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Solothurn Verwaltungsgericht 26.03.2019 VWBES.2018.480

March 26, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,134 words·~21 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___ (geb. 1974) und seine Landsfrau B.___ (geb. 1975) waren von 1994 bis 2003 verheiratet. Sie sind die Eltern von C.___ (geb. 1996), D.___ (geb. 1997), E.___ (geb. 2000), F.___ (geb. 2006) und G.___ (geb. 2011).

1.2 Von 2005 bis 2016 war A.___ mit einer österreichischen Staatsangehörigen (geb. 1974) verheiratet. Am 11. August 2016 verheiratete er sich mit einer tschechischen Staatsangehörigen (geb. 1974), mit welcher er am 12. September 2016 in die Schweiz einreiste.

1.3 A.___ ist heute im Besitz einer EU/EFTA-Bewilligung.

2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 ersuchte A.___ um Nachzug seiner drei jüngsten Kinder. Dem Familiennachzugsgesuch legte er ein Urteil des Amtsgerichts in [...] vom 27. September 2017 bei, mit welchem ihm die Kinder mit Zustimmung der Kindsmutter zur Erziehung und zum Unterhalt zugesprochen worden sind. B.___ lebte im Zeitpunkt des Urteilsspruches in [Ort 1], wo A.___ ein Haus besitzt bzw. wo seine Mutter wohnt. Dies veranlasste das Migrationsamt zu einer Wohnüberprüfung vor Ort. Diese wurde von der Schweizerischen Botschaft in Pristina durchgeführt. Der entsprechende Bericht datiert vom 23. April 2018. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass B.___ zusammen mit ihren jüngsten Kindern im Hause von A.___ bzw. dessen Mutter lebe und dass es sich bei der Scheidung von A.___ und B.___ um eine Scheinscheidung gehandelt habe.

3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn per 28. Februar 2019 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch wurde nicht eingetreten.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.      Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.

3.      Es sei A.___ der Familiennachzug zu Gunsten von E.___, F.___ und G.___ zu gewähren.

4.      Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 15. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten und ergänzte sie mit dem Eventualantrag, das Verfahren sei zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.4 Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er moniert, seine Teilnahmeund Konfrontationsrechte seien verletzt worden. Trotz Ausführungen zu widersprüchlichen Aussagen der Botschaftsangestellten und diametral entgegenstehenden Aussagen seinerseits und seiner Familie zum Sachverhalt, sei die Vorinstanz nicht näher auf diese Rügen eingegangen. Er habe als Beweismittel Aussagen angeboten, welche bisher nie tatsächlich dokumentiert worden seien, sondern nur auszugsweise und teilweise falsch in den Bericht der Botschaftsmitarbeiter Eingang gefunden hätten. Die vorinstanzliche Argumentation für die Abweisung der Befragung sei ungenügend. Der Sachverhalt sei einseitig abgeklärt worden. Er habe zwar seinen Standpunkt in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 vorgebracht, die Befragung der Familie hätte aber zur Untermauerung dieser Stellungnahme gedient und hätte durchaus zusätzliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse bringen können. Widersprüchliche Fakten würden derart in den Bericht eingefügt und gedreht, dass alles der vorgefassten Meinung der Botschaftsmitarbeiter entsprechen würde. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst unter anderem auch das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht allerdings einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte bzw. Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, wenn sie auf den Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 23. April 2018 abstellte. Amtliche Auskünfte werden ohne Beteiligung der Parteien eingeholt, was zwar die Beweiskraft im Vergleich zur Zeugenaussage etwas zurücksetzt, indessen den Grundsatz der Waffengleichheit nicht beschlägt. Dieser Grundsatz, entwickelt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 133 I 1 E. 5.3.1), stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können, gleichermassen über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden und ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen und Möglichkeiten vortragen können (Urteil des BGer 2C_391/2013 vom 13. November 2013 E. 2.1). Dies war hier gewährleistet, denn der Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 23. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, konnte er seinen Standpunkt in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 darlegen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, was nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse anlässlich der Befragung gewonnen werden könnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von Beweismitteln liegt offensichtlich nicht vor. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenso wenig erkennbar, geht doch aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, auf welche Elemente sich die Vorinstanz abstützte. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den erwähnten Bericht beziehen sich auf den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung (vgl. dazu nachstehend Erw. II/7.2 ff.).

4. Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 EMRK besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E.2.3). Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

5.1 Die Vorinstanz erwog, die zweite Ehe des Beschwerdeführers habe von Februar 2005 bis März 2016 gedauert. Während dieser Ehe habe er mit seiner ersten Ehefrau im Kosovo die beiden jüngsten Töchter F.___ und G.___ gezeugt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Scheitern der zweiten Ehe in den Kosovo zu seiner Ex-Ehefrau zurückgekehrt, mit welcher er aber keine faktische Lebensgemeinschaft mehr geführt habe, sei wenig plausibel und in der kosovarischen Kultur schlicht undenkbar. Die Wohnüberprüfung habe eindeutig ergeben, dass B.___ zusammen mit ihren jüngsten Kindern nach wie vor im Hause ihrer Schwiegermutter lebe und dass die eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ nach wie vor intakt sei. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, er habe mit seiner Ex-Ehefrau und den Kindern zusammengelebt bis seine jüngste Tochter fünf Jahre alt gewesen sei, also bis ins Jahr 2016. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens nichts vorgebracht, was auf eine echte, gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner heutigen dritten Ehefrau schliessen lasse. Die gesamten Umstände, die angetroffenen Wohnverhältnisse, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Geschäft seines Ex-Schwagers in der Schweiz arbeite und die widersprüchlichen Angaben sowie der zeitliche Ablauf, würden einzig den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner dritten Ehefrau lediglich zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen habe.

5.2 Der Beschwerdeführer verneint, in seiner Heimat eine Parallelbeziehung geführt zu haben. Seine Ehe mit seiner zweiten Ehefrau sei problembehaftet gewesen, weshalb er zeitweilig zu seiner ersten Ehefrau zurückgekehrt sei. Nun sei er glücklich in dritter Ehe verheiratet. B.___ wohne alleine in ihrem Elternhaus in [Ort 2]. Die im Bericht wiedergegebenen Aussagen seien teils falsch. So bestreite der Vater von B.___, H.___, die im Bericht angeführten Aussagen je so getätigt zu haben. Ferner habe I.___ nie gesagt, sie hole B.___ an die Haustüre und schliesslich habe er nie gesagt, dass er und B.___ zusammengelebt hätten, bis die jüngste Tochter fünf Jahre alt gewesen sei.

6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. Zum anderen ist umstritten, ob der Nachzug zugunsten seiner drei jüngsten Kinder dem Beschwerdeführer zu Recht verweigert wurde. Sollte sich ergeben, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde, erübrigt sich die Prüfung des Familiennachzugsgesuches, weshalb über den Bewilligungswiderruf vorab zu befinden ist.

6.2 Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

6.3 Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2).

6.4 Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Verweis auf Art. 62 lit. a AuG).

7.1 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe eine Parallelbeziehung im Kosovo geführt, stützte sich die Vorinstanz vor allem auf den Bericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 23. April 2018, den sie zur Abklärung der Wohnverhältnisse vor Ort eingeholt hatte, nachdem ihr bekannt wurde, dass B.___ im Zeitpunkt der Kindszuteilung am Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers lebte. Dem Bericht vom 23. April 2018 kann zusammengefasst Folgendes entnommen werden: Die Abklärungen seien durch zwei Teams durchgeführt worden, welche sich gleichzeitig nach [Ort 2], dem Wohnort der Eltern von B.___, und [Ort 1], dem Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers, begeben hätten. In [Ort 2] habe niemand angetroffen werden können. Zufällig angefragte Dorfbewohner hätten angegeben, alle Familienmitglieder lebten im Ausland. Die Eltern von B.___ würden sich nur gelegentlich ferienhalber in [Ort 2] aufhalten. In [Ort 1] habe die Mutter des Beschwerdeführers, I.___, die Haustüre geöffnet. Sie habe die Frage, ob B.___ zu Hause sei, bejaht. Sie sei dann für circa 15 Minuten im Haus verschwunden, worauf der Beschwerdeführer selbst an die Haustüre gekommen sei. Er habe erklärt, während elf Jahren in der Tschechischen Republik gelebt zu haben. Seine tschechische Ehefrau habe in […] eine Anstellung gefunden, weshalb sie in die Schweiz umgezogen seien. Er selbst arbeite in der Schweiz bei seinem Schwager. Nach dem Familiennachzug werde seine Ehefrau für seine Kinder sorgen. Sie habe die Kinder noch nie gesehen und sei auch noch nie im Kosovo gewesen. Er selber fahre über zwanzig Mal pro Jahr nach Kosovo. B.___ wohne nicht in seinem Haus in [Ort 1], sondern im Hause ihrer Eltern in [Ort 2]. Er und B.___ hätten zusammengelebt, bis seine jüngste Tochter fünf Jahre alt gewesen sei. Im Schlafzimmer der Töchter E.___, F.___ und G.___ hätten diverse Photos festgestellt werden können, darunter ein (neueres) Bild, auf dem der Beschwerdeführer, B.___ und zwei Töchter abgebildet gewesen seien. Das Schlafzimmer des Beschwerdeführers entspreche einem normalen Schlafzimmer von Eheleuten. Ein grosses Zimmer des Hauses hätte anfänglich gezeigt werden sollen, dagegen habe I.___ aber interveniert, und schliesslich sei vorgebracht worden, es fänden sich keine Schlüssel zum Zimmer.

