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Solothurn Verwaltungsgericht 28.03.2019 VWBES.2018.483

March 28, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,590 words·~18 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus Polen stammende A.___, geb. [...] 1975, ist seit 1997 mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er vier volljährige Kinder hat. Am 15. Dezember 2010 reiste A.___ in die Schweiz ein. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

1.2 A.___ hat sich in der Schweiz wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt:

1.      Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 31. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1‘600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Fahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis;

2.      mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 21. Oktober 2013 zu einer Busse von CHF 200.00 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;

3.      mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Busse von CHF 200.00 wegen Vergewaltigung, Nötigung, übler Nachrede, Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert begangen), Führens eines nicht vorschriftgemäss ausgerüsteten Personenwagens und Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises nach Halterwechsel;

4.      mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 und zu einer Busse von CHF 100.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.

5.      mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Täuschung der Behörden.

1.3 Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit Verfügung vom 31. August 2016 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.___ Einsprache.

1.4 Am 1. September 2016 verlegte A.___ seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn. Beim Migrationsamt reichte er ein Kantonswechselgesuch ein. Auf dem Gesuch vermerkte A.___, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, dass er keine Schulden habe und dass er keine Sozialhilfe bezogen habe. Das Migrationsamt erteilte ihm am 10. Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung.

1.5 Am 15. November 2016 erhielt das Migrationsamt Kenntnis davon, dass A.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dass er im Kanton Aargau sozialhilferechtlich unterstützt und dass seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau widerrufen worden war.

1.6 Zufolge des Kantonswechsels wurde das im Kanton Aargau hängige Einspracheverfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___ mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 nicht und wies ihn per 28. Februar 2019 aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2.      Das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.      Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Rechtsprechungsgemäss komme dem Schutz der sexuellen Integrität ein hoher Stellenwert zu, was namentlich auch Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts im Rahmen von Art. 5 Anhang 1 FZA zu rechtfertigen vermöge. Die Ausweisung wegen einer einzigen strafrechtlichen Verurteilung könne vor Art. 5 Anhang 1 FZA standhalten, wenn aus dem Verhalten des Täters hervorgehe, dass weitere schwere Straftaten zu erwarten seien. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2014 begangene Straftat und unter Berücksichtigung des ausgefällten Strafmasses sei von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auszugehen. Statt sich den Konsequenzen seiner Tat zu stellen, sei es dem Beschwerdeführer gelungen, auch die Behörden zu täuschen, indem er in seinem Kantonswechselgesuch wahrheitswidrig angegeben habe, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein und keine Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich zu bewähren. Im Januar 2018 habe er erneut delinquiert. Die Begründung des Beschwerdeführers, eine vergleichbare Tat werde nicht mehr möglich sein, da er nun mit Ehefrau und Sohn im gleichen Haushalt lebe, sei nicht plausibel. Im Zeitpunkt der Tat sei der Beschwerdeführer bereits verheiratet und Vater von vier Kindern gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Frau, die er vergewaltigt habe, gekannt habe, lasse die Straftat nicht weniger gravierend erscheinen. Aufgrund der Schwere der verübten Straftat, der wiederholten Delinquenz und der fehlenden Einsicht sei von einer Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend wahrscheinlich erscheine, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang FZA zu genügen.

3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, Anlass zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei die Verurteilung wegen eines Sexualdelikts gewesen. Nur eine hinreichende Rückfallgefahr betreffend dieses Delikts halte somit vor Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA stand. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie eine von den Strafgerichten abweichende Beurteilung zur Legalprognose (Rückfallgefahr) vornehme. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2016 werde von einer nicht ungünstigen Legalprognose ausgegangen. Auch habe er die Behörden nicht absichtlich getäuscht. Der Umzug nach [...] sei wegen des geplanten Familiennachzugs seiner Ehefrau und der Kinder erfolgt. Für die Vorinstanz wäre es ein Leichtes gewesen, seine Angaben zu überprüfen. Er lebe seit 2014 in geordneten Verhältnissen und habe sein Leben in den Griff bekommen. In der Schweiz sei er gut integriert. Der Sozialhilfebezug sei lediglich während der Haft erfolgt und falle nur marginal ins Gewicht. Er sei daran, seine Schulden, welche durch das Strafverfahren entstanden seien, abzuzahlen. Anders als zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2014 lebten seine Ehefrau und seine Kinder mittlerweile bei ihm im gleichen Haushalt. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er wieder in eine ähnliche Situation wie diese vom 14. Dezember 2014 kommen könnte.

4.1 Der Beschwerdeführer als polnischer Staatsangehöriger kann sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen. Er rügt hauptsächlich, dass die Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Art. 5 Anhang I FZA verletze, weil von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Delinquenz, insbesondere bezüglich Sexualdelikten, sei als sehr gering einzustufen.

