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Solothurn Verwaltungsgericht 08.06.2018 VWBES.2018.60

June 8, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,269 words·~6 min·5

Summary

Sturmschaden

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikant Burri

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Sturmschaden

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer genannt) meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: SGV) mit Schadensmeldung vom 8. Januar 2018 einen Schaden von ungefähr CHF 5'000.00. Aufgrund des starken Sturms vom 3. Januar 2018 habe sich das Eckblech auf dem Dach verbogen, und es seien Dachziegel vom höheren Dach auf das niedrigere runtergefallen. Durch die Löcher im Dach sei daraufhin Wasser eingetreten, und eine Fensterscheibe sei zerbrochen.

2. Die SGV stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2018 eine Schadenschätzung im Umfang von CHF 600.00 zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 14. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der ganze Schaden sei ihm zu ersetzen.

3. In ihrer Stellungnahme beantragte die SGV, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Schaden beruhe auf dem Sturmereignis vom 3. Januar 2018, was nicht bestritten werde. Anlässlich des Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 10. Januar 2018 habe sich jedoch herausgestellt, dass der Schaden am Hauptdach mit geringem Aufwand bereits behoben werden konnte. Im Weiteren seien Ziegel auf das untere Dach gefallen und hätten dieses beschädigt. Da es sich dabei um das Dach des Schopfanbaus Nord handle, welcher aufgrund seines schlechten Zustandes nicht versichert sei, bestehe bei der SGV keine Versicherungsdeckung. Das Wasser wiederum sei nicht aufgrund der fehlenden Ziegel eingedrungen, weshalb die Privathaftpflichtversicherung und nicht die SGV zuständig sei. Hinsichtlich der zerbrochenen Fensterscheibe sei bei der SGV noch keine Offerte für den Ersatz des Bruchglases eingegangen, weshalb auch dieser Schaden zu diesem Zeitpunkt nicht übernommen werden könne. Unter Berücksichtigung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 übernehme die SGV den Betrag in der Höhe von CHF 406.75.

4. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 3. April 2018 ein weiteres Mal vernehmen. Er führte sinngemäss aus, er sei nicht bereit, die Kosten vorzuschiessen. Ausserdem habe die SGV den gesamten Schaden zu übernehmen und zusätzlich Schadensersatz für den Zusatzaufwand und die Kosten zu bezahlen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. b Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 lit. e GVG Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden unter anderem durch Sturmwind entstehen. § 19 Abs. 1 GVG ermöglicht es der SGV, gewisse Gebäude von der Versicherung auszuschliessen, wenn Mängel irgendwelcher Art, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr einschliessen, auf erfolgte Aufforderung hin nicht behoben werden. §§ 16-18 und 21 f. GVG bestimmen wiederum, welche Gebäude überhaupt der obligatorischen Versicherungspflicht unterstehen. Von diesen Bestimmungen machte die SGV mit Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 Gebrauch und hielt fest, dass der Schopfanbau Nord aufgrund seines schlechten Zustandes nicht mehr versichert sei. Gleichzeitig seien das Hundeheim, die Sauna, die Pergola, der gedeckte freistehende Sitzplatz, die Gartenhäuser, das Tiergehege und der angebaute Schopf im Osten nicht Bestandteil der obligatorischen Gebäudeversicherung. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann auch keine Gründe vor, weshalb diese Verfügung über den Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 keine Rechtswirkung entfalten sollte. Nach Eintritt der Rechtskraft könnte einzig eine anfängliche Nichtigkeit dazu führen, dass der verfügte Versicherungsnachweis unwirksam wäre. Die gefestigte Rechtsprechung geht bei der Beurteilung der Nichtigkeit einer Verfügung von der sogenannten Evidenztheorie aus. Demnach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 98 Ia 568, 571; vgl. auch BGE 139 II 243, 260; 138 II 501, 503; 137 I 273, 275). Vorliegend sind jedoch keine schwerwiegenden Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler oder inhaltliche Mängel erkennbar. Der Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 wurde folglich gültig verfügt.

3. Gestützt auf das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 20. Februar 2018 ordnete die SGV die Rechnung und die Offerte den jeweiligen betroffenen Gebäudeteilen zu. Demnach handle es sich bei der Rechnung von Hornbach AG vom 1. Februar 2018 um Trapezbleche für das Dach des nicht versicherten Nebengebäudes Hundeheim. Die Offerte der BiennaDach GmbH vom 7. Januar 2018 beinhalte Arbeiten für die Sanierung des ebenso nicht versicherten Schopfanbaus Nord sowie auch teilweise Arbeiten am versicherten Wohnhaus. Die SGV übernehme deshalb die Rechnung der BiennaDach GmbH vom 7. Januar 2018 nur in der Höhe von CHF 406.75. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Vorbringen der SGV zu äussern. Mit Schreiben vom 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin bestritt er die von der SGV vorgenommene Zuteilung der Kostenstellen aus der Rechnung sowie der Offerte zu den jeweiligen Gebäudeteilen nicht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Angaben der SGV hinsichtlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer vom 20. Februar 2018 richtig sind und die SGV zu Recht nur den Betrag in der Höhe von CHF 406.75 übernahm.

4.1 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Kommentar Gebäudeversicherung, Basel 2009, N 8.1.6.). Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 vor, es sei aufgrund des Lochs im Dach des Wohnhauses Wasser eingetreten. Anhand der eingereichten Fotografien lässt sich dies nicht abschliessend feststellen. Seine Forderung hinsichtlich des Wasserschadens bleibt unbeziffert und ist nicht durch eine Rechnung oder Offerte für eine entsprechende Reparatur belegt. Gleiches gilt für den Schaden der durch die zerbrochene Fensterscheibe entstanden sein soll. Somit kommt der Beschwerdeführer seiner Beweispflicht für die Höhe des entstandenen Schadens, aber auch für die Schadensursache im Zusammenhang mit dem eingetretenen Wasser und der zerbrochenen Fensterscheibe nicht nach.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von den beschädigten Gebäuden lediglich das Wohnhaus der obligatorischen Gebäudeversicherung untersteht. Die entstandenen Schäden an den weiteren Gebäuden sind nicht durch die SGV versichert. Die SGV übernimmt deshalb zu Recht nur den Betrag von CHF 406.75, welcher sich aus der an sich nicht bestrittenen Zuteilung der Kostenstellen aus der Offerte der BiennaDach GmbH vom 7. Januar 2018 ergibt.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Für das vorliegende Verfahren liess der Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Gesuch vom 6. März 2018 beantragen. Die für die Beurteilung notwendigen Beilagen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung abzuweisen ist. Von der Kostenvorschusspflicht war der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2018 vorläufig befreit worden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Rechtspraktikant

Scherrer Reber                                                                 Burri

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