Die Botschaftsmitarbeiter schlussfolgerten zu diesem Besuch, der Empfang durch I.___ habe ohne jeglichen Zweifel klarwerden lassen, dass ihre Schwiegertochter B.___ im Haus lebe und sich anlässlich des Besuches auch dort aufgehalten habe. I.___ halte zwar zu ihrem Sohn, finde die Sache aber in moralischer Hinsicht fragwürdig. Aus diesem Grunde habe sie sich persönlich nicht zu Aussagen bewegen lassen wollen, von denen sie gewusst habe, dass sie nicht der Realität entsprechen. Während des Gespräches seien verschiedene Smartphones im Hause heissgelaufen, was auf die Koordination mit der Familie von B.___ zurückzuführen gewesen sein dürfte. Aufgrund des Benehmens von I.___, des Schlafzimmers des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass ein grosses Zimmer vorenthalten worden sei, sei davon auszugehen, dass B.___ sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des Besuches im Haus aufgehalten habe.

Anlässlich eines zweiten Besuches am gleichen Tage in [Ort 2] seien B.___ und ihre Eltern nach circa 15 Minuten eingetroffen. Der Vater von B.___, H.___, habe erklärt, er und seine Ehefrau würden sich nur für einige Tage in ihrem Anwesen aufhalten. Sie würden mehrmals pro Jahr zurückkehren, um nach dem Rechten zu schauen und damit seine Ehefrau das Haus reinigen könne, etc., da sie über das Jahr niemanden hätten, der zum Haus schauen könne. Das ganze Anwesen sei videoüberwacht und er könne von der Schweiz aus überprüfen, was hier vor sich gehe. Für den Notfall verfüge ein Nachbar über einen Schlüssel, da sonst niemand da sei, der schnell eingreifen könnte. In der Schweiz habe er eine eigene Firma gegründet, welche jetzt einer seiner Söhne weiterführe. Es sei für ihn kein Problem, dass der Beschwerdeführer auch dort arbeite. Seine Tochter B.___ wohne in [Ort 2] seit sie von ihrem Ehemann geschieden sei. Auf die Frage, was sie den ganzen Tag tue, habe B.___ erklärt, sie schaue Fernsehen, kümmere sich ab und an um das Haus; hin und wieder hole sie ihre Kinder im Hause des Beschwerdeführers zu Besuchen ab. In dem Schlafzimmer, das sie als das ihre bezeichnet habe, seien Bilder von Cousins und Cousinen gehangen, aber keine Bilder von ihren eigenen Kindern.

Die Botschaftsmitarbeiter schlussfolgerten zu diesem Besuch, es sei davon auszugehen, dass die Familie von B.___ über den Besuch beim Haus des Beschwerdeführers telefonisch vororientiert bzw. instruiert worden sei, B.___ abzuholen und in ihr Elternhaus zu nehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass H.___ möglicherweise nicht über die Hintergründe des administrativen Arrangements seiner Tochter und deren Ex-Ehemann informiert gewesen sei oder offensichtlich zu wenig Zeit gehabt habe, sich nachhaltig auf eine entsprechende Besuchssituation vorzubereiten. Denn einerseits habe er die Lage offen und ehrlich geschildert, und anderseits habe er sich gezwungen gesehen, in Widerspruch zu seinen Erstaussagen vorzubringen, dass seine Tochter B.___ in seinem Anwesen wohne. Man habe deutlich wahrnehmen können, dass seine Aussagen zur realen Ausgangslage sowie zur Technik im Anwesen locker, selbstsicher und stolz erfolgten, während seine Aussagen zur Wohn- und Lebenssituation seiner Tochter B.___ von Nervosität und Verstocktheit geprägt gewesen seien. Sehr auffällig sei auch die Tatsache gewesen, dass während des Aufenthaltes im Anwesen von H.___ dessen Smartphone heissgelaufen sei. In keinem der Schlafzimmer hätten irgendwelche Hinweise darauf festgestellt werden können, dass B.___ dort wohne. B.___ habe einen zufriedenen Eindruck gemacht, habe allerdings physisch so ausgesehen, als arbeite sie im Gegensatz zu ihrer Aussage sehr tüchtig in einem Haushalt mit. Sehr auffällig sei auch gewesen, dass B.___ bei entsprechenden Fragen zur angeblichen Trennung von ihren Kindern nicht im Ansatz Anzeichen von emotionaler Berührtheit offenbart habe. Selbst die Frage, ob es für sie nicht schmerzhaft wäre, ihre Kinder, sollten diese in die Schweiz gehen, nicht mehr oder zumindest nicht mehr so oft zu sehen, habe sie in überlegener Weise mit der Antwort quittiert, das würde man dann noch sehen. Bei weiteren Kontrollbesuchen habe sich erwiesen, dass das Haus leer stehe.

