Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 12.11.2018 VWBES.2018.42

November 12, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,347 words·~7 min·5

Summary

vorsorglicher Führerausweisentzug

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer     

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde durch die Kantonspolizei Solothurn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 88 km/h (nach Sicherheitsabzug) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (gefahrene Geschwindigkeit also 138 km/h), begangen am 3. Juni 2017, zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis wurde ihm durch die Polizei am 12. Juni 2017 abgenommen. Ein Gesuch um Wiedererteilung wies das Departement des Innern am 31. August 2017 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Januar 2018 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, das Administrativverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen. Dieses Urteil zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht weiter.

2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und wies ihn einer Fahreignungsuntersuchung auf seine Kosten zu. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin.

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Ziffern 2. bis 5. sowie um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Ziffern 3. bis 5. bezüglich Fahreignungsuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises wurde ausdrücklich nicht angefochten.

Er bestreite, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, akzeptiere aber den vorsorglichen Ausweisentzug, sodass er keine Gefährdung für den Strassenverkehr darstelle. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setze voraus, dass Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestünden. Diese könnten im vorliegenden Fall aber nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer wegen der vorgeworfenen Tat verurteilt würde. Da der Beschwerdeführer den vorsorglichen Entzug des Führerausweises freiwillig akzeptiere, bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegen den Willen des Beschwerdeführers.

4. Mit Verfügung vom 14. März 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sistiert.

5. Mit Urteil vom 6. Juli 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtwiederaushändigung des Führerausweises ab.

6. Nach Aufhebung der Sistierung beantragte die Motorfahrzeugkontrolle am 10. September 2018 namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und sie wurden zur Stellungnahme aufgefordert.

8. Mit Stellungnahme vom 6. November 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der beabsichtigten Sistierung nicht einverstanden, da dies dazu führen würde, dass die Kernfrage seiner Beschwerde nicht beantwortet werde. Seiner Meinung nach sei eine vorsorgliche Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung vor Abschluss des Strafverfahrens nicht zulässig.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2012 E. 1).

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen müssen laut Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

2.2 Nach einer sogenannten «Raserfahrt», worunter unter anderem das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h fällt, wird der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für mindestens zwei Jahre entzogen (sog. Warnungsentzug). Bietet eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, so wird ihr der Führerausweis laut Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen (sog. Sicherungsentzug).

2.3 Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr («Via sicura») per 1. Januar 2013 unter anderem neue repressive Massnahmen bei sogenannten «Raserdelikten» und anderen schwerwiegenden Delikten eingeführt, z.B. die obligatorische Fahreignungsabklärung beim Verdacht fehlender Fahreignung (vgl. BBl 2010 S. 8449). Art. 15d Abs. 1 SVG sieht dementsprechend vor, dass eine Person, bei welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird. Nach lit. c trifft dies unter anderem zu bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen.

2.4 Art. 15d Abs. 1 SVG setzt nicht voraus, dass das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und der Täter verurteilt wurde. «Zweifel an der Fahreignung» genügen, um eine entsprechende Fahreignungsuntersuchung anzuordnen. Dabei sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N 6).

2.5 Vorliegend finden sich in den Akten umfangreiche Ermittlungen der Untersuchungsbehörden mit Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Freundin, Handyauswertungen, dem Radarfoto sowie weiteren Ermittlungen, die es zumindest als äusserst wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer das Auto im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Damit liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken, was gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG eine entsprechende Untersuchung erforderlich macht.

3.1 Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Beim vorsorglichen Sicherungsentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens. Die Verfügung über den vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung dar. Im Anschluss an einen vorsorglichen Sicherungsentzug hat die Behörde die notwendigen Vorkehren zur definitiven Abklärung der Fahreignung, insbesondere verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische Untersuchungen, von Amtes wegen ohne Verzug zu treffen und das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen. Es gilt das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d SVG N 29 und 35; Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 17). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, die Begutachtung sei so schnell als möglich durchzuführen, damit der Führerausweis unverzüglich zurückgegeben werden könne, falls sich ergeben sollte, dass keine Sicherungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2007 E. 3.2).

3.2 Das Vorgehen der Behörde, welche gleichzeitig mit dem vorsorglichen Entzug auch die Fahreignungsuntersuchung angeordnet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die umgehende Begutachtung wurde im Interesse des Beschwerdeführers verfügt, da es nicht angehen kann, dass die Behörde einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen, aber keine weiteren Abklärungen treffen würde, um das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

5. Festzuhalten bleibt, dass die umgehende Begutachtung im Interesse des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Dabei ist mit ihm einig zu gehen, dass er während der Aufrechterhaltung des vorsorglichen Ausweisentzugs den Verkehr nicht gefährden kann, weshalb von Seiten der Behörde kein Interesse an einer umgehenden Begutachtung besteht und deshalb auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers, die Begutachtung vor der Vorinstanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens allenfalls sistiert werden kann, ohne dass ihm aufgrund der Nichtvornahme der Begutachtung negative Konsequenzen wie der definitive Entzug drohen. Nachdem das Strafverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig ist und somit noch längere Zeit andauern könnte, ist jedoch fraglich, ob es wirklich im Interesse des Beschwerdeführers liegt, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten, während ihm der Ausweis vorsorglich entzogen bleibt, wäre ihm doch bei positiver Beurteilung der Fahreignung der Ausweis nach Ablauf des Warnungsentzugs oder der Sperrfrist, allenfalls unter Auflage, zurückzugeben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 nicht ein.

VWBES.2018.42 — Solothurn Verwaltungsgericht 12.11.2018 VWBES.2018.42 — Swissrulings