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Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2019 VWBES.2019.106

November 7, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,174 words·~6 min·4

Summary

Ausnahmebewilligung für Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement,   

2.    Amt für Wirtschaft und Arbeit,   

Beschwerdegegner

betreffend   Ausnahmebewilligung für Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die  beantragte für das Restaurant «___» eine Ausnahmebewilligung für einen ständigen Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie. Betroffen sei nur ein Mitarbeiter, nämlich der Küchenchef. Im Untergeschoss ein Fenster für die Sicht ins Freie einzubauen, würde grosse bauliche Massnahmen erfordern. Auf drei Seiten anzuböschen, würde wie ein Trichter wirken. Es entstünde ein Sammler für Abfall Laub und Schnee. Der Trichter würde unmittelbar an die Gartenterrasse grenzen und eine Absturzgefahr schaffen. Die Sicht ins Freie wäre bescheiden. Durch das Fenster könnte man den Frauen unter den Rock sehen. Es würde eine Einstiegsmöglichkeit für Einbrecher geschaffen. Der Koch habe freie Sicht, wenn er hingehe, um sich im Erdgeschoss bei den Gästen über die Qualität der Speisen zu erkundigen.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit teilte der Gesuchstellerin mit, man könne ihr insofern entgegenkommen, als das Fenster auf die Grösse von einem Quadratmeter reduziert werde. Man akzeptiere einen steileren Böschungswinkel von maximal 45°; dies unter der Voraussetzung einer Absturzsicherung in den entstehenden Lichthof. Das Fenster sei als Notausstieg auszubilden. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch ab.

3. Die Gesuchstellerin führte Verwaltungsbeschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement. Das Department wies die Beschwerde am 12. März 2019 kostenfällig ab. Die Verfügung wurde namentlich wie folgt begründet: Bei Arbeitsplätzen müsse die Sicht ins Freie vorhanden sein. Durch ein Fenster würden die Anforderungen des Gesundheitsschutzes eingehalten. Ein Fenster beeinflusse das Wohlbefinden positiv. Der Blick aus einem Fenster erlaube kurze Erholungsphasen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit dürfe eine Ausnahmebewilligung nur in begründeten Sonder- bzw. Einzelfällen erteilen. Die angeordnete Fensterfläche von 1 m² sei bereits reduziert. Ein Geländer wirke der Absturzgefahr entgegen. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel bei Mess- oder Kontrollräumen denkbar.

4. Dagegen liess die A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, das Gesuch sei zu bewilligen. Die Fensterfläche sollte ca. 1/10 der Arbeitsfläche betragen. Dies wären etwa 8 m². Wenn man nun ein Fenster mit 1 m² Fläche vorschreibe, weiche dies stark von den Vorgaben ab. Es werde der Einbau eines Fensters vorgeschrieben, wo sich kein Arbeitsplatz befinde. Ein anderer Standort des Fensters sei aus technischen Gründen unmöglich. Der Koch suche regelmässig das Erdgeschoss auf. Der Einbau eines Fensters im Untergeschoss erfordere grosse bauliche Massnahmen. Die Kosten würden sich nach Schätzungen auf CHF 80'000.00 - 90'000.00 belaufen. Der Koch habe ein Dienstalter von 30 Jahren. Er habe zu keiner Zeit in einer Küche mit Licht gearbeitet; er empfinde die Situation als unproblematisch. Es gebe unzählige Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie. Das Restaurant öffne um 17:00 Uhr; in den Wintermonaten würden alle Fenster nichts nützen.

5. Das Department beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Man sei zugunsten der Beschwerdeführerin von der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft abgewichen. Daraus könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Amt würde es begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitsplätze so einrichte, dass die Arbeitnehmer den grösstmöglichen Nutzen vom Einbau eines Fensters hätten. Die geltend gemachten Kosten seien nicht nachvollziehbar konkretisiert worden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Untergeschoss besteht im Wesentlichen aus einem einzigen grösseren Raum. Es ist nur ein einziges kleines Fenster vorgesehen, und dieses ist strittig. Die Beschwerdeführerin hat es durchaus in der Hand, die Küche so einzurichten, dass der Koch aus dem Fenster auch einen Nutzen ziehen kann. Das Argument, das Fenster sei nun am falschen Ort, ist nicht zu hören.

3.1 Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zu bestimmen, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz, SR 822.113) bestimmt in Art. 15 Folgendes:

1 Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.

2 In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.

3 Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.

Eine natürliche Beleuchtung ist bei Arbeitsräumen die Regel. Ausnahmen werden nur toleriert, wenn

a)    der technischen oder sicherheitsbedingten Notwendigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen wird als dem Anteil natürlichen Lichts (Beispiele: Fernsehstudios, Tresorräume, Kernkraftwerke) und

b)    keine andere Lösung realisierbar ist, und

c)    die Forderung nach natürlicher Beleuchtung unverhältnismässig ist (vgl. Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde ein Hochstudhaus renoviert. Bewilligt war eine Antiquitätenausstellung. Nun soll die Umnutzung zu einem Speiselokal erfolgen. Für die Küche eines Restaurants liegt (in der Regel) keine Ausnahmesituation vor. Im vorliegenden Fall nimmt die Küche den grössten Teil des ersten Untergeschosses ein. Es stellt kein Problem dar, hier für natürliches Licht zu sorgen. Es gibt genügend Beispiele, bei denen dies weitaus schwieriger ist. Man denke an Bahnhöfe grosser Städte, Einkaufszentren oder an Flughäfen. Die Behauptung, ein (kleines) Fenster für die Küche koste eine hohe fünfstellige Summe, und sei damit unverhältnismässig, entbehrt jeder Grundlage.

4. Nach § 143 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PGB, BGS 711.1) müssen Bauten namentlich in Bezug auf Fenstergrössen den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. § 57 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnungen bestimmt Folgendes: Räume, in welchen regelmässig gearbeitet wird, müssen Fenster aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und unmittelbar ins Freie führen. Die lichte Fensterfläche muss mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen; auf jeden Fall muss sie mindestens 0.6 m² betragen. Im vorliegenden Fall wurde arbeitsrechtlich 1 m² verlangt. Darin liegt bereits eine Ausnahme, die kaum zu begründen ist. Das Verbot der reformatio in peius hindert das Gericht daran, in diesem Verfahren ein grösseres Fenster zu verlangen. Die baurechtliche Prüfung der vom AWA gemachten Vorgaben und auch der Grösse der notwendigen Fensterfläche im Baubewilligungsverfahren, in welchem auch über die Nutzungsänderung zu befinden ist, bleibt vorbehalten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                              Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                              Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 2C_1044/2019 vom 18. Mai 2020 aufgehoben.

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