7.2 Wie bereits erwähnt (Erw. II/3.3 vorstehend), ist der vorliegende Bericht ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Die rapportierende Vertretung der Botschaft müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Protokoll gegeben haben, was vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Bericht in Bezug auf die getroffenen Feststellungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist.

7.3 Gewichtige Hinweise sprechen für eine gleichzeitige Parallelbeziehung im Ausland. Zuungunsten des Beschwerdeführers fällt als wichtiges Indiz der Umstand ins Gewicht, dass seine erste Ehefrau nach der Scheidung zusammen mit den Kindern und der ehemaligen Schwiegermutter in deren Anwesen wohnen blieb. An dieser Tatsache können nach den eingehenden Abklärungen der Schweizerischen Botschaft keine vernünftigen Zweifel bestehen. Wie aus dem Bericht vom 23. April 2018 hervorgeht, ergibt sich dieser Befund insbesondere aus den Abklärungen und Aussagen anlässlich der Wohnortabklärung. Demgegenüber gibt es keine glaubhaften Hinweise, dass seine erste Ehefrau - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich dauerhaft bei ihren Eltern in [Ort 2] wohnt. Gegenteiliges hätte der Beschwerdeführer mit einer Wohnsitzbestätigung beweisen können. Der von ihm pauschal erhobene Vorwurf eines tendenziösen Vorgehens durch den Berichterstatter entbehrt des Weiteren jeglicher Grundlage. Auch der ebenso unsubstantiierten Kritik an der Qualität der Abklärung kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer generell in Frage stellt, dass die Bewohner eines Dorfes über die Familienverhältnisse ihrer Nachbarn im Bild sein könnten, so vermag er damit die Aussagekraft des Abklärungsergebnisses nicht zu erschüttern. Die abklärende Amtsstelle resp. Amtsperson gibt in einem Amtsbericht ihre gemachten Wahrnehmungen wieder und würdigt diese aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert der Abklärungsbericht sodann auf detaillierten und umfangreichen Abklärungen. Die im Bericht gezogene Schlussfolgerung, wonach B.___ zusammen mit ihren jüngeren Kindern im Hause des Beschwerdeführers bzw. dessen Mutter lebe und dass es sich bei der Scheidung um eine Scheinscheidung gehandelt habe, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung zwingend. Dass eine Frau nach dem tatsächlichen Scheitern einer Beziehung und der darauffolgenden Scheidung weiterhin bei den Schwiegereltern/bzw. wie vorliegend bei der Schwiegermutter lebt, wäre in der Schweiz als äusserst aussergewöhnlich einzustufen, in der notorisch im Kosovo herrschenden traditionellen familialen Gesellschaftsstruktur ist dies als praktisch ausgeschlossen zu betrachten. Der Beschwerdeführer selbst reist mehrere Male ohne seine Ehefrau für Besuche/Geschäfte in den Kosovo. Mit Blick auf die dargelegten Wohnverhältnisse ist davon auszugehen, dass er dabei nicht nur seine Kinder, sondern auch seine erste Ehefrau besucht.

7.4 Es bestehen darüber hinaus eine Anzahl weiterer Anzeichen dafür, dass die Scheidung von der ersten Ehefrau nur vorgetäuscht wurde: Die Geburt gemeinsamer Kinder, während der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau verheiratet war; ohne Heirat einer hier anwesenheitsberechtigten Person hätte der Beschwerdeführer nicht in die Schweiz übersiedeln und hier eine Erwerbstätigkeit nachgehen können; der Beschwerdeführer hat eine Anstellung bei seinem Schwager (Bruder seiner Ex-Ehefrau); die aktuelle Ehefrau hat die Kinder des Beschwerdeführers noch nie gesehen und hat mit ihm den Kosovo noch nie besucht, etc.

7.5 Die vorgehend aufgezeigte Beweislage lässt bei einer Gesamtwürdigung vernünftigerweise keine andere Erklärung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Scheinehe führt. Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfernen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner Argumentation nicht, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen.

8.1 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1; 2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).

8.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Widerrufs hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt und dass überwiegende private Interessen nur bei besonderen Umständen anzunehmen sind (Urteil des BGer 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5, nicht publ. in: BGE 142 II 265). Solche sind hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war 42 Jahre alt, als er in die Schweiz kam. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte er seit knapp zwei Jahren in der Schweiz. Er ist wirtschaftlich-beruflich gut integriert. Über die soziale Integration ist nichts bekannt; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nähere Beziehungen zu Schweizerinnen oder Schweizern belegen würden. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Kontakte zu seinem Heimatland Kosovo aufrechterhalten. Er ist der dort gesprochenen Sprache mächtig und mit den dort herrschenden Verhältnissen bestens vertraut. Es ist ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren.  

9.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.2 Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

10. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kofmel

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