Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Januar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdegegner
betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ hat mit undatiertem Schreiben, welches am 19. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 5. Dezember 2018 betreffend «Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB» Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde enthielt weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern wurde als «formlose Beschwerde» bezeichnet. Eingelangt ist die Beschwerde in einem mit einer A-Post-Marke frankierten Umschlag, welcher keinen Poststempel trug.
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde A.___ aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Zudem habe sie innerhalb derselben Frist nachzuweisen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
3. Am 28. Dezember 2018 reichte A.___ eine «Begründung» nach und gab an, sie habe den Brief am gleichen Tag, wie das Datum zeige, in einen öffentlichen Briefkasten gelegt, der bis 18 Uhr geleert werde. Weiter führte sie aus, sie sei nicht manisch-depressiv, was dringend richtiggestellt werden müsse. Sie habe Erstarrungszustände gehabt, weil ihr Körper keine Kraft mehr gehabt habe. Deshalb habe sie sich in die Klinik einweisen lassen. Dazu sei noch ein Eisenmangel gekommen. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung habe ihren Erschöpfungszustand nicht bewusst wahrgenommen, und der Aufenthalt in der Institution […] habe ihr nicht gutgetan. Sie habe den Aufenthalt dort abgebrochen, weil ihre Kinder dann beim Vater gelebt hätten. Alles Weitere sei nicht ihrerseits in die Wege geleitet worden. Es sei nicht ihre Schuld gewesen, dass ihr Körper keine Kraft mehr gehabt habe. Dies sei kein Grund, ihr die Kinder wegzunehmen.
II.
1.1 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde explizit unter Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verfügt. Gemäss Art. 450b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt die Beschwerdefrist bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 17. Dezember 2018 ab.
Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts trägt der Rechtssuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2012 E. 2, 2C_265/2008 E. 2.2.2 und 5A_163/2007).
Ein mit A-Post frankierter Brief wird in der Regel am Folgetag nach dessen Übergabe an die Schweizerische Post dem Empfänger zugestellt. Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtzeitigkeit ihrer am 19. Dezember 2018 eingegangenen Beschwerde nicht zu beweisen, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.2 Auf die Beschwerde könnte aber auch bei rechtzeitiger Eingabe nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es ist anzugeben, wogegen sich die Beschwerde genau richtet, was also am Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Das Privileg von Art. 450e Abs. 1 ZGB, wonach die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden muss, gilt für die Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht diejenige ist, die fürsorgerisch untergebracht worden ist.
In ihrer ersten Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin weder einen Antrag noch eine Begründung eingereicht. Gemäss § 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genügt.
In ihrer nachgereichten Begründung stellt die Beschwerdeführerin keinen expliziten Antrag. Sie beschreibt ihren angeschlagenen Gesundheitszustand, (der die Behörde auch dazu bewogen hat, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen) und führt implizit aus, sie trage keine Schuld an diesem Zustand, weshalb man ihr deswegen nicht die Kinder wegnehmen dürfe.
Im Kindesschutz ist die Schuldfrage jedoch nicht relevant und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte nicht, um die Beschwerdeführerin zu bestrafen. Es geht gemäss Begründung des angefochtenen Entscheids einzig um das Wohl der Kinder, das geschützt werden muss. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein, weshalb auch die nachgereichte Begründung – selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre – den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe vom 28. Dezember 2018 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann