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Solothurn Verwaltungsgericht 11.04.2019 VWBES.2019.100

April 11, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,408 words·~7 min·4

Summary

Umplatzierung / Änderung Aufgabenbereich Beiständin

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___     

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___     vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, BrunnerAebiPartner,   

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Umplatzierung / Änderung Aufgabenbereich Beiständin

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit rechtskräftigem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 4. Dezember 2018 wurde (in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 31. Januar 2017) den Kindseltern B.___ und A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ (geb. am [...] Dezember 2016) entzogen und diese im Haus für Mutter und Kind in [...] platziert. Weiter wurde unter anderem das Kontaktrecht des Kindsvaters auf unbestimmte Zeit sistiert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Die Aufgaben der Beiständin, welche bereits vorsorglich festgesetzt worden waren, wurden bestätigt und ergänzt.

2. Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 änderte die KESB den Unterbringungsort von C.___ und platzierte diese im Kinderheim [...]. Die Beiständin erhielt neu zusätzlich die Aufgabe, den persönlichen Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter zu koordinieren. Die Aufgaben der Beiständin wurden in diesem Entscheid noch einmal einzeln aufgelistet.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, A.___, am 13. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat zwei Tage vorher niedergelegt hatte. Dabei brachte er sinngemäss und im Wesentlichen vor, er sei nicht damit einverstanden, dass die Beiständin neu den Kontakt zwischen C.___ und der Kindsmutter regle, da die Kindsmutter leicht manipulierbar sei und deshalb durch die Beiständin ausgenutzt würde. Bezüglich der Aufgabe der Beiständin, das professionelle Helfernetz zu koordinieren, brachte er vor, ohne Absprache mit ihm solle kein Helfernetz installiert werden. Zur Aufgabe der Beiständin, die Finanzierung der Fremdplatzierung sicherzustellen, führte er aus, es komme nicht in Frage, dass die KESB etwas entscheide und C.___ dies dann bezahlen müsse. Die KESB solle die Kosten tragen. Bezüglich der Aufgabe der Beiständin, den Kindsvater nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, über wichtige Ereignisse im Leben von C.___ zu informieren, machte er geltend, er wolle Kontakt zu seiner Tochter und sie sehen. Weiter führte er aus, er akzeptiere es nicht, dass seine Tochter in eine Institution eingewiesen werde. Es obliege Mutter und Vater, dies zu entscheiden. Die Kindsmutter sei fähig, alleine zum Kind zu schauen, und auch er könne dies. Er mache Beschwerde komplett von Anfang an, als die KESB in ihr Leben getreten sei. Weiter gab er an, sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt [...] aufzuhalten und beantragte die Vernichtung des Kindesschutzgutachtens von Dr. med. [...], in welchem bei ihm folgende Diagnosen gestellt wurden:

·         Persönlichkeitsstörung (unreif paranoid, dissozial; auch Vorliegen von «Psychopathy»)

·         Pädophilie (heterosexuell)

·         Unterdurchschnittliche Intelligenz (vermutlich im Bereich Grenzdebilität)

·         Anpassungsstörung mit psychotischen Anteilen

-       Differenzialdiagnose: paranoide Schizophrenie

4. Am 19. März 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Am 20. März 2019 verzichtete die Beiständin auf eine Stellungnahme, da die Sache aus ihrer Sicht klar sei.

6. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

7. Am 8. April ging eine Eingabe von Rechtsanwalt Fabian Brunner ein. Er beantragte als Vertreter der Kindsmutter eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und die Zustellung der Akten. Mit der Stellungnahme werde er ein förmliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

1.2 Die Beschwerdefrist gegen Entscheide der KESB beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann auf den Entscheid nicht mehr zurückgekommen werden. Nach Art. 314b ZGB richtet sich das Verfahren bei einer Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung nach den Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerdefrist beträgt daher nur 10 Tage.

Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers richten sich mehrheitlich gegen Massnahmen, die bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 rechtskräftig angeordnet wurden.

1.2.1 So wurde mit jenem Entscheid den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen, was bedeutet, dass sie nicht mehr darüber entscheiden können, wo ihre Tochter künftig untergebracht werden soll, sondern dass die Behörde dies entscheidet.

