objekt oder wegen erheblicher Schäden in der Umgebung. Kann nachgewiesen werden, dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann, ist auf den Schaden einzutreten. Sind nur am versicherten Gebäude Schäden entstanden, während alle anderen Gebäude in einwandfreiem Zustand in der Umgebung unbeschädigt geblieben sind, liegt der Schluss nahe, dass Sturm nicht die wesentliche Schadenursache ist. (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., S. 85, N 2.94).

5.3 Da vorliegend weder Kollektivschäden zu verzeichnen waren noch in der nächstgelegenen Windmessstation Kernkraftwerk Gösgen eine Windgeschwin­digkeit im 10-Minuten-Mittel von mindestens 63 km/h bzw. Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen worden sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Annahme eines Sturmwindes im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. e GVG verneinte. Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, die von der Vorinstanz angewandten Kriterien seien zu relativieren, es müsse primär vom Schadenbild ausgegangen werden. Für Däniken lägen keine Messdaten vor. Das schliesse trotz der geographischen Nähe zu Gösgen Böen von über 100 km/h nicht aus, zumal in Gösgen Windspitzen von 94 km/h gemessen worden seien. Damit ist ein Elementarereignis i.S.v. § 12 GVG nicht bewiesen. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz das Schadenbild in der Umgebung des versicherten Objekts durchaus berücksichtigt hat.

6. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Elementarschaden, welcher auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen ist, nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob ein Konstruktionsmangel vorgelegen hat. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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