4.2 Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Zudem kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Diese Widerrufsgründe sind auch auf den Widerruf von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. Urteile des BGer 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4.2). Laut Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom FZA gewährten Rechtsansprüche «nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden». Gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG, auf die Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf dabei ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person massgebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Massnahme somit nicht ohne weiteres begründen. Nur wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist die Massnahme begründet. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen ergriffen werden sollen. Es kommt damit wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird dabei eine nach Art und Ausmass der drohenden Rechtsgüterverletzung hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig stören wird. Die Bejahung der Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird. Und für die Verneinung einer Rückfallgefahr kann gleichermassen nicht verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat mehr besteht (Urteil des BGer 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017 E. 5.1).

4.3 Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA). Sodann fordert das FZA nicht, dass sich die Rückfallgefahr zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht, sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht (vgl. Urteil des BGer 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4). Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen.

5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. 

5.2 Das Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zu beantworten ist im Hinblick auf Art. 5 Anhang I FZA im Rahmen der Gesamtwürdigung wie bereits erwähnt -, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.

5.3 Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer holte am 14. Dezember 2014 um ca. 16:00 Uhr seine Bekannte an ihrem Domizil ab. Die beiden fuhren in den [...]wald bei [...], wohin die Frau den Beschwerdeführer freiwillig begleitete. Auf dem Parkplatz kam es nach einer gewissen Zeit zu einem Streit. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer die Tasche der Frau (samt Telefon, Hausschlüsseln und Ausweisen) behändigt. Der Beschwerdeführer verlangte von der Frau den Geschlechtsverkehr und gab ihr zu verstehen, dass er ihr die Tasche nur zurückgeben werde, wenn er Sex mit ihr haben könne. Als die Frau auf der Rückbank des Fahrzeugs nach ihrer Tasche suchte, folgte der Beschwerdeführer ihr nach hinten. Es kam zu einer Rangelei und der Beschwerdeführer zog der Frau gewaltsam die Hose und die Unterhosen aus. Durch seine Lage und sein Gewicht, seine körperliche Überlegenheit sowie durch Festhalten ihrer Hände bzw. Arme gelang es dem Beschwerdeführer, die Frau zu fixieren. Obwohl diese sagte, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr, schrie und versuchte, ihn von sich zu stossen, konnte der Beschwerdeführer gewaltsam mehrmals mit seinen Fingern und einmal für rund 15 Sekunden mit seinem Penis in die Vagina der Frau eindringen. Die Frau flüchtete mit nacktem Unterleib, nur die Jacke des Beschwerdeführers um die Hüften geschlungen und ohne Tasche, über den Waldweg zu einem etwa 250 m entfernt gelegenen Haus.

5.4 Dem Urteil des Obergerichts Bern lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht von langer Hand geplant habe. Er habe sich mehrfach über den explizit geäusserten Willen der Frau hinweggesetzt und trotz erheblicher körperlicher Gegenwehr nicht von seinem Plan abgelassen. Er habe die Tatsache ausgenutzt, dass die Frau an einem Dezemberabend im relativ abgelegenen Wald keine Hilfe habe erwarten können. Opfer und Täter seien sich gegenseitig bekannt gewesen. Auch wenn von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein könne, könnten durch eine derartige Tat durch einen Bekannten doch grundlegende Werte in Frage gestellt werden. Allerdings sei relativierend anzufügen, dass ein Übergriff durch einen unbekannten Dritten allenfalls noch gravierender hätte wirken können. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das Ausnützen der hilflosen Lage der Frau und die Überwindung ihrer andauernden Gegenwehr durch körperliche Gewalt, zeugten von erheblicher krimineller Energie. Das Obergericht des Kantons Bern befand die objektive Tatschwere noch als leicht, jedoch mit der Tendenz gegen mittelschwer. Zur subjektiven Tatkomponente führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Ob eine Machtdemonstration und die Erniedrigung der Frau oder eigene sexuelle Motive im Vordergrund gestanden hätten, müsse offenbleiben, jedenfalls habe es sich um Beweggründe rein egoistischer Natur gehandelt. Der Beschwerdeführer habe den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die Frau bei früherem freiwilligem Geschlechtsverkehr (möglicherweise sogar mit dem Beschwerdeführer) ebenfalls nicht verhütet habe, so habe sie sich doch unter diesen ganz anderen Umständen verständlicherweise panisch vor einer Schwangerschaft gefürchtet und dadurch zusätzliche Qualen erlitten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Frau in demütigender Aufmachung zu Unbekannten habe flüchten müssen. Nach dem Vorfall habe die Frau schliesslich Medikamente zur Aids-Prophylaxe und zur Verhütung einnehmen müssen. Im Übrigen habe sie keine medizinische Betreuung benötigt und scheine den Vorfall bislang gut verdaut zu haben. Langfristige psychische Folgen seien bei Sexualdelikten jedoch stets denkbar. Zusammengefasst sei das Ausmass des verschuldeten Erfolges als erheblich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner Alkoholisierung im Klaren darüber sein müssen, dass er Unrecht getan habe, zumal die Frau erhebliche körperliche Gegenwehr geleistet habe. Seine Steuerungsfähigkeit sei höchstens leicht eingeschränkt gewesen. Zu seinen Gunsten sei aber immerhin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schuldfähigkeit erscheine das Gesamtverschulden als gerade noch leicht.

