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Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2019 VWBES.2018.447

July 2, 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,005 words·~10 min·4

Summary

Beanstandungen bei Schlachtung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

       vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Niklaus   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement   

2.    Amt für Landwirtschaft   

Beschwerdegegner

betreffend     Beanstandungen bei Schlachtung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verlangte der Veterinärdienst des Amtes für Landwirtschaft von A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Betrag von CHF 606.50 (CHF 437.50 Aufwand vor Ort und CHF 169.00 Administrativkosten). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 30. Januar 2018 sei die Kuh […] aus ihrem Betrieb in der Firma [...] AG in [...] geschlachtet worden. Bei der Ankunft im Schlachthof sei den Mitarbeitern des Veterinärdienstes bei der Schlachttieruntersuchung eine hochgradige Lahmheit der linken Hintergliedmasse aufgefallen. Im Stehen habe das Tier sein Bein nicht mehr belastet. Die Kruppen- und lange Sitzbeinmuskulatur sei auf der linken Seite stark atrophiert gewesen. Nach der Schlachtung und Reinigung habe sich vor allem die linke hintere Aussenklaue als sehr gross gezeigt und Anzeichen eines Geschwürs aufgewiesen. Die Kuh sei auf dem Begleitdokument trotz hochgradiger Lahmheit als gesund ausgewiesen worden. Diese Feststellungen hätten zusätzliche Abklärungen und Aufwendungen durch den Veterinärdienst erfordert und hätten zu einer Beanstandung geführt. Der amtliche Tierarzt habe für die Erledigung seiner Arbeiten 2,5 Stunden benötigt. Diese würden entsprechend dem Gebührentarif des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) mit einem Ansatz von CHF 175.00 verrechnet.

2. Der Veterinärdienst erstattete am 22. Mai 2018 in dieser Angelegenheit bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer.

3. Gegen die Verfügung des Veterinärdienstes wandten sich die Beschwerdeführer erfolglos an das Volkswirtschaftsdepartement, welches mit Entscheid vom 6. November 2018 Folgendes verfügte:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) in der Höhe von 300 Franken werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Mit Beschwerde vom 15. November 2018 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und baten darum, die Strafanzeige vom 22. Mai 2018 sowie die Rechnung über CHF 606.50 zu annullieren.

5. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2018 nahm das Volkswirtschaftsdepartement Stellung zur Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seien je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Kanton aufzuerlegen.  

6. Der Veterinärdienst des Amtes für Landwirtschaft schloss mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Der zwischenzeitlich von den Beschwerdeführern mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Niklaus, nahm mit Replik vom 30. Januar 2019 Stellung in der Sache und stellte folgende Anträge:

1.    Die Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben;

2.    Eventualiter sei die Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018 insoweit aufzuheben, als dass die Kosten für die zusätzlichen Aufwendungen und Abklärungen nicht vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt werden;

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Kantons Solothurn.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesent-lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung des Veterinärdienstes vom 27. Juni 2018. Damit verkennen sie, dass aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements an die Stelle der angefochtenen Gebührenrechnung getreten ist. Soweit die (noch) ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufzufassen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Strafrechtliche Aspekte können hier nicht Prozessthema sein, weshalb auf das zumindest sinngemässe Begehren um Absehen einer strafrechtlichen Sanktion nicht eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihre Stellungnahme vom 14. September 2018 sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, weil der Veterinärdienst diese nicht an das zuständige Volkswirtschaftsdepartement weitergeleitet habe. Das Volkswirtschaftsdepartement anerkennt in seiner Vernehmlassung ausdrücklich, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt zu haben.

2.1 Die Beschwerdeführer haben sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides zwar geäussert, die Eingabe indes an den Veterinärdienst anstatt an das zuständige Volkswirtschaftsdepartement gerichtet. Da die gesetzlich vorgesehene Weiterleitung der Eingabe gemäss § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) an das zuständige Volkswirtschaftsdepartement unterblieben ist, liegt in der Tat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.3 Vorliegend ist es offensichtlich im Interesse der Beschwerdeführer, dass baldmöglichst ein Entscheid in der Sache gefällt wird. Sodann ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht beantragt und diese erschiene zudem als formalistischer Leerlauf, weil die Beschwerdeführer in der fraglichen Eingabe einzig vorbringen, entgegen der Ansicht des Veterinärdienstes sei der Gesundheitszustand der betreffenden Kuh im Begleitdokument korrekt angegeben worden. Dieses Vorbringen zielt mehrheitlich am Prozessthema vorbei, geht es doch in diesem Verfahren einzig um die Rechtmässigkeit der Gebührenrechnung. Die Gehörsverletzung durch das Volkswirtschaftsdepartement ist indes im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

3. Die Kontrolle von Lebensmitteln ist grundsätzlich gebührenfrei (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0). In Art. 58 Abs. 2 LMG finden sich die Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenfreiheit. Gebühren werden erhoben für:

-     die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet (lit. a);

-     die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts (lit. b);

-     die Nachkontrolle eines Betriebs (lit. c);

-     den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Ersatzvornahme, lit. d);

-     die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient (lit. e);

-     die Kontrolle eines Zerlegebetriebs (lit. f);

-     die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt wird (g);

-     besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden (h);

-     Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlacht- und für Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind gebührenfrei (lit. i).

