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Solothurn Verwaltungsgericht 12.02.2020 VWBES.2019.118

February 12, 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,448 words·~17 min·4

Summary

Übertragung Jagdrevier 4 und Genehmigung der Statuten

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Februar 2020     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Ersatzrichter Vögeli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Jagdverein A.___,    vertreten durch B.___ Präsident Jagdverein A.___,    hier vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Glättli Rechtsanwälte AG,    

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,    vertreten durch Amt für Wald, Jagd und Fischerei,    

Beschwerdegegner

betreffend     Übertragung Jagdrevier [...] und Genehmigung der Statuten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 20. August 2012 schloss das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) mit der einfachen Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___» für das Jagdrevier Nr. [...] einen Pachtvertrag mit einer Pachtdauer von acht Jahren (bis 31. Dezember 2020). Per 1. Januar 2018 trat das geänderte Jagdgesetz in Kraft, welches u.a. in § 41 vorsah, dass sich die bisher bestehenden Pachtgesellschaften bis spätestens 31. Dezember 2018 neu als Jagdvereine im Sinne von § 4 des neuen Jagdgesetzes (JaG; BGS 626.11) zu konstituieren haben. Am 8. Februar 2018 wurde der Pachtvertrag für das Jagdrevier Nr. [...] gestützt auf § 42 JaG an die neue Jagdgesetzgebung angepasst.

1.2 In der Folge wurde die bisherige einfache Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___» in Anwesenheit und unter Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am 6. April 2018 aufgelöst. Am selben Tag bzw. ebenfalls am 6. April 2018 haben mehrere Mitglieder der aufgelösten einfachen Gesellschaft den «Jagdverein Revier D.___» gegründet, und vor Ablauf der gemäss § 41 Abs. 1 des JaG vorgesehenen Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018 wurden mit Gesuch vom 7. April 2018 die erforderlichen Schritte zur Pachtnachfolge eingeleitet. Mit Verfügung vom 15. Juli 2018 genehmigte das VWD die Statuten des «Jagdvereins Revier D.___». Bereits am 18. April 2018 hatte das VWD die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl gemäss § 41 Abs. 4 JaG erteilt.

1.3 Einzelne Mitglieder der früheren einfachen Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___», nämlich B.___ und E.___, traten dem neu gegründeten «Jagdverein Revier D.___» nicht bei und gründeten am 21. November 2018 ihrerseits einen weiteren Verein, den «Jagdverein A.___». Ende 2018 fanden zwischen dem «Jagdverein A.___» und dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF) ein telefonischer Austausch sowie eine Besprechung statt. Mit Schreiben des AWJF vom 3. Januar 2019 wurde dem Jagdverein A.___ mitgeteilt, dass eine Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an ihn nicht möglich sei; der derzeitige Pächter [«Jagdverein Revier D.___»] erfülle sämtliche im Jagdgesetz geforderten Voraussetzungen. In der Folge verlangte der Jagdverein A.___ mit Schreiben vom 3. März 2019 erneut die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an ihn und ersuchte um Genehmigung seiner Vereinsstatuten bzw. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Demensprechend wies das Volkswirtschaftsdepartement den Antrag auf Verpachtung des Jagdreviers Nr. [...] an den «Jagdverein A.___» sowie den Antrag auf Genehmigung von dessen Statuten mit Verfügung vom 21. März 2019 ab.

2. Mit Eingabe vom 29. März 2019 und fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 2. Mai 2019 erhob der «Jagdverein A.___» Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an den «Jagdverein A.___» sowie die Genehmigung seiner Statuten; eventualiter sei die Übertragung des Pachtvertrages an den Jagdverein Revier D.___ als nichtig zu erklären und das Volkswirtschaftsdepartement sei anzuweisen, das Jagdrevier Nr. [...] bis zum Ablauf der Pachtperiode, d.h. bis 31. Dezember 2020 freihändig zu vergeben. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragt das Volkswirtschaftsdepartement Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 13. Juni reichte der Beschwerdeführer seinerseits noch eine Stellungnahme nach.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 39 Abs. 2 JaG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorbestehende Pachtvertrag sei ohne Berücksichtigung und unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und ausserdem entgegen den Absichten des Gesetzgebers an den Jagdverein Revier D.___ übertragen worden, da dieser nicht als Rechtsnachfolger der aufgelösten einfachen Gesellschaft betrachtet werden könne. Die Konstellation, dass wie hier aus einer aufgelösten ehemaligen Jagdgesellschaft zwei Jagdvereine mit je gleich vielen ehemaligen Pächtern hervorgehen können, sei vom neuen Jagdgesetz unberücksichtigt geblieben, weshalb eine vom angerufenen Gericht zu schliessende echte Gesetzeslücke vorliege. Schliesslich sei der Nichtbeitritt von B.___ und E.___ zum neu gegründeten Jagdverein Revier D.___ vom Volkswirtschaftsdepartement ungenügend festgestellt und gewürdigt worden. Deshalb sei die echte Gesetzeslücke unerkannt geblieben, was letztendlich einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