Die Legalprognose des Beschwerdeführers werde im vorliegenden Fall vorab durch die Vorstrafe getrübt. Diese habe allerdings einzig Strassenverkehrsdelikte betroffen und sei damit nur teilweise einschlägig. Zudem sei sie lediglich in Form eines Strafbefehls verhängt worden, so dass nur beschränkt gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe sich von früheren Strafverfahren nicht beeindrucken lassen. Das vorliegende Verfahren sei für den Beschwerdeführer einschneidend gewesen. Aus spezialpräventiver Sicht erscheine eine (voll) unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Seine Prognose sei (noch) nicht ungünstig.

5.5 Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA gelten Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als erheblich einzustufen. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Das Obergericht des Kantons Bern hat die Freiheitsstrafe zwar teilbedingt ausgesprochen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber noch nicht auf eine gute Prognose schliessen: Zwar sind für die ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen des Strafgerichts – namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu bemerken, dass das Strafgericht die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose (BGE 134 IV I E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4). Das Obergericht des Kantons Bern ging dann auch selber nur von einer «(noch) nicht ungünstigen» Prognose aus.

5.6 Am zukünftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel: Der Beschwerdeführer lebt seit rund acht Jahren in der Schweiz. Er erwirkte von 2013 bis 2019 insgesamt fünf strafrechtliche Verurteilungen. Der Beschwerdeführer ist zudem während laufender Probezeit straffällig geworden. Die mehrfachen Verurteilungen lassen auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Vergewaltigung um einen Übergriff auf eine ihm bekannte und nicht auf eine x-beliebige, ihm völlig unbekannte Person gehandelt habe. Es müsse von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich keine günstige Prognose daraus ableiten, dass er die Übergriffe auf eine ihm bekannte Person ausgeführt hat. Sein Verhalten zeigte, dass er seine persönlichen Bedürfnisse rücksichtslos in den Vordergrund stellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Gewalt anzuwenden. Gemäss Obergericht des Kantons Bern waren seine Beweggründe rein egoistischer Natur. Aufgrund dessen besteht eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter gewalttätiger Übergriffe.

5.7 Angesichts der Schwere der Straftat (Vergewaltigung) müsste sogar selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2). Dieses ist hier erreicht. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und der Begehung neuer Straftaten während der Probezeit besteht auch eine hinreichende zukünftige Gefahr auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte. Der Beschwerdeführer hat nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe denn auch weiter delinquiert. Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr und die damit einhergehende hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Recht bejaht.

5.8 Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht hat. Anlässlich des Kantonswechselsgesuchs hat er seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine Sozialhilfebezüge verschwiegen, was ebenfalls einen Grund für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung darstellt (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Dass die Behörde keine diesbezüglichen Abklärungen getätigt hat, erscheint zwar fragwürdig, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.9 Das öffentliche Interesse, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdegegners zu widerrufen, überwiegt seine privaten Interessen. Das öffentliche Interesse besteht in der mehrfachen, zuletzt schweren Delinquenz und der hinreichenden Rückfallgefahr. Auf der privaten Seite steht eine Anstellung und seine Familie in der Schweiz. Das private Interesse wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Bindung zu seinem Heimatland aufweist und davon auszugehen ist, dass er sich dort ohne grössere Schwierigkeiten wieder wird eingliedern können. Der heute 44-jährige Beschwerdeführer hat seine ganze Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht und ist mit den dortigen sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut. Im Alter von 35 Jahren ist er in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte er seit acht Jahren in der Schweiz. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Selbiges gilt auch für seine Ehefrau, welche erst 2016 zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen ist. Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden ist mittels moderner Kommunikationsmittel oder besuchsweise weiterhin möglich. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig.

5.10 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Recht auf Privat- und Familienleben keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Der Beschwerdeführer macht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern geltend, weshalb die Beziehung zu ihnen nicht unter den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten fällt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Ehefrau.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ein Gutachten betreffend Rückfallgefahr in Auftrag zu geben.

6.2 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG).

6.3 Der Beschwerdeführer stellt mit dem begangenen Sexualdelikt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus seinem bisherigen Verhalten muss auf ein ausländerrechtlich nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko geschlossen werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Rückfallgefahr, zumal Prognosen in psychiatrischen Gutachten mit Vorsicht zu begegnen ist. Selbst eine positive Einstellung von Therapeuten und Vollzugs- und Bewährungsdiensten hinsichtlich der Legalprognose könnte unter den dargelegten Umständen zu keiner anderen ausländerrechtlichen Gewichtung der Rückfallgefahr führen (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3; 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.2). Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 bestätigt.

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