3.1 Die Beschwerdeführer führen aus, der Veterinärdienst habe sich in seiner Verfügung bezüglich die Verrechnung der Mehrkosten auf Art. 58 Abs. 2 lit. e LMG gestützt. Das Volkswirtschaftsdepartement sei dem Veterinärdienst im Ergebnis gefolgt, habe sich hingegen im Entscheid vom 30. November 2018 auf Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG gestützt. Der Veterinärdienst habe sich in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 nun ebenfalls auf Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG gestützt. Den Beschwerdeführern könne die ursprüngliche Ursache (die äusserlich sichtbaren Verletzungen der betroffenen Kuh) für die Durchführung weiterer Abklärungen nicht angelastet werden. Der vorliegende Fall sei als besonders leicht i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG zu qualifizieren und somit auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten.

3.2 Nicht mehr als besonders leichter Fall i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG zu beurteilen ist ein Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung, welcher dazu führt, dass in massgeblicher Weise die mit dem Lebensmittelgesetz verfolgten Ziele – Schutz der Gesundheit und Schutz vor Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen – durchkreuzt werden. Damit hebt sich der «besonders leichte Fall» nach Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG vom «leichten Fall» nach Art. 37 Abs. 2 LMG ab. Die Latte für das Einreichen einer Strafanzeige soll höher liegen als diejenige für das Erheben von Gebühren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend Botschaft zum LMG], BBl 2011 5636).

3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Gebühren in der Höhe von CHF 606.50 (CHF 437.50 Aufwand vor Ort und CHF 169.00 Administrativkosten) zu überprüfen ist. Nicht bestritten wird von den Beschwerdeführern, dass die Klauenuntersuchung notwendig war und im entsprechenden Umfang stattgefunden hat. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Parteien zu den festgestellten Beanstandungen weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt lediglich, dass die gemachten Abklärungen und Untersuchungen schriftlich, fotografisch und mit Videoaufnahmen dokumentiert sind und keine Veranlassung besteht, an den Angaben des Veterinärdienstes zu zweifeln.

3.4 Am 22. Mai 2018 erstattete der Veterinärdienst in der vorliegenden Angelegenheit eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden. Unter anderem wird den Beschwerdeführern darin vorgeworfen, in der Gesundheitsmeldung fälschlicherweise bestätigt zu haben, dass die Kuh gesund sei, obwohl sie offensichtlich und für jedermann erkennbar gelahmt habe. Durch das Unterlassen der Gesundheitsmeldung liege ein Verstoss gegen Art. 24 Abs. 5 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) vor. Wie in der Botschaft zum LMG ausgeführt wird, sind die Anforderungen für das Einreichen einer Strafanzeige höher als diejenigen für das Erheben von Gebühren (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend kann nicht mehr von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG die Rede sein. Immerhin sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführer einig, dass Art. 58 Abs. 2 lit. a LMG als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren dient, zumal es sich vorliegend um eine Kontrolle gehandelt hat, die zu einer Beanstandung geführt hat. Dass in der ursprünglichen Verfügung vom 27. Juni 2018 mit Art. 58 Abs. 2 lit. e LMG eine falsche Rechtsgrundlage genannt worden ist, ist nicht weiter beachtlich.

3.5 Gemäss Art. 61 VSFK richten sich die Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 58 Abs. 2 lit. a sowie g-i LMG nach dem Zeitaufwand. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt (Abs. 1). Die Kantone bestimmen den Stundenansatz (Abs. 2). Gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen betragen die Gebühren für Kontrollen im Bereich des Tierschutzes zwischen CHF 100.00 und CHF 2'000.00 (§ 114 Abs. 1 lit. c Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Gemäss § 3 Abs. 2 Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs vom 29. Juni 1993 (Stand 1. Oktober 2016) werden die Tarifstufen vom Finanzdepartement festgelegt. Gemäss der Verfügung des Finanzdepartements vom 5. April 2012 beträgt der Stundenansatz in der massgeblichen Tarifstufe 3 (Durchschnitt der Lohnklassen 20-24) CHF 175.00. Der amtliche Tierarzt benötigte für die Schlachttierund Klauenuntersuchung gemäss der Beanstandung vom 15. Februar 2018 2.5 Stunden. Demnach erweisen sich die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 437.50 für den Aufwand vor Ort als rechtens. Ebenso wenig zu beanstanden sind die Administrativkosten von CHF 169.00 für das Erstellen der Verfügung und die Aufwendungen des Sekretariats. Sie liegen am unteren Ende des Gebührenrahmens nach § 114 Abs. 1 lit. c GT.

3.6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als festzustellen ist, dass es im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Gehörsverletzung gekommen ist. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Ziffer 2 des Entscheides des Volkswirtschaftsdepartements vom 6. November 2018 ist dementsprechend aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: Die Beschwerdeführer haben an die Verfahrenskosten von CHF 300.00 vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 150.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 den Beschwerdeführern wie vom Departement beantragt nur zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist angesichts des Ausgangs und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer sich erst für die Rückäusserung eines Vertreters bedienten, nicht zuzusprechen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Volkswirtschaftsdepartementes vom 6. November 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: Die Beschwerdeführer haben an die Verfahrenskosten von CHF 300.00 vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 150.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Die Beschwerdeführer haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 die Hälfte, also CHF 400.00 zu bezahlen.

4.    Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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