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Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2019 VWBES.2019.107

June 3, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,983 words·~15 min·3

Summary

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus der Türkei stammende A.___, geb. [...] 1982, wurde am 15. September 2016 aufgrund des dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit einem Raubüberfall vom 14. September 2016 vorläufig fest- und in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 28. Oktober 2016 befindet sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug.

1.2 Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 2. Februar 2018 wurde A.___ wegen versuchtem qualifizierten Raub (besondere Gefährlichkeit), Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und zu 15 Tagen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) verurteilt.

1.3 Die bedingte Entlassung wäre vorliegend auf den 24. März 2019 möglich gewesen.

2.1 Bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 24. März 2019 mit Verfügung vom 18. März 2019.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

3.2 Am 12. April 2019 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Beschwerdebegründung mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1.      Die Verfügung des Departements des Innern vom 18. März 2019 sei aufzuheben.

2.      Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.      Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3 Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).

3.1 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte der Anstaltsleitung (vgl. dazu Erw. II/3.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw. II/3.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.2 Den Führungsberichten der Justizvollzugsanstalt […] vom 22. September 2017 bzw. vom 7. Dezember 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVA in der Buchbinderei eingesetzt werde. Die anspruchsvollen Arbeitsanforderungen erfülle er selbständig, zuverlässig und speditiv. Der Beschwerdeführer werde zudem wegen seiner exakten Arbeitsweise und seiner vielseitigen Einsetzbarkeit geschätzt. Er zeige auch Interesse für das Betriebliche. An seinem Arbeitsplatz erscheine er stets pünktlich. Der Beschwerdeführer falle durch freundliches Verhalten positiv auf. Mit Konfliktsituationen gehe er beherrscht um, ausserdem reagiere er darauf besonnen. Der Beschwerdeführer gelte als integriert und angepasst. Er sei nie negativ aufgefallen und habe nie diszipliniert werden müssen. Der Beschwerdeführer leiste den Anordnungen und Verfügungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede Folge und bekunde keine Mühe, sich an die Hausordnung zu halten. Die Zellenordnung sei einwandfrei. Er trage auch zu den Einrichtungen seiner Wohnzelle sowie des Hauses Sorge. Beziehungsbesuche erhalte der Beschwerdeführer regelmässig von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Vereinzelt kämen die Schwiegereltern sowie seine Cousinen zu Besuch. Die Telefongespräche nutze er regelmässig, um mit seiner Familie zu sprechen. Der Beschwerdeführer treffe sich auch mit den Mitgefangenen. Vollzugslockerungen seien ihm keine gewährt worden. Der Beschwerdeführer nutze das Weiterbildungsangebot hauptsächlich im sportlichen Bereich. Der Beschwerdeführer nutze regelmässig die Möglichkeit zu duschen und lege Wert auf die Körperpflege. Das therapeutische Angebot habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.

3.3 Die Bewährungshilfe führte in ihrem Bericht vom 30. Januar 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich erstmals im Strafvollzug. Er habe aus dem Jahr 2010 einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für seine begangene Straftat im Jahr 2016 übernehme er nur teilweise die Verantwortung. Er behaupte, er hätte den Raub aus Eifersucht begangen, um dem Opfer Angst einzujagen. Er habe sich noch nicht auf einen Veränderungsprozess einlassen können. Er bestreite nach wie vor den vom Gericht beschriebenen Tatvorgang. Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich jedoch klaglos verhalten. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel in […] eine Wohnung für ihn gemietet habe. Auf den 1. April 2019 könne der Beschwerdeführer eine Stelle als Lüftungstechniker/Allrounder antreten. Sofern die Wohn- und Arbeitssituation geklärt sei, werde die bedingte Entlassung auf den 24. März 2019 befürwortet. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. Aufgrund des Delikts werde zudem die Anordnung einer Gewaltberatung empfohlen.