2.2 Der Auflösungsbeschluss der einfachen Jagdgesellschaft vom 6. April 2018 ist einstimmig und in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter erfolgt; alle Gesellschafter – [...] und [...] sowie B.___ und E.___ – haben das Protokoll über den Auflösungsbeschluss mitunterzeichnet. Das Kapital bzw. der Liquidationsüberschuss ist nach Köpfen unter die vier Gesellschafter aufgeteilt worden, und im allseitig unterzeichneten Protokoll ist weiter festgehalten, dass das bestehende Inventar abgeschrieben ist und «in den Verein überführt» wird. Alle Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft sind daher am 6. April 2018 von einem Nachfolgeverein ausgegangen.

2.3 Unmittelbar nach der Auflösung der einfachen Gesellschaft und vor der gleichentags angesetzten und allen Beteiligten bekannten Gründungsversammlung des Vereins (D.___) fand eine Aussprache statt, und B.___ und E.___ entschieden sich, an diesem 6. April 2018 dem neu zu gründenden Verein nicht beizutreten. Dies geht einerseits aus Ziffer 10 des Gründungsprotokolls hervor, welches betont, dass die nicht beitretenden Herren während 14 Tagen die Möglichkeit erhalten, dem Verein durch einfache Erklärung dennoch und rückwirkend auf den 6. April 2018 beizutreten. Andererseits ist den nicht beitretenden Herren auch ein Schreiben mit eben diesem Inhalt zugestellt worden. B.___ hat unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit Mail vom 9. April 2018 13:28 Uhr erklärt, gewisse Umstände hätten ihn «dazu bewogen, dem Verein nicht beizutreten». E.___ liess sich offenbar nicht vernehmen, hat aber auch keinen Beitritt erklärt. Vielmehr sind beide Herren vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei mit Mail vom 12. bzw. 16. April 2018 (gestützt auf die eingereichten Unterlagen des neuen Jagdvereins) aufgefordert worden, ihren Jagdpass zurückzuschicken, da sie nicht Mitglieder des Vereins seien. Beide Herren haben in der Folge ihre jeweiligen Ausweise ohne Weiteres an das zuständige Amt zurückgegeben (Ausweise bei den Akten).

2.4 B.___ und E.___ hatten demnach im April 2018 nicht nur sichere Kenntnis davon, dass die einfache Gesellschaft aufgelöst, sondern auch darüber, dass der neue Verein gegründet und bei der zuständigen Stelle beim Kanton gemeldet worden war. Ausserdem waren B.___ und E.___ unabhängig von ihrem Verzicht am 6. April 2018 auch in die Vorbereitung zur Vereinsgründung einbezogen. Sie hatten mit anderen Worten nicht nur Kenntnis über die Gründung des neuen Vereins, sondern wussten auch, dass dieser die Rechtsnachfolge beim Pachtvertrag anstrebte und die dafür erforderlichen Schritte in die Wege geleitet hatte.

2.5 Der Beschwerdeführer bzw. seine späteren Gründungsmitglieder hätten innerhalb einer nützlichen Frist seit dem Zeitpunkt, in dem sie von den vorgenannten Umständen Kenntnis nehmen konnten, handeln und der Bewilligungsbehörde zumindest kundtun müssen, dass die Nachfolge der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft unklar sei. Es gilt der Grundsatz, dass ein Interessierter den Beginn des Fristenlaufs nach Treu und Glauben nicht beliebig hinauszögern darf, wenn er einmal von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (BGE 107 Ia 72, E. 4a). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen). Dasselbe muss gelten, wenn ein Interessierter sichere Kenntnis von einer anstehendenden und voraussehbaren Verfügung bzw. exklusiven Bewilligung an einen Dritten hat, welche seinen eigenen Interessen in dem Sinne entgegensteht, dass er diese exklusive Bewilligung eben für sich selber beanspruchen möchte.

Der Beschwerdeführer bzw. seine späteren Gründungsmitglieder (die Herren B.___ und E.___) hätten nach dem Gesagten spätestens Ende April 2018 dem zuständigen Amt mitteilen müssen, dass die Rechtsnachfolge unklar sei und ein weiterer Ansprecher auf die Übertragung der Jagdpacht vorhanden sei. Da dies unterblieben ist, hat das zuständige Departement das entsprechende Gesuch des neu gegründeten Jagdvereins gutheissen und die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] im Juni 2018 auf den neu gegründeten Jagdverein vornehmen dürfen. Das VWD hatte keinen Anlass, auf weitere Bewerber zu warten. Indem der Beschwerdeführer bis Ende Herbst 2018 gewartet hat, bevor er eigene Interessen angemeldet hat, hat er seine Ansprüche verwirkt. Das lange, von April bis Ende 2018 dauernde Zuwarten von B.___ und E.___ für erste Mitteilungen an die zuständigen Behörden und Handlungen (Vereinsgründung am 21. November 2018 und ein erster telefonischer Austausch mit dem AWJF) zur Begründung von Ansprüchen verstösst gegen Treu und Glauben, nachdem B.___ und E.___ bereits im April 2018 über sämtliche Umstände und das gestellte Übertragungsgesuch des Vereins F.___ Kenntnis hatten.

2.6 Der Beschwerdeführer führt aus, B.___ und E.___ habe grundsätzlich das gleiche Recht auf Übertragung des Pachtverhältnisses zugestanden wie den beiden anderen Mitgliedern der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft, [...] und [...]. Es sei daher willkürlich, bei der Übertragung einzig darauf abzustellen, welcher Jagdverein zuerst gegründet worden sei.

Der Einwand zielt an der Sachlage vorbei. Bei der Übertragung wurde überhaupt nicht darauf abgestellt, welcher Verein zuerst gegründet wurde. Vielmehr gab es im Zeitpunkt des Gesuchs nur einen einzigen Verein, welcher als Nachfolger in Frage kam. Von diesem Nachfolgeverein waren sämtliche Mitglieder der Vorgängergesellschaft ebenfalls Mitglied oder hatten auf eine Mitgliedschaft zulässigerweise verzichtet. Alle Beteiligten wussten um die Abläufe und Genehmigungsvorgänge. Die Verzichtenden hatten keine anderweitige Absicht erklärt und über dreiviertel Jahre hinweg niemandem Mitteilung gemacht, dass sie ebenfalls einen eigenen Nachfolgeverein planten, der Ansprüche auf die Revierzuteilung erheben wolle. Das Volkswirtschaftsdepartement durfte den Jagdverein Revier D.___ daher zu Recht und ohne Weiteres als Rechtsnachfolger der vormaligen Jagdgesellschaft betrachten und die Pacht auf diesen übertragen. Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung war denn auch, dass der Pachtvertrag grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. RRB Nr. 2016/1280 vom 11.  Juli 2016 S. 32 zu § 42).

Die personelle Zusammensetzung des viel später gegründeten zweiten Jagdvereins und der Vergleich mit den Mitgliedern des aktuellen Pächters ist daher nicht von Bedeutung.

2.7 Der Beschwerdeführer irrt in der Annahme, es gebe eine Übergangsfrist, welche zuerst abgewartet werden sollte, und der Antrag auf Übertragung des Pachtverhältnisses könne auch erst nach der Übergangsfrist gestellt werden.

