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Solothurn Verwaltungsgericht 30.04.2018 VWBES.2018.53

April 30, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,425 words·~7 min·2

Summary

Wiedererwägung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Sozialregion Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend     Wiedererwägung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit September 2016 nach einem Unterbruch von mehr als einem Jahr von der Sozialhilfe der Sozialregion Dorneck (SRD) unterstützt. Am 10. September 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der SRD einen Antrag um finanzielle Unterstützung seines persönlichen Projektes. Mit Verfügung vom 30. November 2016 lehnte die SRD den Antrag ab mit der wesentlichen Begründung, dass weder seitens der Einwohnergemeinde noch der SRD finanzielle Mittel bestünden, welche für die Unterstützung und den Aufbau des beantragten Projektes genutzt werden könnten.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2016 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei ihm für sein Projekt aktive Unterstützung zu gewähren. Es solle eine Studie erstellt werden, welche sozialwissenschaftlich untersuche, wie seine Psyche und körperliche Gesundheit mit seiner zu verwirklichenden Arbeit in Verbindung stehe. Das DdI wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 31. August 2017 ab.

3. Mit Schreiben vom 5. September 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das DdI und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheides innerhalb der Rechtsmittelfrist.

5. Das DdI teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 8. September 2017 mit, dass das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) eine solche Überprüfung durch das DdI zum gegebenen Zeitpunkt nicht zulasse. Zwar sehe § 28 VRG die Möglichkeit der Wiedererwägung vor, diese könne jedoch nur durch die ursprünglich verfügende Behörde erfolgen. Nur diese Behörde, welche im erstinstanzlichen Verfahren eine Verfügung erlassen habe, könne diese im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit einer neuen Verfügung ersetzen. Eine Wiedererwägung hätte somit durch die SRD erfolgen können. Weil nun aber der Beschwerdeentscheid des DdI vorliege, könne eine solche Wiedererwägung auch durch die SRD nicht mehr vorgenommen werden. Hingegen stehe es ihm frei, bis zum Ablauf der laufenden zehntägigen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben des DdI keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe.

6. Am 14. September 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der SRD ein Wiedererwägungsgesuch, welches diese mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abwies, da keine neuen Sachverhalte vorliegen würden.

7. Die am 28. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das DdI am 29. Januar 2018 ab.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des DdI vom 31. August 2017.

9. Das DdI und die SRD schlossen am 2. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer reichte am 5. und 9. März 2018 sowie am 5. und 24. April 2018 diverse Schreiben mit DVDs und USB-Stick dem Verwaltungsgericht ein.

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das DdI wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die SRD habe das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zwar «abgelehnt», doch habe sie dies damit begründet, dass «keine neuen Sachverhalte» vorlägen, womit sie auf das Gesuch faktisch gar nicht eingetreten sei. Die ursprüngliche Verfügung der SRD vom 30. November 2016 sei aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers durch die Verfügung des DdI vom 31. August 2017 ersetzt worden. Es habe somit keine Verfügung mehr vorgelegen, welche die SRD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Die SRG sei demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Wolle man das Wiedererwägungsgesuch als neues Gesuch sehen, zu dessen Beurteilung die SRD grundsätzlich zuständig wäre, so sei festzuhalten, dass es sich inhaltlich immer noch um das gleiche, bereits rechtskräftig beurteilte Gesuch handle. Zudem hätte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 31. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben können. Auch bei einer Entgegennahme der Eingabe vom 14. September 2017 als neues Gesuch sei zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden.

3.1 Eine Verfügung kann durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 VRG). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (VWBES.2016.399 E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.2 Vorliegend hat die SRD am 30. November 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung seines Projektes abgewiesen. Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde diese durch die Verfügung des DdI vom 31. August 2017 ersetzt. Es lag somit gar keine Verfügung der SRD mehr vor, welche die SRD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hätte die SRD das Gesuch formell korrekt nicht abweisen, sondern darauf nicht eintreten sollen. Zudem hätte die Begründung des Nichteintretensentscheids darin bestehen müssen, dass die SRD zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs gar nicht zuständig war. Aber auch wenn die SRD für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zuständig gewesen wäre, hätte dieses abgewiesen werden müssen. Es hätte sich nicht um neue Tatsachen gehandelt, die im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. November 2016 noch nicht vorlagen oder dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, sondern es handelt sich lediglich um eine neue Argumentation. Diese hätte allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des DdI vom 31. August 2017 durch das Verwaltungsgericht geprüft werden können, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre (Zustellung Beschwerdeentscheid am 5. September 2017, Fristablauf am 15. September 2017), worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich mit Schreiben des DdI vom 8. September 2017 hingewiesen worden ist. Ebenso hätte bei einer Entgegennahme der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 als neues Gesuch ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen, da der Beschwerdeführer so kurz nach Beurteilung des letzten Gesuchs hätte begründen müssen, inwiefern es sich inhaltlich um ein anderes Gesuch handelte; das hat er in keiner Weise getan. Seiner Eingabe vom 14. September 2017 ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich inhaltlich noch immer um dasselbe Gesuch vom 10. September 2016 handelt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Beschwerde abgewiesen.

4. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass, auch wenn das Verwaltungsgericht materiell über die Verfügung des DdI vom 31. August 2017 hätte befinden müssen, die Beschwerde aus folgenden Gründen hätte abgewiesen werden müssen: Der Beschwerdeführer verlangt Unterstützung zur Erstellung einer Studie. Darauf gestützt will er die Ausarbeitung eines Massnahmeangebotes unter seiner persönlichen Mitwirkung, welche auch anderen unterstützungsbedürftigen Personen zu Gute kommen solle. Die Erstellung der Studie als Leistung der Sozialhilfe ist unter die Kategorie der situationsbedingten Leistungen zu subsumieren, welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Existenzsicherung stehen. Weil die konkrete Leistung nicht zwingend anfällt, fällt deren Erbringung ins Ermessen der Behörde (C.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Zwar hat die SRD die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers für sein gesamtes Projekt und somit auch für die Finanzierung der verlangten Studie mangels genüngender finanzieller Mittel abgelehnt, jedoch erhielt er Unterstützung in Form der Befreiung von Auflagen im Bereich der Arbeitsintegration und somit frei verfügbare Zeit. Eine aktive Unterstützung ist letztendlich nicht ausschliesslich mittels monetärer Zuwendungen möglich. Auch hat die SRD dargelegt, warum die Finanzierung des Projekts nicht möglich ist. Bei der situationsbedingten Leistung handelt es sich um eine mögliche Leistung, auf welche kein Anspruch besteht. Die SRD hat ihr Ermessen nicht missbraucht.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser