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Solothurn Verwaltungsgericht 07.11.2018 VWBES.2018.406

November 7, 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,762 words·~9 min·5

Summary

Ausschaffungshaft

Full text

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Haftgericht,

2.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (geb. [...] 1985), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein, wo er vorläufig aufgenommen wurde. Am 13. Juli 1999 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juli 2016 des Departements des Innern (nachfolgend: DdI) wurde die Aufenthaltsbewilligung (wegen massiver Straffälligkeit und Schulden) nicht mehr verlängert und A.___ aus der Schweiz weggewiesen. Am 29. Dezember 2017 stellte A.___ einen Antrag um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) wies das Asylgesuch (wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft) mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 2018 ab und ordnete die Wegweisung von A.___ aus der Schweiz und deren Vollzug an.

1.2 A.___ wurde zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Bis 7. Oktober 2018 befand er sich im Strafvollzug.

2. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ordnete das Migrationsamt, namens des DdI, über A.___ Ausschaffungshaft ab 8. Oktober 2018 bis 7. Januar 2019 an.

3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 genehmigte die Haftrichterin die vom Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.

4.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 verzichtete das Haftgericht unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 2. November 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt, vor Verwaltungsgericht mündlich angehört zu werden. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

1.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 26. September 2018 und am 8. Oktober 2018 durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft gewährt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Haftgericht vom 11. Oktober 2018 wurde er von der Haftrichterin befragt. Damit ist sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewahrt. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu äussern und zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift nochmals ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine erneute Anhörung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

1.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht in genügender Weise auf das Recht, einen Rechtsvertreter beizuziehen, hingewiesen worden.

1.3.2 Den Vorinstanzen kann kein Verstoss gegen die Aufklärungs- und Fürsorgepflichten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen (AS 1141, 1124). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass dieser die entsprechenden Hinweise nicht verstanden hätte. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - welcher im Übrigen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht um Beiordnung eines Rechtsbeistands ersucht - auf die Bestellung eines Rechtsvertreters verzichtete.

2.1 Die Haftrichterin erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz wiederholt straffällig geworden und habe mittlerweile mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht. Weder ausgefällte Straftaten noch eingeleitete Untersuchungen hätten ihn dabei von weiteren Delikten abhalten können. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung vom 26. September 2018 angegeben, er wolle nicht nach Sri Lanka zurückreisen. Er wolle nach Frankreich ausreisen und dort einen Asylantrag stellen. Anlässlich der Haftverhandlung vom 11. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer dann angegeben, er werde nun nach Sri Lanka ausreisen, dort seine Freundin heiraten und dann im Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz zurückkehren. Infolge des mehrmaligen Sinneswandels des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Bereitschaft zur Ausreise anhalte. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde das SEM ein Einreiseverbot ausstellen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um eine Ausschaffung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2018 aus dem Strafvollzug entlassen und umgehend den Ausländerbehörden übergeben worden. Er verfüge weder über eine Adresse noch über einen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der Haftverhandlung erklärt, er könne bei seiner Freundin in [...] wohnen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und den Aussagen vor der Haftverhandlung müsse aber konkret davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich einer Ausreise ins Heimatland durch Untertauchen resp. Reise ins nahe Ausland entziehen würde.

2.2 Der Beschwerdeführer verneint die Gefahr, dass er untertauchen werde und führt dazu aus, er sei immer kooperativ gewesen. Er habe sich während der Haft, insbesondere auch während des offenen Vollzugs, immer wohlverhalten, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich durch Flucht dem Strafvollzug zu entziehen. Im Falle einer Haftentlassung könne er bei seiner Verlobten in [...] wohnen. Er sei im Alter von sieben Jahren illegal aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückreise werde er mit Bestimmtheit in Haft genommen. Er habe keinen gültigen Pass. Er sei ein Mitglied der Tamil Tigers gewesen. Auch deshalb werde er bei einer Rückkehr Probleme haben. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen.

3.1 Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

3.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des BGer 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtsräftiger Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 13. August 2018 abgelaufen. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit vor.

4.1.2 Die Ausschaffung nach Sri Lanka ist aktuell möglich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf den Asylentscheid des SEM vom 9. Juli 2018 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen Reisepass. Er wurde mit diesem Pass bei der zuständigen Ausreiseorganisation des Bundes für einen unbegleiteten Rückflug nach Colombo angemeldet. Der Flug wurde für den 12. November 2018 bestätigt. Die Ausschaffung ist rechtlich und tatsächlich möglich und damit absehbar.

4.1.3 Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

4.2 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Er hat eine Vielzahl von Delikten, teils gar während der Probezeit oder anlässlich von Hafturlauben begangen. Anlässlich des Antrags auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde ihm eine getrübte Legalprognose gestellt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verhält er sich in keiner Weise kooperativ: Der Beschwerdeführer weigert sich, in sein Heimatland Sri Lanka zurückzukehren und will stattdessen in der Schweiz bleiben. Da sich der Beschwerdeführer strikte weigert, nach Sri Lanka auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug nach Sri Lanka bereithalten, sondern untertauchen würde. Der Beschwerdeführer hat damit klar zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist eindeutig gegeben.

4.3.1 Gründe, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen in E. 4.2 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.

4.3.2 Auch die Haftdauer gibt keinen Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das DdI hat die Haft vorerst für drei Monate angeordnet.

5.1 Zusammenfassend erweist sich die Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft damit zu Recht genehmigt.

5.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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