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Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2019 VWBES.2018.473

January 23, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,056 words·~15 min·4

Summary

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die aus Thailand stammende A.___, geb. [...] 1963, reiste am 10. November 1994 zwecks Vorbereitung ihrer Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 15. September 1995 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Jahr 1998 zog A.___ ihre beiden Kinder (geb. 1986 und 1989) nach. Im gleichen Jahr trennte sich A.___ von ihrem Ehemann. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2003. A.___ ist heute im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.2 A.___ hat sich in der Schweiz wiederholt strafbar gemacht und wurde wie folgt verurteilt.

mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 17. Mai 2001 zu einer Busse von CHF 200.00 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb zum Eigenkonsum und unentgeltliche Abgabe zum gemeinsamen Eigenkonsum von sog. Thai-Pillen;

mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 22. November 2004 zu 13 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern;

mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 17. Juni 2005 zu 3 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen falschen Zeugnisses (Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 22. November 2004);

mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Juli 2010 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung;

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 wegen Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall und mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

1.3 A.___ wurde per 23. Mai 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

1.4 A.___ musste vom 22. Januar 2003 bis 1. Juli 2005 mit insgesamt CHF 49'632.10 sozialhilferechtlich unterstützt werden. Auch während des Strafvollzugs wurde sie sozialhilferechtlich unterstützt. Im Betreibungsregister Thal-Gäu ist A.___ mit 27 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 38'733.55 verzeichnet.

1.5 Bereits am 21./30. Juni 2005 wurde A.___ durch die zuständige Behörde verwarnt und ihr wegen ihrer Straffälligkeit und des Sozialhilfebezugs die Ausweisung aus der Schweiz angedroht.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 5. Dezember 2018, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies sie an, die Schweiz per 28. Februar 2018 [recte: 2019] zu verlassen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, aAuG). Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) enthält für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtliche Regelung. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung, da die massgeblichen Normen weitgehend gleich lauten.

2.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei am 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden. Es liege damit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b aAuG vor. Bei der schwersten Straftat handle es sich um den Menschenhandel. Das Obergericht sei zum Schluss gekommen, dass in der Gesamtschau nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden könne. Die angedrohte Landesverweisung im Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht weiter beeindruckt. Sie habe sich nicht durch frühere Verurteilungen von ihrem deliktischen Handeln abbringen lassen. Erst die Razzia vom 25. August 2015 habe ihr strafbares Tun beendet. Eine Deliktsbearbeitung habe nicht stattgefunden. Zum Nachtatverhalten habe das Obergericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aussageverhalten widersprüchlich gewesen sei und kaum Reue und Einsicht habe erkennen lassen. Sie hätte sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten gesehen. Gewisse Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2018 zeigten, dass sie nach wie vor uneinsichtig sei («Zu keiner Zeit wollte ich jemanden verletzen und ausbeuten, aber die Strafen sind bereits gefallen und ich habe das Urteil akzeptiert»). Es sei damit von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sie die Straftaten begangen habe, um sich und ihren Kindern den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien aber im Zeitpunkt der Deliktsbegehung beide bereits volljährig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr 24 Jahren in der Schweiz. Es sei ihr bisher nicht gelungen, sich zu integrieren. Ihre Sprachkenntnisse reichten nicht aus, um eine Deliktaufarbeitung in Angriff zu nehmen. Sie arbeite seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2018 bei ihrem Lebenspartner und wohne bei dessen Eltern. Sie habe sich lediglich während den ersten 8 Jahren, bis zur Trennung von ihrem Ex-Ehemann, wohlverhalten. In den vergangenen 16 Jahren sei sie immer wieder straffällig geworden und zu Gefängnis- und Freiheitsstrafen von insgesamt 64 Monaten, 240 Tagessätzen und Bussen von CHF 1000.00 verurteilt worden. In Thailand habe sie bis zu ihrem 31. Altersjahr gelebt. Die Beschwerdeführerin spreche damit die heimatliche Sprache und sei mit der dortigen Kultur als auch mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, was ihr die Wiedereingliederung in Thailand erleichtern werde. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Thailand ersichtlich. Ausländerrechtlich treffe die Beschwerdeführerin ein sehr schweres Verschulden. Die Schwere der begangenen Straftaten, die wiederholte Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr begründeten trotz der 24-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Die Beziehung zu ihrem Lebenspartner und zu ihren Kindern habe sie nicht davon abhalten können, Straftaten zu begehen. Bei der Abwägung zwischen ihrem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung überwiegten die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen die Wegweisung aus der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz unter den gegebenen Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Sie habe Fehler gemacht, das sei klar. Es treffe nicht zu, dass sie Liebesdienerinnen in Gefangenschaft gehalten habe. Die Frauen hätten sich frei bewegen können und hätten selbständig entschieden, ob sie arbeiten wollen oder nicht. Das Urteil sei gefallen und sie habe ihre Strafe abgesessen. Während der Haft habe sie viel gelernt. Sie könne bei ihrem Lebensgefährten im Büro arbeiten. Sie habe ihr Leben nun im Griff. Sie verspreche, nie mehr auffällig zu werden. Sie sei bemüht, ihre Schulden abzubezahlen. Ihre Schwester und ihre Kinder lebten auch in der Schweiz. In Thailand habe sie keine Familie mehr. Ihre Mutter sei gestorben. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen.

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b aAuG; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b aAuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 aAuG).

3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.4 Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b aAuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, u.a. wegen Menschenhandel und mehrfacher Förderung der Prostitution.

4.2 Dem vorgenannten Urteil lässt sich einführend entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2004 bis zur polizeilichen Intervention am 25. August 2015 in […] den Salon «[…]» betrieben habe, in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste angeboten hätten. Betreffend des Menschenhandels ging das Obergericht von einem leichten Tatverschulden der Beschwerdeführerin aus und erwog dazu zusammengefasst Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft mit den Prostituierten hierarchisch an der untersten Position gestanden, vergleichbar mit einem Gassenverkäufer im Betäubungsmittelhandel. Gestaltungsmacht sei ihr kaum zugekommen, die massgebenden Personen handelten in erster Linie in Thailand, dann seien hierarchisch übergeordnete Händlerinnen in der Schweiz gekommen, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden eingezogen und sie auch finanziell abhängig gemacht hätten. Andererseits habe die Beschwerdeführerin mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Betreffend die Förderung der Prostitution ging das Obergericht in einer Gesamtschau nicht mehr von einem einfachen Fall aus und erwog dazu, zusammengefasst, die betroffenen Sexarbeiterinnen seien in ihrer Freiheit erheblich eingeschränkt gewesen und hätten den Salon nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin im Einzelfall verlassen dürfen und hätten allfälligen Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen. Dazu hätten die Frauen genau Rechenschaft über ihren Verdienst ablegen und diesen für die Beschwerdeführerin hinterlegen müssen, worauf diese periodisch (in der Regel wöchentlich) abgerechnet und vorweg jeweils die Hälfte für sich beansprucht habe. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen – darunter auch ungeschützter Oralverkehr bei entsprechendem Wunsch des Freiers – und Preise seien ihnen grösstenteils vorgegeben gewesen. Allerdings habe es keinerlei physische Gewalt gegen die Sexarbeiterinnen gegeben und es sei auch nicht damit gedroht worden. Die Dauer der Beschäftigung der Frauen sei sehr unterschiedlich gewesen, zahlreiche hätten nur eine kurze oder gar unbekannte Zeitdauer bei der Beschwerdeführerin gearbeitet, eine hingegen gegen drei Jahre. Die psychischen Folgen für die sexuell ausgebeuteten Frauen seien zweifellos erheblich, entsprechende Berichte seien aktenkundig. Anderseits werde aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen Etablissements durchaus auch erheblich strengere Regimes gegeben habe und die Frauen die Beschwerdeführerin im Vergleich mit anderen Bordellbetreiberinnen als gutmütig erlebten. Die Beschwerdeführerin habe mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven gehandelt. Ihr deliktisches Verhalten sei nur dank dem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden beendet worden. Wenn auch das Tatverschulden im Einzelfall leicht wiegen möge, sei doch festzuhalten, dass die Tatzeit sich über vier Jahre hingezogen habe, während denen die Beschwerdeführerin ihr Leben aus der Arbeit der betroffenen Frauen finanziert habe. Sie habe das Geschäft nachgerade berufsmässig betrieben. Zu den Täterkomponenten hielt das Obergericht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aussageverhalten widersprüchlich gewesen sei und kaum Reue oder Einsicht habe erkennen lassen. Sie sehe sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten. Im Strafvollzug werde ihr ein gutes Führungszeugnis ausgestellt, sie habe sich vom Drogenkonsum distanzieren können. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei auch vor dem Hintergrund der […]-Erkrankung, bei welcher sich im Vollzug gemäss Führungsberichten eine Besserung eingestellt habe, nicht erkennbar. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten letztlich nicht auf die Strafe aus, indem einem leicht straferhöhenden Umstand ein leicht strafreduzierender Umstand gegenüberstehe.

