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Solothurn Verwaltungsgericht 02.04.2019 VWBES.2018.486

April 2, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,347 words·~7 min·4

Summary

Sozialhilfe

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichterin Flury-Schmitt

Gerichtsschreiberin Gottesman  

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 18. September 2018 beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband SRTG) erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Dieser teilte dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 mit, dass der Antrag nicht geprüft werden könne, solange 13 namentlich aufgeführte Unterlagen fehlen würden. Der Zweckverband SRTG mahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2018, weil dieser die Unterlagen nicht fristgerecht einreichte und setzte ihn davon in Kenntnis, dass sich der Kanton Solothurn gestützt auf Art. (recte §) 152 des Sozialhilfegesetzes bei der Berechnung der Sozialhilfe grundsätzlich auf die SKOS Richtlinien stütze und dass ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe gemäss SKOS Kap. A.8.3 nicht geprüft werden könne, wenn sich ein Gesuchsteller weigere, die nötigen Unterlagen und Angaben vorzulegen, obwohl er dazu ermahnt und auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht worden sei. Zur Mitwirkung seien Gesuchsteller zudem nach § 17 Sozialhilfegesetz verpflichtet.

2. In seinem Schreiben vom 9. November 2018 an den Zweckverband SRTG stellte der Beschwerdeführer daraufhin den Antrag, Art. 3 und Art. 4 des Merkblatts «Orientierung der Hilfesuchenden [Sozialhilfeempfänger/innen] über ihre Rechte und Pflichten» zu streichen.

3. Der Zweckverband SRTG trat mit Verfügung vom 19. November 2018 auf den Antrag für wirtschaftliche Sozialhilfe nicht ein. Den verfügten Nichteintretensentscheid begründete der Zweckverband SRTG damit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Gesuch trotz Fristansetzung die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. In der Nachfristansetzung habe man ihn wiederholt davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Gesuch nicht geprüft werde, solange die Unterlagen fehlen würden.

4. Am 29. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Departement des Inner (nachfolgend DdI) Beschwerde gegen die Verfügung des Zweckverbandes SRTG ein. Er stellte u.a. die Anträge, den Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

5. Das DdI erliess am 30. November 2018 eine verfahrensleitende Verfügung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers primär deshalb abgelehnt worden sei, da Unterlagen gefehlt hätten; es setzte dem Beschwerdeführer zudem eine Nachfrist, um die fehlende Begründung seiner Beschwerde nachzuholen.

6. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an das DdI führte der Beschwerdeführer aus, dass er ausgesteuert sei und mit den Punkten 3, Rückerstattungspflicht und 4, Verwandtenunterstützung des Merkblatts nicht einverstanden sei; beide müssten gestrichen werden. Seine Unterlagen würden beweisen, dass er Anspruch auf Sozialhilfe habe.

7. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Verfahrenskosten und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab. Der Streitpunkt bestehe nicht in allfälligen Änderungen des Merkblatts, sondern nur in der Nichteintretensverfügung vom 19. November 2018.

8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 11. Dezember 2018. Er habe bereits am 9. November 2018 begründet, warum er die Unterlagen nicht komplett eingereicht habe; er moniert insbesondere die Rückerstattungspflicht für Erben. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er ein Stelleninserat ausgedruckt habe, in dem nach jüngeren Arbeitskräften gesucht werde. Er stellte die Anträge, dass auf seinen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe einzutreten sei und dass der Punkt 3 im Merkblatt betreffend Rückerstattungspflicht von der Regierung gelöscht resp. überarbeitet werden müsse. Er beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

9. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 beantragte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des Beschwerdeentscheids vom 11. Dezember 2018.

10. Mit Replik vom 27. Dezember 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

11. Der Zweckverband SRTG hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 an der Verfügung vom 19. November 2018 fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattungspflicht auf dem Merkblatt für Sozialhilfebezüger kritisiert und deren Löschung verlangt bzw. die Überarbeitung des Merkblattes beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dies am Streitgegenstand vorbeigeht. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit – zumindest sinngemäss – die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides beantragt wird.

2. Zusammenfassend verfügte die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid deshalb, weil der Beschwerdeführer vor dem Departement zum wiederholten Mal die Löschung respektive Überarbeitung einzelner Punkte des kantonalen Merkblattes für Sozialhilfebezüger verlangt, obschon dies nicht Gegenstand der Verfügung des Zweckverbandes SRTG ist.

3. Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung hat nach der Gesetzgebung über die Sozialhilfe, wer bedürftig ist; d.h., wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und für die Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen.

4. Gemäss dem u.a. in § 9 SG verankerten Subsidiaritätsprinzips gehen Eigenleistungen und andere Geldleistungen Sozialhilfeleistungen vor. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Der Grundsatz der Subsidiarität wird auch in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS Richtlinien, Kap. A.4) behandelt.

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt die Obliegenheit der hilfesuchenden Person zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Sie ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre eigenen persönlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit sie für die Gewährung von Sozialhilfe von Belang sind. Sie hat zudem alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich der Sozialhilfe zu melden (§ 17 SG). Verletzt die Person schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, kann mangels Nachweis der Bedürftigkeit ein Nichteintreten, Ablehnen oder Einstellen von Leistungen resultieren (SKOS Richtlinien Kap. 8.3). Insbesondere bei Dritteinnahmen wie z.B. bei der Verwandtenunterstützung (Art. 328 ff. ZGB), handelt es sich um Tatsachen, die naturgemäss im Herrschaftsbereich der zu unterstützenden Person liegen, weshalb der Mitwirkungspflicht diesbezüglich besondere Bedeutung zukommt (Appellationsgericht Basel-Stadt, VD 2017.90 vom 21. Dezember 2017, VD 2010.174 vom 13. Dezember 2011, VD 2008.737 vom 10. März 2010; Verwaltungsgericht Zürich, VB 2017.00244 vom 20. Juli 2017). Der Zweckverband SRTG hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 und vom 5. November 2018 aufgefordert, die zur Prüfung seines Antrags notwendigen Dokumente und Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen.

5. Stattdessen macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass Art. 3 (Rückerstattungspflicht) und Art. 4 (Verwandtenunterstützung) der «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» gestrichen werden sollten. Die Thematik, ob Artikel der Orientierung, die zudem auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, gestrichen oder modifiziert werden sollen, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Themen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, können in einer Beschwerde gegen dieselbe nicht angefochten werden (BGE 136 II 165).

6. Gemäss den SKOS Richtlinien (Kap. A.8.3) ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Unterlagen und Angaben vorzulegen, obwohl sie wie in casu dazu ermahnt wurde und über die Konsequenzen im Unterlassungsfall informiert worden ist. Es besteht eine Verpflichtung des Gesuchstellers, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (SKOS Richtlinien Kap. A.5.2). Solange die notwendigen Informationen nicht vorliegen, vermag das Sozialamt einen allfälligen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht zu prüfen (BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 141 ff.).

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zweckverband SRTG berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten, die zur Prüfung, ob er der Sozialhilfe bedarf, notwendig sind, nicht erfüllte. Insbesondere mit seinen Anträgen bestätigt der Beschwerdeführer, dass er den diesbezüglichen Aufforderungen der Behörde nicht nachgekommen ist. Die Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz zielen am Streitgegenstand vorbei, weshalb der Nichteintretensentscheid des Departements nicht zu beanstanden ist. Wie die obigen Ausführungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sodann auch materiell als unbegründet.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.

9. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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