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Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2019 VWBES.2018.465

January 23, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,070 words·~5 min·4

Summary

Befreiung von der Schulpflicht

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt   

Beschwerdegegner

betreffend     Befreiung von der Schulpflicht / Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben, welches am 12. November 2018 beim Volksschulamt eintraf, ersuchten A.___ und B.___, den Privatschulbesuch ihres Sohnes C.___ (geb.2009) am Bildungszentrum Basel (BZB), per 12. November 2018 zu bewilligen.

2. Mit Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 20. November 2018 wurde C.___ von der Schulpflicht an einer öffentlichen Volksschule im Kanton Solothurn ab 12. November 2018 befreit (Ziff. 3.1). Weiter wurde festgelegt, der Kanton Solothurn übernehme weder das Schulgeld für den Privatschulbesuch, noch richte er Staatsbeiträge an allfällige kommunale Leistungen aus (Ziff. 3.2).

3. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2018 gelangten die Kindseltern, A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), an das Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung von Ziffer 3.2 des vorinstanzlichen Entscheids bzw. um Sistierung der Kostenübernahmeverfügung bis zum Abschluss der erforderlichen Abklärungen und danach um Übernahme der Kosten für die private Schule durch den Kanton.

Bei ihrem Sohn sei eine Abklärung hinsichtlich Asperger-Syndrom und Autismus im Gang. Nach Abschluss der Abklärung werde man gegebenenfalls an den Schulpsychologischen Dienst gelangen und gemäss dem normalen Prozess die Diskussion mit dem Amt über die geeignete Schule wieder aufnehmen.

Es seien bereits diverse Diagnosen gestellt worden. Im bisherigen Klassenunterricht mit 28 Schülern habe zu wenig auf die Bedürfnisse von C.___ eingegangen werden können. C.___ sei aber kein schlechter Schüler und wäre in einer Sonderschule nicht gut aufgehoben. Er habe überall genügende bis gute Noten. Im gleichen Dorf wohne ein Junge mit der Diagnose «Asperger», der einen Beitrag des Kantons an die Kosten erhalte. Folglich hätte auch ihr Sohn bei einer entsprechenden Diagnose oder allenfalls mit der bisherigen Diagnose Anspruch auf Übernahme eines Teils der Schulgelder.

4. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 beantragte das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur die Abweisung der Beschwerde. Bis heute liege kein Antrag der zuständigen Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst) auf sonderpädagogische Massnahmen vor. Der Entscheid, ihren Sohn an einer Privatschule unterrichten zu lassen, habe ausschliesslich bei den Eltern gelegen und sei nicht angeordnet worden. Das Schulgeld sei deshalb nach Massgabe des Volksschulgesetzes ausschliesslich durch die Eltern zu tragen. Die zurzeit getätigten Abklärungen müssten über die zuständige Fachstelle des Kantons vorgenommen werden und dann in einen Antrag an das Volksschulamt münden. Werde ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt, erfolge die Beschulung grundsätzlich nicht in einer ausserkantonalen Privatschule, sondern in einer geeigneten (möglichst wohnortnahen) Sonderschule im Kanton Solothurn. Die Abläufe seien im Leitfaden Sonderpädagogik 2013 definiert.

5. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und führten aus, nach Abschluss der ärztlichen Abklärungen sei eine Abklärung durch die kantonale Fachstelle geplant. Sie hätten ihren Sohn aufgrund des Kindswohls nun bereits unabhängig dieser Abklärungen an eine andere Schule geschickt, im Wissen darum, dass die Finanzierung durch den Kanton noch nicht geklärt sei. Sie hätten deshalb auch noch keine Finanzierung durch den Kanton beantragt, sondern nur die Befreiung von der Schulpflicht im Kanton Solothurn. Sie seien überrascht gewesen, dass der Kanton auch bereits über die Kosten entschieden habe, und dies ohne ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Vorinstanz habe sich selbst nicht an das rechtmässige Verfahren gehalten, indem sie über die geeignete Schule und die Finanzierung entschieden habe, ohne zuerst die nötigen Abklärungen zu tätigen. Ziffer 3.2 sei somit aufzuheben. Über eine geeignete Schulung und deren Finanzierung sei sodann auf Antrag von ihnen zu entscheiden. Den Antrag könnten sie jedoch erst stellen, wenn sie die dafür nötigen medizinischen Abklärungen getätigt hätten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Volksschulgesetz, VSG, BGS 431.111). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 20 VSG kann das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine gleichwertige Bildung erfährt (Abs. 1). Nach der Befreiung von der Schulpflicht tragen die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes (Abs. 2). § 44ter Abs. 5 VSG hält fest, dass sich die kommunalen Schulträger an den Kosten für Privatunterricht oder Privatschulen beteiligen können. Der Kanton übernimmt diese Kosten nicht.

2.2 Vorliegend beantragten die Kindseltern, ihrem Sohn sei der Besuch einer Privatschule zu bewilligen, woraufhin er von der Schulpflicht an einer öffentlichen Volksschule befreit wurde.

Die Beschwerdeführer haben vorliegend eigenmächtig entschieden, ihr Kind an einer Privatschule, nämlich dem BZB, unterrichten zu lassen, wofür sie auch die Kosten zu tragen haben. Der Kanton übernimmt keine Kosten für Privatunterricht oder Privatschulen (vgl. § 44ter Abs. 5 VSG). Diese Art der Beschulung wurde vom Kanton nicht angeordnet und es wurde auch nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, über «die geeignete Schule» entschieden. Die angefochtene Verfügung, wonach der Kanton das Schulgeld für den Privatschulbesuch nicht übernimmt, ist somit nicht zu beanstanden.

3. Sollte in Zukunft eine Abklärung durch die kantonale Fachstelle (Schulpsychologischer Dienst) durchgeführt und ein Sonderschulbedarf bzw. Bedarf an sonderpädagogischen Massnahmen bei C.___ festgestellt werden, wird das Departement diese auf Antrag der kantonalen Fachstelle verfügen (vgl. § 37ter Abs. 2 VSG) und die Kosten dafür auch entsprechend § 44quater VSG übernehmen. Bedarfsweise kann allenfalls auch eine ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, BGS 837.33) in Frage kommen.

Im Zeitpunkt der Anordnung einer Sonderschulmassnahme durch den Kanton wird auch neu über die Kostentragung entschieden werden. Im jetzigen Zeitpunkt tragen die Eltern die Verantwortung für die eigenmächtig in die Wege geleitete Beschulung ihres Sohnes an einer Privatschule selber und haben damit auch die Kosten dafür selbst zu tragen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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