Vorab geht bereits aus dem Begriff der Übergangsfrist hervor, dass sie für die Überführung eines bestehenden Zustandes in einen veränderten Zustand gedacht ist und genutzt werden soll. Weiter soll die Veränderung spätestens bis zum Ablauf der Frist vollzogen sein; insbesondere muss und soll mit den Veränderungen nicht bis zum Fristablauf oder darüber hinaus zugewartet werden. Ziel der gesetzlichen Übergangsbestimmung ist denn auch, dass die gewollten Veränderungen bis Ende der Frist angegangen und abgeschlossen werden. Im RRB Nr. 2016/1280 wurde zu § 41 Abs. 1 S. 31 festgehalten, die vollständige Umsetzung des Gesetzes sollte möglichst rasch vollzogen werden. Die Fristsetzung dient zudem der Rechtssicherheit: Nach Ablauf der Zeit sollen die rechtlichen Verhältnisse geklärt sein.

§ 41 Abs. 2 JaG stellt ausserdem eindeutig fest, dass das Pachtverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn die Pachtgesellschaften sich nicht innert Frist, d.h. bis spätestens in einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes als Jagdvereine im Sinne von § 4 des Jagdgesetzes konstituieren. Ein nach Fristablauf bereits beendetes Pachtverhältnis besteht nicht mehr und kann daher, nach Ablauf der Frist, auch nicht mehr übertragen werden. Die geforderte Konstituierung als Jagdverein setzt über die zivilrechtliche Vereinsgründung hinaus im Sinne von § 4 JaG diverse Überprüfungen durch die Behörden voraus, muss es sich bei den Vereinsmitgliedern doch um jagdberechtigte Personen handeln, welche für die Dauer der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen Jagdpasses sind und höchstens Mitglied in zwei Jagdvereinen sind.

2.8 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Übertragung des Pachtverhältnisses an den Jagdverein Revier D.___ weder willkürlich noch rechtswidrig erfolgt.

B.___ und E.___ waren Mitglieder der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft und haben die Gründung des Jagdvereins Revier D.___ mitvorbereitet bzw. wussten von dessen Gründung und haben ausdrücklich auf eine Mitgliedschaft im neu gegründeten Verein verzichtet. Ein solcher Verzicht ist ohne Weiteres und unabhängig von den Motiven der Verzichtenden zulässig. Den Verzichtenden war auch klar, dass der neue Verein (bei dem die Herren Stauffer ausdrücklich nicht Mitglied werden wollten) die Übertragung des Jagdreviers beantragen wollte und beantragt hat, standen sie doch auch mit dem Amt (AWJF) in Kontakt und haben diesem ihren jeweiligen Jagdpass nach der Vereinsgründung im April 2018 zurückgegeben, nachdem das Amt sie mit Mail vom 16. April 2018 bzw. 12. April 2018 und unter dem Hinweis, dass sie eben nicht Mitglied im neuen Jagdverein Revier D.___ seien, zur Rückgabe aufgefordert hatte. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Herren Stauffer auf die Vereinsmitgliedschaft verzichten und der neue Jagdverein ohne die beiden Herren Rechtsnachfolger der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft werden sollte. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe und Pflicht von B.___ und E.___ gewesen, dem Amt (AWJF) bzw. der Vorinstanz Mitteilung zu machen oder zumindest einen Hinweis zu geben, falls die Rechtsnachfolge strittig bzw. der erweckte Anschein unzutreffend gewesen wäre. Wäre ein solcher Hinweis rechtzeitig erfolgt, hätte auch die Übertragung des Reviers Nr. [...] unter Berücksichtigung von mehreren Ansprechern geprüft werden können.

Offenbar bestand jedoch im April 2018 noch keine Absicht der Herren B.___ und E.___, einen eigenen Jagdverein zu gründen. Auch wenn später ein Meinungswechsel erfolgte und rund acht Monate nach dem Verzicht auf die Vereinsmitgliedschaft beim ersten Jagdverein, nämlich am 21. November 2018, ein weiterer Jagdverein gegründet wurde, kann daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr erscheint die Anspruchserhebung viele Monate nach erfolgter Übertragung an den Erstverein als rechtsmissbräuchlich und sicher klar verspätet.