4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Das Vorleben des Beschwerdeführers falle mit einer Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht negativ ins Gewicht. Dem Strafurteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in die Wohnung des Opfers eingedrungen sei, um einen Diebstahl zu begehen. Rund zwei Monate später sei es zum Anlassdelikt gekommen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Cousin dem Opfer bewusst aufgelauert. Das Vorgehen sei geplant und skrupellos gewesen. Die beiden hätten maskiert sowie mit Handschuhen ausgestattet das wehrlose Opfer überfallen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe dem Opfer lediglich etwas Angst einjagen wollen, seien Schutzbehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer damals persönlichkeitsbedingt die Bereitschaft bestanden habe, die Straftaten zu begehen. Es liessen sich heute keine bedeutenden, nachhaltigen, legal prognostisch relevanten Fortschritte erkennen, welche das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte positiv verändern oder kompensieren würden. In der JVA […] verhalte sich der Beschwerdeführer anstandslos. Vollzugsöffnungen hätten bislang keine gewährt werden können. Er sei somit nicht in einem gelockerten Setting erprobt. Eine Aufarbeitung der Delikte sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer verharre in seiner Sachverhaltsdarstellung und könne sich nicht auf den gerichtlich festgestellten Sachverhalt einlassen. Dies habe zur Folge, dass mit ihm keine verlässlichen Strategien zur Verhinderung von erneuter Delinquenz erarbeitet werden könnten. Ein Unrechtsbewusstsein lasse sich nicht feststellen. Positiv sei die aktuelle Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Leisten von Wiedergutmachungszahlungen. Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen lasse sich feststellen, dass ein Arbeitsvertrag vorliege und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vorübergehend bei einem Verwandten unterkommen könnte, bis er eine Wohnung gefunden habe. Er verfüge über ein Beziehungsnetz in der Schweiz. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass die legalprognostische Einschätzung aktuell ungünstig ausfalle. Ausgehend von den möglichen Straftaten und der Höhe der betroffenen Rechtsgüter sei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen. Die Bewährungsrisiken würden sich aktuell nicht ausreichend durch flankierende Massnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe und Gewaltberatung senken lassen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bereit gezeigt, sich ansatzweise mit seinen Taten und allfälligen Auffälligkeiten in seiner Person auseinanderzusetzen. Fakten, welche dafür sprechen würden, dass er heute in deliktpräventiver Hinsicht an einem anderen Punkt stehe als zu Beginn des Strafvollzugs, würden keine vorliegen. Bei ihm sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz greife deutlich zu kurz. Wie auch die Vorinstanz erwähne, habe er sich im Tatbearbeitungsgespräch vom 23. Oktober 2018 zumindest teilweise einsichtig gezeigt. Er habe sich zu seinen Tatmotiven geäussert und habe wiederholt anerkannt, Unrecht begangen zu haben. Er wisse es jetzt besser und würde sich künftig anders verhalten. Er zeige sich entsprechend bereit, Wiedergutmachungsleistungen zu bezahlen. Dass er sich nicht vollumfänglich der Sachverhaltsschilderung unterwerfe, wie sie das Amtsgericht Olten-Gösgen im Urteil vom 2. Februar 2018 darstelle, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz ohne ein entsprechendes Gutachten und vornehmlich gestützt auf das Tatgeschehen von einer deutlich negativen Legalprognose ausgehen könne, erschliesse sich nicht. Die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass nach seinen Aussagen die Motive für die Tat höchstens teilweise monetärer Natur gewesen seien. Die Motive, die auf ein Beziehungsdelikt hindeuten würden, blieben von der Vorinstanz in ihrer Einschätzung unerwähnt. Mit Blick auf seine bedingte Entlassung habe er ernsthafte und erfolgreiche Bemühungen im Hinblick auf die Suche nach einer Anstellung unternommen. Der vertraglich vereinbarte Monatslohn von brutto CHF 5’000.00 hätte ihm in der Schweiz ein Leben ermöglicht, ohne auf deliktische Geldquellen zurückgreifen zu müssen. Ausserdem habe er bereits für die Zeit nach seiner Entlassung eine Unterbringungsmöglichkeit bei seinem Onkel in Aussicht. Zwischenzeitlich habe ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 15. März 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt. Er wehre sich nicht gegen dieses Vorgehen und akzeptiere seine Wegweisung. Er werde somit im Falle der bedingten Entlassung umgehend via Ausschaffungshaft in die Türkei verbracht werden. Unabhängig davon, inwieweit die vorerwähnten Vorkehrungen, die er im Hinblick auf seine bedingte Entlassung getroffen habe, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen vermöchten, gehe von ihm mit seiner Ausreise in die Türkei weder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz noch für sein Heimatland aus. Er müsse sich einzig den Vorwurf gefallen lassen, die Sachverhaltsdarstellungen des Amtsgerichts Olten-Gösgen nicht vollumfänglich übernommen zu haben. Dies reiche jedoch nicht aus, von der Regel der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe abzuweichen.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 18. März 2019 Folgendes aus: Auszugehen sei von den Sachverhaltsdarstellungen des Gerichts. Dieses sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer rund zwei Monate vor dem Anlassdelikt bereits einmal in der Wohnung des Geschädigten gewesen sei und dort Deliktsgut im Wert von über CHF 30’000.00 entwendet habe. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass den Tatbegehungen rein egoistische, pekuniäre Motive zugrunde gelegen hätten. Der Diebstahl dürfte somit der Grund für den Beschwerdeführer gewesen sein, ein weiteres Mal am gleichen Ort beim gleichen Geschädigten deliktisch tätig zu werden. Beim Anlassdelikt sei er sodann geplant vorgegangen, indem er seinen Cousin als Mittäter mitgenommen habe und sie den Geschädigten gezielt abgepasst und überfallen hätten. Dabei seien planerische Elemente wie das Tragen von Masken und Handschuhen erkennbar gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Nachbarn lediglich zur Rede habe stellen und ihm etwas Angst habe einjagen wollen, stehe in komplettem Widerspruch zum gerichtlich festgestellten Tathergang. Ein «zur Rede stellen» habe während der Tatbegehung nicht stattgefunden bzw. es werde im Gerichtsurteil nichts dergleichen festgehalten. Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers auch nur teilweise zutreffen, entlaste dies die Legalprognose in keiner Weise. Im Gegenteil müsste davon ausgegangen werden, dass nebst dem finanziellen Motiv noch weitere Problembereiche vorliegen würden, die einer Bearbeitung bedürften und der Kreis von möglichen Opfern würde sich erweitern. Beim Beschwerdeführer gehe es somit nicht lediglich um das Nichtanerkennen des gerichtlich festgestellten Sachverhalts, sondern um die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Tat, der Einsicht in die Tat und damit verbunden dem Erkennen von eigenen, in der Person liegenden Persönlichkeitsanteilen. Dies alles stelle die Grundlage für eine erfolgreiche Rückfallprävention dar, indem gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse konkrete Strategien im Umgang mit dem Rückfallrisiko erarbeitet werden könnten. Die legalprognostische Einschätzung falle heute ungünstig aus, eventuell lasse sich bei Fortsetzung des Vollzugs noch eine Verbesserung der Legalprognose erreichen. Das vorgebrachte Argument, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen werde, ändert nichts an der legalprognostischen Einschätzung und es sei nicht ersichtlich, dass es sich mit dem Rückfallrisiko bei einer Rückkehr ins Heimatland anders verhalten könnte, als bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

5.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

5.2 Dem Beschwerdeführer wurde ein anstandsloses Verhalten im Strafvollzug attestiert. Sein Verhalten im Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht entgegen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rückfallgefährdet ist.

5.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung hat die Vorinstanz abgewogen, ob das Rest­risiko eines Rückfalls einzugehen ist, oder ob der Beschwerdeführer weiterhin in Haft belassen werden sollte. Dabei hat sie die legalprognostisch negativen und positiven Faktoren gegeneinander abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass die Fortführung des Strafvollzugs die Möglichkeit biete, die Rückfallgefahr zu mindern. Der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers würden nicht nur entgegen­stehen, dass er den gerichtlich festgestellten Sachverhalt nicht anerkenne, sondern ebenso seine Persönlichkeit und seine Einstellung zu den verübten Straftaten. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung persönlichkeitsbedingt die Bereitschaft bestanden habe, die Straftat zu begehen, weil keine Hinwiese auf handlungsleitende Lebensumstände erkenn­bar seien. Dem Strafurteil vom 2. Februar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer rein egoistisch gehandelt habe und pekuniäre Interessen verfolgt habe (Erw. IV/3.2, S. 73). Von einem Beziehungsdelikt ist darin keine Rede. Ebenso zu Recht wertete die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer denselben Tatort nur rund zwei Monate nach seinem Einbruchdiebstahl erneut aufsuchte und dies unter deutlicher Steigerung in der Schwere der Delinquenz, als legalprognostisch negativ. An der Abwägung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz lediglich auf das Nicht­anerkennen des gerichtlich festgestellten Sachverhalts abgestellt hätte, ist somit unbehelflich. Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteile des BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.3; 6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3), was die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls grundsätzlich erhöht. Eine sofortige bedingte Entlassung wird denn auch von keiner mit dem Fall betrauten Fachstellen oder Fachpersonen befürwortet oder empfohlen. Und auch wenn der Beschwerdeführer sich jetzt mit einer Wegweisung in die Türkei einverstanden erklärt, gab er doch gegenüber der JVA an, eine Rückkehr dorthin könne er sich nicht vorstellen (Stellungnahme JVA vom 9. Januar 2019 an das Amt für Justizvollzug, Ziff. 3.11). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Vor­aussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht erfüllt sind. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, mit einer Deliktaufarbeitung zu beginnen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.4 Zur Differentialprognose muss festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose zu verweigern ist.

6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.  123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss auf CHF 2'858.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'858.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2019.107 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2019 VWBES.2019.107 — Swissrulings