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Solothurn Verwaltungsgericht 26.06.2019 VWBES.2018.461

June 26, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,129 words·~6 min·4

Summary

Denkmalpflege-Beitrag

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Amt für Denkmalpflege und Archäologie   

Beschwerdegegner

betreffend     Denkmalpflege-Beitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ersuchte mit Schreiben vom 19. Mai 2018 beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie sinngemäss um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags für die Sanierung des zugehörigen Barockgartens des Gasthofes zum Kreuz in Wolfwil.

2. Das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie, wies das Gesuch um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags am 26. November 2018 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, die Neugestaltung und Vereinfachung des Gartens sei aus denkmalpflegerischer Sicht nur bewilligt worden, weil der Garten nicht über einen separaten Schutzstatus verfüge. Grundsätzlich würden Denkmalpflege-Beiträge ausschliesslich an substanzerhaltende Massnahmen gewährt, die fachgerecht und nach anerkannten denkmalpflegerischen Grundsätzen ausgeführt worden seien. Vereinfachende Gartenumgestaltungen gehörten nicht dazu. Ausserdem habe die kantonale Denkmalpflege mit der Kostenübernahme der Planaufnahme des Gartens bereits einen finanziellen Beitrag an den Garten geleistet.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sei aufzuheben und es sei ein Beitrag zur Sanierung des Barockgartens des ehemaligen Restaurants Kreuz in Wolfwil zu gewähren. Im Jahre 2014 sei die Buchsbaumhecke des im Barockstil angelegten Gartens durch starken Pilzbefall sehr beschädigt worden. Trotz der eingeleiteten Massnahmen zur Rettung der Hecke habe der Befall nicht eingedämmt werden können und so sei eine Sanierung bzw. Ersatzpflanzung notwendig geworden. Im Herbst/Winter 2016 sei es zu einer Begehung und Besprechung mit Herrn B.___ von der Denkmalpflege zum weiteren Vorgehen gekommen. An diesem Treffen sei auch Herr C.___, Landschaftsarchitekt, dabei gewesen. Dieser werde von der Denkmalpflege für Fragen der Gartenarchitektur regelmässig hinzugezogen. Es sei rasch klargeworden, dass der Buchs durch eine andere Staudenart habe ersetzt werden müssen, da der Pilz fünf Jahre im Boden überlebe und somit eine erneute Buchspflanzung nicht zum Erfolg geführt hätte. Herr C.___ habe vorgeschlagen, dass die Situation rund um den Springbrunnen zu vereinfachen sei. B.___ sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. Damals sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Beitrag unwahrscheinlich sei, da es sich um eine Neupflanzung (neue Pflanzen) handeln würde. Da es sich seiner Meinung nach um eine Wiederherstellung der barocken Form gehandelt habe, habe er Herrn D.___, ehemaliger Amtsvorsteher der Kantonalen Denkmalpflege Solothurn bis 2009, kontaktiert und ihm die Situation geschildert. Für diesen sei es absolut unverständlich gewesen, dass diese Sanierungsmassnahme nicht beitragsberechtigt sein solle. Dieser habe deshalb mit Herrn E.___ Kontakt aufgenommen. Daraufhin habe ihm E.___ telefonisch mitgeteilt, dass sie wohl über das Ziel hinausgeschossen seien und einen Beitrag in Aussicht gestellt. Im Frühjahr 2017 sei die Sanierung nach den von der Denkmalpflege bewilligten Plänen durchgeführt worden. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachung des Gartens auf Wunsch der Denkmalpflege, bzw. des von ihr beigezogenen Gartenarchitekten erfolgt sei.

4. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember verwies das Amt für Denkmalpflege und Archäologie auf die Verfügung vom 26. November 2018.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 32 Abs. 3 Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler [Kulturdenkmäler-Verordnung], BGS 436.11). Der Beschwerdeführer ist als damaliger Eigentümer des Gasthofs zum Kreuz in Wolfwil durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Als historische Kulturdenkmäler gelten gemäss § 2 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung Werke früherer menschlicher Tätigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologische, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wissenschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben. Je nach ihrer Bedeutung gelten als historische Kulturdenkmäler unter anderem insbesondere: (lit. a) öffentliche und private Bauwerke mit der zugehörigen Umgebung wie Sakralbauten, Burgen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Bauernhäuser mit ihren Nebenbauten, Fabriken, technische Anlagen, Wehranlagen, Brücken, historische Stätten und (lit. c) Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen.

Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung historischer Kulturdenkmäler, so können diese nach § 3 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden. Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung (Abs. 2). Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzzonen oder durch den Erlass von Schutzverfügungen (Abs. 3).

Gemäss § 9 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung hat die Schutzverfügung zu enthalten: das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls geschützten Umgebung (lit. a); die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnahmen (lit. b).

Die vom Kanton mit Verfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind gemäss § 15 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Die zuständigen kantonalen Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom Kanton mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) an (§ 19 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung).

Nach § 27 Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung kann der Kanton Beiträge an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds leisten.

2.2 Gemäss Schutzverfügung vom 7. Januar 1947 (RRB Nr. 59) wurde der Gasthof zum Kreuz in Wolfwil in das «Amtliche Inventar der unter öffentlichem Schutz stehenden Altertümer des Kantons Solothurn» aufgenommen, wobei diesbezüglich Folgendes festhalten wurde: «18. Jahrh., «Redinghaus», 2 eichene Türen mit Türklopfer, Cheminée und Ofen im 1. Stock, Gartenmauer und Tor aus Schmiedeisen». Ebenfalls im Inventar aufgenommen wurde der Brunnen, Stock mit Jahreszahl 1867, beim Gasthof Kreuz. Der ehemalige Gasthof zum Kreuz ist auch in der Datenbank der kantonalen Denkmalpflege Solothurn im Schutzverzeichnis verzeichnet und steht demnach unter Denkmalschutz. Der dazugehörige Garten hingegen verfügt – ausser der Gartenmauer und dem Tor aus Schmiedeisen, wo gemäss Aktenlage keine Änderungen vorgenommen wurden – jedoch nicht über einen separaten Schutzstatus (siehe den bereits oben erwähnten RRB Nr. 59 sowie das Schutzverzeichnis unter https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-denkmalpflege-und-archaeologie/denkmalpflege/bewahren/-schutzobjekte-denkmalpflege, Stand 31. Januar 2019). Der Garten wurde somit nicht zu einem historischen Kulturdenkmal erklärt, was zur Folge hat, dass kein Denkmalpflege-Beitrag ausgerichtet werden kann (vgl. auch Ziffer 4.42 der Liste der beitragsberechtigten Massnahmen bei der Restaurierung von Schutzobjekten). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Gesuch um Ausrichtung eines Denkmalpflege-Beitrags abgewiesen. Aus den allenfalls vorgängig erteilten mündlichen Aussagen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie genügen nicht als verbindliche Vertrauensgrundlage.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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