2.9 Gemäss § 10 Abs. 1 der Jagdverordnung (JaV; BGS 626.22) berechtigt nur ein Jagdpass zur Jagdausübung in den gepachteten Jagdrevieren. Jagdpässe werden für Mitglieder eines Jagdvereins oder für Jagdaufsichtsorgane ausgestellt (§ 10 Abs. 3 lit. a und b JaV). Gemäss § 3 Abs. 2 JaV sind Ein- und Austritte aus dem Jagdverein der Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden. Nachdem ihre Nichtmitgliedschaft offenbar gemeldet worden ist, haben die Herren B.___ und E.___ ihre Jagdpässe im April 2018 ohne Weiteres dem Amt (AWJF) zurückgegeben. Damit verloren sie nicht nur die Jagdberechtigung im Revier Nr. [...], sondern sind seit der Rückgabe bzw. seit April 2018 auch den mit dem Recht zur Jagdausübung verbundenen Pflichten (§ 2 Abs.1 JaG) nicht mehr nachgekommen. Wer sich jedoch rund 8 Monate eines Jahres nicht mehr um die Jagd und um die aus der Jagdgesetzgebung folgenden Pflichten in einem Revier kümmert, kann nicht ohne Verstoss gegen Treu und Glauben geltend machen, er bzw. sein neu gegründeter Verein sei ebenfalls als Rechtsnachfolger für die Pacht in Betracht zu ziehen.

3.1 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, es liege eine echte Gesetzeslücke vor, weil das Jagdgesetz den Fall nicht regle, wenn aus einer Jagdgesellschaft (einfache Gesellschaft) zwei Jagdvereine hervorgingen.

3.2 Eine echte und vom Gericht zu korrigierende Lücke liegt vor, wenn das Gesetz auf eine an sich zu beantwortende Frage keine Antwort enthält (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes). Im vorliegenden Fall schreibt das Gesetz in der Übergangsbestimmung von § 41 JaG vor, dass die bestehenden Pachtgesellschaften sich innert Frist als Jagdvereine im Sinne von § 4 (JaG) zu konstituieren haben. Eine bisherige einfache Gesellschaft hat sich also in einem Verein als Nachfolgeorganisation neu zu strukturieren, wobei die Statuten der Nachfolgeorganisation einer staatlichen Prüfung unterliegen (§ 1 JaV).

Wird ersichtlich, dass aus einer bisherigen einfachen Gesellschaft nicht eine, sondern zwei oder eine Vielzahl von möglichen Nachfolgevereinen hervorgehen, wird im Allgemeinen einer dieser Vereine eine Mehrzahl der bisherigen einfachen Jagdgesellschafter zu seinen Mitgliedern zählen. Bietet dieser Verein den anderen bisherigen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft ausserdem die Möglichkeit, ebenfalls Mitglied dieses Jagdvereins zu werden, darf er auch dann als Nachfolgeverein betrachtet werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn einzelne bisherige einfache Gesellschafter auf eine Mitgliedschaft im neuen Verein verzichten und ihren Jagdpass ohne weitere Erklärung zurückgeben.

Liegen im Zeitpunkt der Übertragung der Pacht zwei oder mehr Vereine vor, welche genau gleich viele bisherige einfache Gesellschafter zu ihren Vereinsmitgliedern zählen und welche alle übrigen Voraussetzungen für eine Jagdpacht im selben Rahmen und Ausmass erfüllen, so regelt § 5 Abs. 4 JaG genau die Reihenfolge bei der dann vorzunehmenden Versteigerung (vgl. auch RRB Nr. 2016/1280 vom 11. Juli 2016 S. 19). Letztlich würde das Los bestimmen.

3.3 Eine Lücke liegt daher nicht vor. Die Frage stellt sich jedoch gar nicht, da im Zeitpunkt, in welchem die Übertragung der Pacht mit dem Wissen und Einbezug aller bisheriger einfacher Gesellschafter erfolgt ist (April 2018), nur ein Verein bestanden hat und niemand einen möglichen zweiten Verein als Rechtsnachfolger der gemeinsam aufgelösten einfachen Gesellschaft ins Feld geführt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass jedermann das Recht hat, einem Verein nicht beizutreten oder aus diesem auszutreten. Aus einem Nichteintritt oder aus einem Austritt kann und muss aber nie geschlossen werden, dass der auf eine Vereinsmitgliedschaft Verzichtende einen eigenen (Konkurrenz-) Verein zu gründen gedenke. Beabsichtigt jemand das Gegenteil und will aus oder für einen noch zu gründenden Konkurrenzverein Rechte ableiten oder von einer Behörde übertragen erhalten, liegt es an ihm und in seinem alleinigen Verantwortungsbereich, den entsprechenden Willen zu bilden und diesen rechtzeitig kundzutun. Den Behörden obliegen bezüglich der Willensbildung und der Ergreifung von Handlungsoptionen durch Private keine Pflichten, wenn ihnen wie hier keine Fürsorgefunktionen zukommen.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Zuschlagsverfügung an den Jagdverein Revier D.___ sei als nichtig zu erklären.

