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Solothurn Verwaltungsgericht 10.07.2018 VWBES.2018.61

July 10, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,566 words·~8 min·5

Summary

Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Fürsprecher Silvio Nodari,     

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat am 7. Januar 2018 in Frankreich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 46 km/h überschritten, woraufhin in Frankreich gegen ihn ein 3-monatiges Fahrverbot verfügt wurde.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 den Führerausweis in der Schweiz für 12 Monate. Ein Verschiebungsgesuch wurde teilweise bewilligt und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis bis spätestens 2. Mai 2018 abzugeben.

3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 15. Februar 2018, vertreten durch Fürsprecher Silvio Nodari, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Februar 2018 sei aufzuheben und der Führerausweis einzig für die Dauer von neun Monaten zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Departements, die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 17. April 2018 eine Stellungnahme ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (Urteil des Bundesgericht 1C_335/2011 E. 2.2, BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237f., 124 II 259).

2.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde durch die französischen Behörden mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ein 3-monatiges Fahrverbot ausgesprochen, und die Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung dar, weshalb nach Art. 16cbis SVG ein Führerausweisentzug zu verfügen ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch die Entzugsdauer.

3.1.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung mindestens für zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.

3.1.2 Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wegen einer schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung um 65 km/h auf einer französischen Autobahn am 16. August 2014) entzogen worden, weshalb die Entzugsdauer nach der erneuten schweren Widerhandlung nun grundsätzlich mindestens 12 Monate beträgt. Auch dies ist nicht bestritten.

3.2.1 Art. 16cbis Abs. 2 SVG hält fest, dass nach einer Verkehrswiderhandlung im Ausland bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

3.2.2 Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich ausführen, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des französischen Fahrverbots nicht pflichtgemäss berücksichtigt. Sie habe einzig erwähnt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine berufliche Einschränkung durch das Fahrverbot in Frankreich erwähne. Sie hätte die Auswirkungen jedoch umfassend prüfen müssen. Die beiden Massnahmen würden einander nicht überlappen und den Beschwerdeführer beide mit voller Wucht treffen. Der Beschwerdeführer wohne zudem grenznah und sei regelmässig privat im französischen Grenzgebiet unterwegs, sei dies für Einkäufe oder für den Ausgang mit Kollegen. Aktuell stehe zudem per Ende März ein Umzug von […] ins französische Grenzgebiet bevor. Der Beschwerdeführer sei deshalb durch das französische Fahrverbot erheblich belastet. Die Vorinstanz habe Faktoren, die sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen, ausser Acht gelassen. Um den Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots ausreichend Rechnung zu tragen, sei der Führerausweisentzug um 3 Monate auf 9 Monate zu verkürzen.

3.2.3 Die Vorinstanz lässt dagegen vorbringen, das ausländische Fahrverbot habe auf den Beschwerdeführer keine besonderen Auswirkungen, insbesondere keine auf die Berufsausübung. Zum geplanten Umzug mache der Beschwerdeführer zudem keine konkreten Angaben. Es dürfe zu keiner stossenden Rechtsungleichheit kommen gegenüber Personen, welche die Widerhandlungen in der Schweiz begangen hätten. Der Fahrleumund des Beschwerdeführers sei durch die zwei schweren Widerhandlungen innerhalb von nur drei Jahren erheblich getrübt, weshalb sich die Entzugsdauer von zwölf Monaten rechtfertige.

3.2.4 Mit Eingabe vom 17. April 2018 liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, da die Auswirkungen der ausländischen Sanktion unberücksichtigt blieben. Der getrübte Leumund werde bereits im Kaskadenmodell berücksichtigt, indem die Massnahme erheblich schärfer sei als noch bei der ersten Widerhandlung. Der Beschwerdeführer sei nun per Ende März nach […] in Frankreich gezogen. Von diesem Wohnort aus sei es ihm nicht möglich, mit dem öffentlichen Verkehr morgens seine Arbeitsstelle bei der [...] AG in [Bezirk Thierstein] rechtzeitig zu erreichen, um die Arbeit um 6:00 Uhr beginnen zu können. Zur Bestreitung seines Arbeitswegs sei der Beschwerdeführer auf seinen Führerausweis angewiesen und weise damit eine besondere Sanktionsempfindlichkeit auf. Es rechtfertige sich deshalb, die Entzugsdauer auf neun Monate zu reduzieren.

3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Entzugsdauer auf den Einzelfall an. Dabei ist zu berücksichtigen, «ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkte» (BGE 129 II 168 E. 6.3 S. 174). Weiter ist zu berücksichtigen, «für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist» (BBl 2007 7622). Insgesamt gilt, der angeordnete Ausweisentzug darf mit dem ausländischen Fahrverbot zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (BGE 129 II 168 E. 6.3 S. 174, vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16cbis SVG N 15).

3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die gleiche Dauer entzogen, wie dies der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Widerhandlung in der Schweiz begangen hätte. Sie führt insbesondere aus, es bestehe keine beruflich bedingte Notwendigkeit, weshalb sich eine Reduktion der Entzugsdauer nicht rechtfertige.

3.5 Die Erwägungen der Vorinstanz greifen zu kurz. Art. 16cbis Abs. 2 SVG spricht nicht nur von den beruflichen Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, sondern es ist umfassend zu berücksichtigen, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Fahrverbot im Ausland betroffen ist. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer kaum in Frankreich fahren würde, würde es sich rechtfertigen, ihm den Führerausweis zusätzlich zum 3-monatigen Fahrverbot in Frankreich für die vollen 12 Monate in der Schweiz zu entziehen, um ihn nicht gegenüber anderen Personen, welche die Verkehrsübertretung in der Schweiz begangen haben, zu bevorteilen. Der Beschwerdeführer wohnte jedoch während der Dauer des französischen Fahrverbots – welches bereits vor dem Führerausweisentzug in der Schweiz stattgefunden hatte – in […], und damit bloss rund 10 km von der französischen Grenze entfernt. Auch wenn er sich bloss privat in Frankreich aufhält für Einkäufe und Ausgang mit Kollegen, wie er ausführt, so schränkte ihn doch das Fahrverbot ein, sodass er dadurch stärker betroffen ist, als ein Fahrer, der die Tat in der Schweiz begangen hat und den Führerschein einzig für die 12 Monate abgeben muss. Da das Fahrverbot in Frankreich zudem mit drei Monaten auch eine nicht unwesentliche Dauer aufweist, rechtfertigt es sich, die Dauer des Entzugs in der Schweiz zu reduzieren.

3.6 Da der Beschwerdeführer durch das französische Fahrverbot nur leicht in seiner Lebensführung eingeschränkt wird, kann die Reduktion jedoch nicht mehr als einen Monat betragen. Daran ändert der Umzug nach Frankreich per Ende März nichts, da das Fahrverbot zu diesem Zeitpunkt schon fast abgelaufen war, der Umzug nicht weiter belegt wurde, und auch nicht angegeben wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer ausgerechnet während der Dauer des Fahrverbots nach Frankreich umzieht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Februar 2018 ist auf 11 Monate zu reduzieren. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer 2/3 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 530.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Zudem ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 9. Juli 2018 auf CHF 388.85 (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Februar 2018 wird auf 11 Monate reduziert.

2.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 530.00 zu bezahlen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 388.85 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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