4.3 Es geht nicht an, im ausländerrechtlichen Verfahren die begangenen Straftaten zu bagatellisieren, wie dies die Beschwerdeführerin tut. Bereits im Strafverfahren hat sie sich als gute Mutter der von ihr beschäftigten Prostituierten gesehen. Ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift erwecken den Eindruck, dass sie die Schwere ihrer Straffälligkeit auch heute nicht einsieht. Der Menschenhandel ist heute überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; «Ausschaffungsinitiative» [AS 2011 1199]) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienrechts belässt (vgl. BGE 139 I 16). Das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin im Strafvollzug (vgl. Vollzugsbericht des Justizvollzugsanstalt Hindelbank vom 3. März 2017) ist nur von untergeordneter Bedeutung und erlaubt hier keine positive Prognose. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Zudem dürfen im Rahmen vorliegender Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3. 1). Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten sie ebenso wenig wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde von weiteren Straftaten abhalten. Die Beschwerdeführerin trifft aufgrund der wiederholt und langanhaltenden Delikten ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von vier Jahren indiziert, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welches für die Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung massgeblich ist. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin.

5. Die Beschwerdeführerin lebt zwar schon seit fast 25 Jahren in der Schweiz. Allerdings sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen liessen. Dass sie jahrelang im Milieu der Prostitution und des Menschenhandels verkehrte, hohe Schulden hat und wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen war, spricht nicht für eine gelungene Integration. Auch sprachlich hat sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht integrieren können. Sie spricht schlecht bis sehr schlecht Deutsch. So reichten ihre Sprachkenntnisse nicht aus, um eine Deliktsaufbearbeitung in Angriff zu nehmen. Zwar arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug bei ihrem Lebenspartner und wohnt bei dessen Eltern. Der Kontakt zu ihrem heutigen Lebenspartner bestand aber schon vor der Inhaftierung und vermag deshalb nichts am Umstand zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz hier nicht integrieren konnte.

6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Rückkehr nach Thailand könne ihr nicht zugemutet werden. Dabei verkennt sie, dass sie erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich auch hier mehrheitlich in thailändischen Kreisen bewegt hat. Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind ihr bestens bekannt. Eine Rückkehr in ihr Heimatland ist verhältnismässig und der Beschwerdeführerin zuzumuten.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden volljährigen Kindern geltend, weshalb ihre Beziehung zu ihnen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Gleiches gilt für ihre Beziehung zu ihrem Lebenspartner. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 6) verwiesen werden.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz zu verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine (verlängerte) Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.

7.2 Beim vorliegenden Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_188/2019 vom 5. April 2019 bestätigt.

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