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit der Verfügung, sodass die Verfügung vom Erlass an (ex tunc) keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1096). Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit sind kumulativ, dass die Verfügung erstens einen besonders schweren Mangel aufweist, dass dieser Mangel zweitens offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein muss und dass drittens die Rechtsicherheit nicht gefährdet werden darf, weshalb eine Interessenabwägung zwischen der Rechtssicherheit und der richtigen Rechtsanwendung erforderlich ist.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet die Behauptung der Nichtigkeit lediglich damit, dass der Zuschlag ohne weitere Abklärung hinsichtlich allfällig weiterer berechtigter Jagdvereine bzw. der personellen Zusammensetzung der Vereine erfolgt sei, was besonders schwer wiege.

4.3 Tatsache ist, dass es im Zeitraum des Zuschlags bzw. der Übertragung des Reviers Nr. 4 im April 2018 bis viele Monate danach keinen weiteren Verein gab und die potenziellen Gründer eines späteren zweiten Vereins (auf eine Vereinsmitgliedschaft beim Erstverein verzichtende frühere Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft) selber keine Absichten bekannt gaben, ein solcher werde in Betracht gezogen. Weiter ist bereits gezeigt worden, dass die potenziellen Zweitvereinsgründer bei der Gründung des Erstvereins einbezogen waren, sich jedoch aktiv so verhalten haben, dass neben dem Verzicht auf eine Vereinsmitgliedschaft beim Erstverein auch von einem Verzicht auf die Gründung eines konkurrierenden Zweitvereins ausgegangen werden durfte. Daher liegt gar kein Mangel im Sinne der Nichtigkeitsprüfung vor, und in jedem Fall würde ein allfälliger Mangel weder schwer wiegen noch wäre er offensichtlich oder leicht erkennbar.

Von einer Nichtigkeit der Übertragungsverfügung kann daher keine Rede sein. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass dem Jagdverein Revier D.___ mit dem Zuschlag im April 2018 Aufgaben und Pflichten auferlegt worden sind und diese im Sinne einer Dauerverpflichtung bis zum Ablauf der Pacht Geltung beanspruchen. Die Aufgaben wurden wahrgenommen und werden vom Verein Revier D.___ weiterhin erfüllt (wobei der Verein A.___ bzw. die Anspruch erhebenden Herren B.___ und E.___ seit der Auflösung der einfachen Gesellschaft im April 2018 auf die Pflichtausübung und Aufgabenerfüllung verzichtet haben). Dies verträgt sich nicht mit der Unwirksamkeit ex tunc, welche bei Annahme der Nichtigkeit gelten würde.

4.4 Da keine Nichtigkeit der Übertragungsverfügung vorliegt, hat die Übertragung des Pachtvertrages an den Jagdverein Revier D.___ Bestand, sodass eine Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an einen anderen Pächter nicht möglich ist. Somit kann auch das eventualiter gestellte Gesuch um Anweisung an das Volkswirtschaftsdepartement, das Jagdrevier Nr. [...] sei bis zum Ablauf der Pachtperiode bzw. bis zum 31.12.2020 freihändig zu vergeben, nicht eingetreten werden.

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da infolge der Beschwerdeabweisung kein Zuschlag des Jagdreviers Nr. [...] an den Beschwerdeführer erfolgt, kann auf die Prüfung der gemäss § 1 JaV erst innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für ein Jagdrevier einzureichenden Vereinsstatuten des Beschwerdeführers verzichtet werden. Auf das entsprechende Gesuch ist nicht einzutreten.

6. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde des Jagdvereins A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Die Verwaltungsgerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'500.00 verrechnet.

3.    Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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