Wenn die Unterbringung im Kinderheim als solche in einer geschlossenen Einrichtung betrachtet wird, wie es die KESB in Anlehnung an die Praxis des Verwaltungsgerichts in den Erwägungen ihres Entscheides explizit ausführt, wäre die Beschwerde in diesem Punkt zudem verspätet, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheides und während dieser kürzeren Frist noch anwaltlich vertreten, sodass er sich nach ständiger Praxis nicht auf die fehlende zusätzliche Fristbelehrung in der Rechtsmittelbelehrung berufen könnte.

Auf die Beschwerde – die in diesem Punkt auch widersprüchlich erscheint, hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der geänderten Unterbringung anlässlich seiner Anhörung doch zugestimmt – kann deshalb bezüglich Umplatzierung ins Kinderheim [...] nicht eingetreten werden.

1.2.2 Auch nicht eingetreten werden kann auf den Antrag des Beschwerdeführers um persönlichen Kontakt mit seiner Tochter. Auch diesbezüglich wurde bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit rechtskräftig sistiert.

1.2.3 Aufgrund des Fristablaufs und mangels Substantiierung ist es auch nicht möglich, gegen alles ab dem Zeitpunkt, in dem die KESB in das Leben des Beschwerdeführers getreten ist, Beschwerde zu machen. Auch darauf ist nicht einzutreten.

1.2.4 Weiter richtet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen Aufgaben der Beiständin, die bereits mit früheren Entscheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, und auf die heute nicht mehr zurückgekommen werden kann.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aufgaben der Beiständin richtet, wonach sie das Helfernetz zu koordinieren habe, den Beschwerdeführer über wichtige Ereignisse im Leben von C.___ zu informieren habe und die Finanzierung der Fremdplatzierung sicherzustellen habe, wurden diese Aufgaben bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 rechtskräftig festgesetzt, weshalb dagegen nicht mehr vorgegangen werden kann. Im Übrigen ist es auch nicht so, dass entschieden worden wäre, C.___ müsste die Kosten der Fremdplatzierung tragen, und es wurde mit diesem Entscheid auch kein Helfernetz installiert. Durch die Information über die wichtigen Ereignisse im Leben von C.___ ist der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beschwert. Auf seine Beschwerde kann auch diesbezüglich nicht eingetreten werden.

1.3 Auch auf den sinngemässen Antrag, das Gutachten von Dr. [...] aus den Akten zu weisen, ist vorliegend nicht einzutreten. Das Gutachten bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeführer macht auch keine Gründe geltend, die gegen dieses Gutachten sprechen würden.

1.4 Einzig die mit dem angefochtenen Entscheid neu festgesetzte Aufgabe der Beiständin, wonach diese den Kontakt zwischen C.___ und der Kindsmutter zu regeln habe, könnte vom Beschwerdeführer als Teilinhaber der elterlichen Sorge angefochten werden. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, wonach die Kindsmutter leicht manipulierbar sei, sprechen aber in keiner Weise gegen diese Aufgabenerteilung an die Beiständin. Aufgabe der Beiständin ist es, das Besuchsrecht nach den kindlichen Bedürfnissen von C.___ festzulegen, was im angefochtenen Entscheid auch so formuliert wurde. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach die Beiständin die Kindsmutter manipulieren könnte. Diese hat denn den Entscheid auch nicht angefochten und ist damit einverstanden.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Unter diesen Umständen ist eine Stellungnahme durch den Rechtsvertreter der Kindsmutter nicht mehr notwendig. Für den Fall, dass ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits Aufwand entstanden sein sollte, ist ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des vorliegenden Urteils seine Kostennote einzureichen, über welche in einem Nachentscheid befunden würde.

4. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte wegen Aussichtslosigkeit kaum bewilligt werden. Unter Berücksichtigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sind für das vorliegende Verfahren jedoch keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.    Rechtsanwalt Fabian Brunner hat Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des vorliegenden Urteils eine Kostennote einzureichen.

5.    Kopien der Eingabe der KESB vom 5. April 2019 und von Rechtsanwalt Fabian Brunner vom 5. April 2019 gehen zur Kenntnis an die übrigen Parteien.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_317/2019 vom 24. April 2019 nicht ein.

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