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Solothurn Verwaltungsgericht 15.11.2018 VWBES.2018.435

November 15, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·427 words·~2 min·5

Summary

Alimentenbevorschussung

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Oberamt Olten-Gösgen, Alimentenbevorschussung und Inkasso   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Alimentenbevorschussung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit mazedonischem Scheidungsurteil vom 28. November 2017 wurde der Kindsvater verpflichtet, an seine drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2'000.00 mazedonische Denar zu bezahlen, was umgerechnet je CHF 43.00 entspricht.

2. Die Kindsmutter A.___ stellte am 20. September 2018 das Gesuch um Bevorschussung der Kinderalimente mit Wirkung ab Juli 2018.

3. Am 6. November 2018 verfügte das Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern die Bevorschussung der Kinderalimente ab Juli 2018 im Umfang von je CHF 43.00.

4. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt Alimente von CHF 705.00 pro Kind und Monat sowie Frauenalimente. Sie gibt an, ihre Anwältin werde nun das Scheidungsurteil anfechten und die Alimente beim Gericht geltend machen, welche den schweizerischen Einkommensverhältnissen bzw. dem Einkommen ihres Ex-Ehemannes, welcher in der Schweiz lebe und arbeite, entsprechen würden.

5. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.

2.2 Vorliegend wurden im vollstreckbaren Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge von umgerechnet CHF 43.00 pro Kind festgesetzt, welche nun auch bevorschusst werden. Eine über diesen Betrag hinausgehende Bevorschussung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und deshalb auch nicht möglich. Auch die Bevorschussung der Frauenalimente ist im kantonalen Gesetz nicht vorgesehen und die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.

2.3 Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, ist beim Zivilgericht eine Abänderung des Scheidungsurteils mit entsprechender Anpassung der Alimente zu beantragen. Gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil wird in der Folge beim Oberamt ein neues Gesuch um Bevorschussung der neu festgesetzten Alimente gestellt werden können.

3. Praxisgemäss werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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